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einen einzelnen materiellrechtlichen oder prozeß-
rechtlichen Streitpuntkt, einen qualitativen Be-
standteil des Rechtsstreits, erledigen. Die Unter-
scheidung hat besondere Bedeutung in der
Lohre von den Rechtsmitteln (s. d.), indem die
Zwischenurteile nur ausnahmsweise hinsichtlich
ihrer Anfechtbarkeit den Endurteilen gleich-
gestellt, in der Regel aber nur mit dem späteren
Endurteil anfechtbar sind. Teilurteile und
Zwischenurteile sind nur zulässig, wenn und
soweit sie gesetzlich zugelassen sind. Weitere
Unterscheidungen sind kontradiktorische
U., U. auf Verzicht (8PO. 8§ 306) und auf
Anerkenntnis (3P. § 307) und Ver-
säumnisurteile (s. d.), bedingte,
d. h. den Prozeß nur in einer durch einen Eid
bedingten Weise erledigende (s. Eid und Be-
weis I1), und unbedingte, Läute-
rungsurteile, durch welche bedingte U.
nach Leistung oder Nichtleistung des Eides zu
unbedingten gemacht werden, Ergän zungs-
(Nachtrags)urteile, durch welche, wenn-
ein Anspruch oder der Kostenpunkt ganz oder
teilweise übergangen worden ist, das Fehlende
Urteile
statt, wo darin wirkliche Streitigkeiten entschie-
den werden. Ebenso nicht im Beschlußverfahren.
Dagegen kommen sie zwar nicht dem Namen,
aber dem Wesen nach im gewöhnlichen Ver-
waltungsverfahren vor, freilich nur ganz aus-
nahmsweise, nämlich bloß da, wo von einer
Verwaltungsbehörde eine Quasi-Jurisdiktion
ausgeübt wird, z. B. von der Ortspolizci-
behörde in Wildschadensachen nach §§ 55—58
der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (GE.
207).
II. Das Verwaltungsstreitverfah-
ren gemäß LVG. kennt nach der herrschenden
Ansicht keine Teilurteile (anders besonders das
BAP.), keine Vorbehaltsurteile, keine Ver-
zicht= und Anerkenntnisurteile, weil sie nicht
zugelassen sind, keine bedingten und keine
Läuterungsurteile, weil es darin den Eid als
Beweismittel nicht gibt, endlich keine Ver-
säumnisurteile, weil das persönliche Erscheinen
der Parteien nicht notwendig ist, wohl aber
auch ohne besondere Zulassung Ergänzungs-
nurteile, weil deren Zulässigkeit und Notwendig-
keit aus der Natur der Sache folgt (O### G. 52, 35).
nachträglich entschieden wird (3P. § 321), und Als Zwischenurteile hat das Verwaltungsstreit-
Vorbehaltsurteile, die — ebenfalls! verfahren nur die bei der Berufung aus Gründen
nur bei ausdrücklicher Zulassung statthaft — über des öffentlichen Interesses zu treffende Ent-
den erhobenen Anspruch unter Vorbehalt von vor= scheidung, daß das öffentliche Interesse für
läufig unberücksichtigt bleibenden Verteidigungs= beteiligt zu erachten ist (LVG. § 91), und die
mitteln ergehen (vgl. ZP. 8 115, 302, 529, Vorabentscheidung, daß die von einer Partei
510, 599). Auch die Vorbehaltsurteile sind End= in erster Instanz erhobene Einrede der Un-
urteile, wenn schon solche mit einer auflösenden zuständigkeit nicht begründet ist, nach § 113
Bedingung; ihnen kann neben der Anfechtung Abs. 4 LVG., gegen welche Entscheidungen
des U. ein sog. Nachverfahren folgen, in welchem aber die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig
das frühere U. ausgehoben und anders ent= sind. Die Eigenschaft von Zwischenurteilen
schieden werden kann. Nach ihrem sachlichen haben auch die Plenarentscheidungen des Ober-
Inhalte sind die U. entweder abweisende, verwaltungsgerichts über eine streitige Rechts-
im Strafprozeß frcisprechende (das Ver= frage. Dagegen ist ein U. bloß über den Grund,
fahren einstellende) oder verurteilende. nicht auch zugleich den Betrag des streitigen
Die abweisenden sind wieder eine Klage bloß Anspruchs nicht zulässig, namentlich auch nicht
aus prozeßrechtlichen Gründen abweisende, so in Gemeindeabgabensachen. Dennoch spricht
daß eine Neuanstellung der Klage nach Beseiti- das L VWG. regelmäßig nicht von U., sondern von
gung des Prozeßmangels möglich bleibt (Ab- Endurteilen, z. B. §§8 82 Abs. 1, 83 Abf. 1.
weisung in der angebrachten Art, 93 Abs. 1, 100. Im armernrechtlichen Streitver-
absolutio ab instantia), oder sachlich ab= fahren sind Zwischenurteile unzulässig (B#.
weisende (absolutio ab actione), wobei 30, 163). Die Unterschiede der U. nach dem
jedoch ebenfalls, wenn die Abweisung der Klage sachlichen Inhalt und nach der Wirkung gelten
nur als zurzeit sachlich unbegründet ausgesprochen auch im Verwaltungsstreitverfahren, insbesondere
wird, einc erneute Geltendmachung des An= gibt es darin auch Feststellungs= und selbst
spruchs möglich bleibt. Nach ihrer Wirkung negative Feststellungsurteile (z. B. ZG. 8§ 56
sind sic, entsprechend der Verschiedenheit der Abs. 5, 66 Abs. 4; O. 43, 360). Ein be-
Klagen als Leistungs-, Feststellungs= und Rechts= sonderer Tatbestand bildet keinen notwendigen
gestaltungsklagen (s. Klage II), Leistungs= Bestandteil des U., jedoch wird regelmäßig eine
urteile mit Verurteilung zu einem Tun, Dulden Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes
oder Unterlassen, Feststellungsurteile (dekla-zu geben sein, bei der aber eine sonst zulässige
ratorische), welche bloß einen vorhandenen (O#. 40, 436; 49, 436) Berichtigung im Sinne
Rechtszustand klarstellen, oder konstitutive, des § 320 Z PO. unzulässig ist (OV G. 41, 220).
welche einen neuen Rochtszustand schaffen Eine Urteilsberichtigung ist auch im Verwal-
(3. B. Chescheidungsurteile). Seit dem G., tungsstreitverfahren nur zulässig, wenn es sich
betr. Anderungen des GG., der 3 P., des um eine Unrichtigkeit bloß im Auedrucke des
G#nG#. und der RAGcb O., vom 1. Juni 1909 Willens des Gerichis handelt und sich der rich-
(NGBl. 4705) Art. II Nr. 14—16 gibt es tige Ausdruck des Willens aus dem Urteile selost
noch im Zivilprozesse abgekürzte Versäumnis= ohne weiteres klar ergibt (OG. 55, 499).
und Anerkenntnisurteilec ohne Tatbestand und Wegen der Rechtskraft der U. s. Rechts-
Gründe und mit sonstigen Abkürzungen und kraft und wegen der Haftpflicht bei U.
ferner für den amtsgerichtlichen Prozeß als s. den Artikel Haftbarkeit der Be-
Regel- abseri#ne S#urtenpandseneagaunen gad, amten.
r. 96 Abs. 6). Im Verfahren der frei- 5 ..- eitia-
willigen Gerichtsbarkeit finden auch da keine U. teinn 74% 6 b * virign E“w“