Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Urkundenstempel — Urlaub 803 
führers, seines Gegners, eines Dritten oder der Grundsatz der freien Beweiswürdigung 
einer öffentlichen Behörde befindet. Im ersten LVG. § 79 gilt. Die Vorlegung erfolgt regel- 
Falle geschicht sic durch den sog. Editionsantrag, mäßig an Gerichtsstelle. Eine Verpflichtung 
d. i. den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Partei, ihre Urkunden dem Gericht oder 
der Urkunde aufzugeben, was, wenn der Gegner einem Sachverständigen längere Zeit in Ver- 
zur Vorlegung verpflichtet ist, zu geschehen wahrung zu geben, besteht nicht (O# G. 28, 43; 
und sodann zur Folge hat, daß der, welcher 31, 37); auch nicht in Staatssteuersachen (Pr- 
die Urkunde im Besitze zu haben bestreitet, den VBBl. 17, 343). Die §§ 45—47 HGB. gelten 
sog. Editionseid leisten muß. Befindet auch im Verwaltungsstreitverfahren. Ein- 
sich die Urkunde nach der Behauptung des ziehung amtlicher Auskünfte von öffentlichen 
Beweisführers in den Händen eines Dritten, Behörden oder öffentlichen Beamten, eine 
so wird der Beweis durch den Antrag ange= Form des Urkundenbeweises, deren Zulässigkeit 
treten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine im Zivilprozesse streitig war, aber seit der Nov. 
Frist zu bewilligen. Der Dritte kann dann nur vom 1. Juni 1909 (Rl. 475) anerkannt ist 
im Wege einer besonderen Klage zur Vorlegung (§ 501 Nr. 3 ZPO.), ist im Verwaltungsstreit- 
angehalten werden. Im letzten Falle endlich verfahren unbedenklich statthaft. Es können ins- 
erfolgt die Antretung des Beweiscs durch den besondere selbst die Behörde, um deren Ver- 
Antrag, die öffentliche Behörde oder den öffent= fügung gestritten wird, und der Richter der 
lichen Beamten um die Mitteilung der Urkunde Vorinstanz um eine Auskunft ersucht werden 
zu ersuchen, wenn der Beweisführer sich nicht (vgl. z. B. O#B. 41, 433; 44, 358). An die 
sic oder eine ihr gleichstehende Ausfertigung Auskunft ist das Gericht so wenig wie an ein 
oder beglaubigte Absckhrift selbst beschaffen kann, anderes Beweismittel gegen seine Überzeugung 
oder wenn die Urkunde sich bei der Behörde gebunden. Außerhalb des U. können auch 
selbst be findet, bei der die Sache anhängig ist. Druckschriften jeder Art, Karten usw. benutzt 
Wird die Mitteilung der Urkunde verweigert, werden. Ferner besteht das Recht und die 
so ist ebenso zu verfahren wie da, wo es sich Pflicht, Voratten und sonstige Akten heranzu- 
um die Vorlegung durch einen Dritten handelt. ziehen und deren Inhalt, Aussagen von Zeugen 
Die Aufnahme des U. wird durch Einsehen oder Sachverständigen usw., als Beweiemittel 
und Lesen der Urkunde, soweit aber der Grundsatz zu verwenden, jedoch nicht ohne den Parteien 
der Mündlichkeit herrscht, durch Vorlesung des] Gelegenheit zur Erklärung gegeben zu haben. 
wesontlichen Juhaltes bewirkt und kann unter! Urkundenstempel s. Stempelsteuer IIa-. 
Umständen auch durch einen beauftragten Richter Urtundsbeamte, Urkundspersonen s. Ge- 
oder durch ein hierum ersuchtes anderes Gericht richte IV und Testamente IV, auch Be- 
bewirkt werden, wobei dann die Vorlegung, die hörden töffentliche). 
