Urkunden der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände .3801
sofern sie auf der U. selbst stattfindet, gebühren- — In den Städten der Rheinprovinz
und stempelfrei (Pren G. § 7), anderenfalls, (StO. § 53 Ziff. 8) gelten dieselben Vorschrif-
also auch wenn sie auf einer mit der legalisierten ten, nur kommt die Mitunterschrift eines Magi-
verbundenen besonderen U. erfolgt, unterliegt stratsmitglicds hier nicht in Frage. — In
sic einem Stempel von 3 K (LSt. TSt. 35). Schleswig-Holstein (St. 8 60 Ziff. 7)
Wegen der Gebühren, die bei der durch die Ge= ist die Form der Urkunden die gleiche wie in
heime Kanzlei des Justizministeriums vermit= den östlichen Provinzen, doch muß hier zu der
telten Legalisation einer U. von den Ver= Unterschrift eines Magistratsmitglieds noch die
tretungen der fremden Staaten erfordert werden, Unterschrift des Stadtverordnetenvorstehers und
s. JMBl. 1907, 350. Über die Beglaubigung seines Stellvertreters hinzukommen und auf die
der von deutschen und von österreichisch-ungari= Genehmigung der Aussichtsbehörden in den
schen öffentlichen Behörden und Beamten aus= Fällen, wo sie erforderlich ist, in der Vollmacht
gestellten oder beglaubigten, in dem anderen Bezug genommen werden. In Hannover
Staate zu gebrauchenden U. ist eine besondere (StO. § 71) sind die Urkunden der Stadtgemein-
Vereinbarung durch den Vertrag vom 25. Febr. den von allen Magistratsmitgliedern zu unter-
1880 (Rl. 1881, 4) getroffen worden. Die= zeichnen, Stadtobligationen auch vom Wort-
jenigen Behörden, deren U. danach einer Be= führer des Bürgerschaftskollegiums. — In den
glaubigung nicht bedürfen, sind in den unter Landgemeinden der östlichen Pro-
dem 2. Febr. 1881 (Ro Bl. 8) und 3. Aug. 1881 vinzen und Schleswig-Holsteins
(RGBl. 256) bekanntgemachten Verzeichnissen(LGO. § 88 Ziff. 7), sowie Hessen = Aas-
für das Deutsche Reich und die einzelnen Bundes= saus (LGO.) § 59 Ziff. 7) und Hohen-
staaten einer= und Osterreich-Ungarn andererseits zollerns (GemO. § 68 Ziff. 7) müssen
aufgezählt. Die Vereinbarung ist auf Bosnien Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Ge-
und die Herzegowina ausgedehnt worden (Ver= meinde gegen Dritte verbinden sollen, und
trag vom 13. Juni 1881 — RGl. 253 — Vollmachten unter Anführung des betreffenden
nebst Bek. vom 3. Aug. 1881 — R#Bl. 255). Gemeindebeschlusses und der dazu etwa er-
Ein neues Verzeichnis ist am 18. Juli 1901 forderlichen Genehmigung oder Entschließung
(Röl. 323) bekanntgemacht worden. Die der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen
Beglaubigung der zum Gebrauch in Rußland der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher
bestimmten gerichtlichen und notariellen U. be= (Bürgermeister) und einem Schöffen unter-
trifft die Allg. Vf. vom 6. März 1896 (JlM Bl. 92). schrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen
Uber die Beglaubigung öffentlicher U. im Ver-sein. Eine Vollmacht ist in dieser Form auch
kehre zwischen dem Deutschen Reiche und der dann ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine
Schweiz ist der Vertrag vom 14. Febr. 1907 gerichtliche oder notarielle Vollmacht erfordern.
(RGBl. 411) geschlossen worden, dessen Be-In den Landgemeinden Westfalens (L60.
stimmungen auch auf die deutschen Schutzgebiete § 65) müssen Urkunden, durch welche die Ge-
Anwendung finden. Zu vergleichen sind auch meinde verpflichtet werden soll, und Prozeß-
noch die Art. 1—7 des Haager Zivilprozeß= vollmachten von dem Amtmann und dem
abkommens vom 17. Juli 1905 (RG l. 1909, 410) Gemeindevorsteher vollzogen werden. Die Ge-
und die §§ 1 u. 2 des G. zur Ausführung dieses nehmigung der Aussichtsbehörde ist, wo eine
Abkommens vom 5. April 1909 (Rnl. 430). solche gesetzlich notwendig ist, in beglaubigter
Urkunden der Gemeinden und weiteren Kom-Form beizufügen. Ist der Amtmann zugleich
munalverbände. Urkunden, welche die Ge-Goemeindevorsteher, so muß statt des letzteren
meinden oder weitere Kommunalverbände gegen der Stellvertreter unterzeichnen. — In der
Dritte verbinden sollen, und Vollmachten bedürfen Rheinprovinz (GemO. 8 102) ist die
ciner bestimmten Form, die in den ceinzelnen Unterschrift des Bürgermeisters und des Ge-
Gemeindeverfassungsgesetzen verschieden bestimmt meindevorstehers erforderlich. Die Beschlüsse
ist. — Die Ausfertigungen der Urkunden sind in des Gemeinderats und die Genehmigung der
Städten der sieben östlichen Pro-= Aufsichtsbehörde sind hier in geeigneten Fällen
vinzen (StO. 8§ 56 Ziff. 8), der Provinzen der Urkundc in beglaubigter Form beizufügen.
Westfalen (StO. 8 56 Ziff. 8), Hessen -Die Ausfertigungen der Beschlüsse des Ge-
Westfalen (StO. § 56 Ziff. 8), Hessen= meinderats müssen von dem Vorsitzenden und
Nassau (Std. 861 Ziff. 8) und in der Stadt wenigstens von drei Mitgliedern des Gemeinde-
Frankfurt a. M. (Gem G. 83 63 Ziff. 8) rats unterschrieben sein (G. vom 15. Mai 1856
namens der Stadtgemeinde von dem Bürger-- Art. 17). — In Hannover sind die Ge-
meister oder seinem Stellvertreter, und sofern meindeurkunden vom Gemeindevorsteher und
in den Urkunden Verpflichtungen der Stadt-) den Beigeordneten zu unterzeichnen (Mek.
gemeinde übernommen werden, auch noch von z. GemO. vom 28. April 1859 § 34). Prozeß-
vollmachten sind außerdem vom Landrat zu be-
In Fällen, in denen die Genehmigung der glaubigen (Gem O. § 50). — Für die Urkunden
Aussichtsbehörde erforderlich ist, muß sie in und Vollmachten der Amter in Westfalen
beglaubigter Form der Ausfertigung beigefügt (LGO. § 76) und für die der Bürger-
werden. Quittungen sind keine Urkunden, in meistereien in der Rheinprovinz (GemO.
denen Verpflichtungen übernommen werden; sic § 111) gelten dieselben Vorschriften wie für die
können daher vom Bürgermeister allein aus= Urkunden und Vollmachten der dortigen Ge-
gestellt werden (RZ. 44, 303). Durch einen meinden. — Urkunden über Rechtsgeschäfte,
Faksimilestempel kann dem Erfordernis der welche den Kreisverband gegen Dritte
Unterschrift bei rechtsgeschäftlichen Willens= verpflichten sollen, und Vollmachten der Kreis-
erklärungen nicht genügt werden (BG. F 126).F; verbände müssen unter Anführung des be-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 51
cinem Magistratsmitgliede zu unterschreiben.