Beschaffenheit und der erhebliche Inhalt der Urlaub. Nach der allgemeinen Regel des 
Urtunde zu Protofkoll festzustellen sind. „ALR. II, 10 8 92 darf kein Beamter den zur 
III. Die St PO. und die MStGO. Ausübung seines Anites ihm angewiesenen 
bestimmen bloß, daß Urkunden und andere Wohnort ohne Vorwissen und Genehmigung 
als Beweismittel dienende Schriftstücke in der seiner Vorgesetzten verlassen. Diese Genehmi- 
Hauptverhandlung verlesen werden, haben aber gung wird im gewöhnlichen Sprachgebrauch 
sonst keine Vorschriften über den U. Letzteres U. genannt. Beamte bedürfen keines U. zum 
gilt auch vom FG G. und vom Pr3s GG. Eintritt in den Landtag (V U. Art. 78), in den 
Das L V G. verordnet lediglich, und zwar nur Reichstag (RV. Art. 21) und in Krantheits- 
für das Verwaltungsstreitverfah = fällen, insofern nicht etwa mit diesen ein Ver- 
ren, nicht auch für das Beschlußverfahren lassen des Wohnsitzes verbunden ist, sowie 
(Af. vom 10. Mai 1891 — MBl. 73), daß allen in Fällen, in denen die Erfüllung staatsbürger- 
Schriftstücken die als Beweismittel in Bezug licher Pflichten sie nötigt, ihren Dienst zu ver- 
genommenen Urkunden im Original oder in säumen, wic bei Einberufungen zu militärischen 
Abschrift beizufügen und davon Duplikate ein= Dienstleistungen, zur Wahrnehmung der Funk- 
zureichen sind, das Gericht jedoch gecignetenfalls tionen als Geschworener, Schöffe, Zeuge oder 
gestatten kann, daß statt der Einreichung von Sachverständiger (ME. vom 24. Aug. 1849 — 
Duplikaten die Urkunde selbst zur Einsicht der Ml. 189). In diesen Fällen muß jedoch, damit 
Beteiligten in seinem Geschäftslotal offen gelegt die Ordnung des Dienstes gesichert werden kann, 
werde (§ 66). Es ist deshalb für das Verwal= von den Beamten unverzüglich Anzeige an die 
tungsstreitverfahren anzunehmen, daß die Par= unmittelbar vorgesetzte Anisichtsbehörde erstattet 
teien nur auf die Benutzung solcher Urkunden werden (OVG. 16, 398). Nur Krantheiten oder 
ein Recht haben, die sich in ihren Händen be= unvermeidliche Behinderungen können einen 
finden oder von ihnen bis zur mündlichen Ver-- Anspruch auf Eutbindung vom Dienste begrün- 
handlung beschafft werden können. Ein Editions= den, während Beurlaubungen zur Erholung 
verfahren gegen den Gegner oder Dritte gibt nur aus erhoeblichen Billigkeitsrücksichten zu- 
es nicht; das Verwaltungsgericht wird jedoch lässig sind, soweit das Interesse des Dienstes nicht 
regelmäßig helfen, eine wesentliche Urtunde zu entgegensteht (Erl. vom 11. Juli 1851 und vom 
beschaffen (O##. 44, 199). Welche Folge= 2. Mai 1875 — Ml. 1875, 119). Schutzmänner 
rungen daraus zu ziehen sind, daß die Gegen= und Wachtmeister sind bei Bewerbung um 
partei die von einer Partei in Bezug genommenen andere Stellen zur Probedienstleistung zu be- 
Akten nicht vorlegt, bestimmt sich nach § 79 urlauben (ME. vom 20. Jan. 1908 — Ml. 34). 
Satz 1 LVG. Weiter wird wegen des Mangels Der U. wird von der vorgesetzten Behörde er- 
anderer Bestimmungen zu gelten haben, daß den teilt. In der allgemeinen Verwaltung ist dies 
Urkunden, auch den öffentlichen, gegenüber allein die Regierung, für Beamte der letzteren und für 
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