Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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galvanischem Wege durch Vergolden, Versilbern, 
Vernickeln u. dgl. mit Metallüberzügen versehen 
oder in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legie- 
rungen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet. 
werden, ist die Beschäftigung von Kindern (s. d. 
in gewerblicher Beziehung) verboten 
Verbrauchsabgaben —- Verbrauchsteuern der Gemeinden 
nenden Gefäße oder Geräte zugrunde 
gelegt werden (z. B. die Meischbottiche 
bei der früher in Geltung befindlichen Brannt- 
wein-Maischbottichsteuer; auch die Flächensteucr, 
die bei der Tabak= und Weinbesteuerung vor- 
kommt, kann hierher gerechnet werden). Neben 
(Kinderschutgefet vom 30. März 1903 §§ 4, 12 — der prinzipalen Steuerform der Ermittelung 
RGl. 113). 
Berbrauchsabgaben s. Verbrauchsteuern. 
Berbrauchstenern. I. Allgemeines. Wie 
im Artikel In direkte Steuern unter I 
hervorgehoben, geht bei den V. (Konsumtions-, 
Verzehrung-, Aufwands-, Produktionssteuern) 
die Absicht des Gesetzgebers dahin, den Ver- 
brauch gewisser, im Inlandc erzeugter Waren 
mit der Steuer zu treffen. Trotzdem wird die 
Steuer vom Verbraucher selbst nur im Aus- 
nahme falle, nämlich bei der Steuerform des 
Monopoles (s. d.) — in dem Preise, den er 
dem Staate zahlt, insoweit dieser die Herstellungs- 
kosten übersteigt — erhoben. In allen übrigen 
Fällen besteht schon deshalb, 
pflichtige Gegenstand bei dem Verbraucher nur 
schwer zu erfassen sein würde, die Notwendig- 
keit, die Steuerpflicht an gewisse, dem Ver- 
brauche vorhergehende wirtschaft- 
liche Vorgänge zu knüpfen, und es dem- 
jenigen, der die Steuer entrichtet (Hersteller, 
Händler), zu überlassen, sie seinerseits später anzusehen. 
Verbraucher durch Zuschlag zum fuhr der mit ciner V. belasteten Waren, weil 
Dieser Um-= die V. nur den inländischen Verbrauch treffen 
von dem 
Warenpreise wieder einzuziehen. 
stand hat für den Entrichter der Steuer natur- 
gemäß Unzuträglichkeiten im Gefolge, die sich 
um so drückender fühlbar machen, je weiter der 
Zeitpunkt der Steucrentrichtung von demjenigen 
des Verbrauches entfernt liegt, und die den 
Anlaß gegeben haben, eine mehr oder weniger 
weitgehende Stundung (Kreditierung) der V. 
zuzulassen (uvgl. Stundung usw.). Am 
weitesten entfernt von dem Zeitpunkte des 
Verbrauches liegt die Steucrentrichtung bei der 
Materialsteuer (RNohstoffsteuer), die von 
der Menge derjenigen Rohstoffe erhoben wird, 
die zur Herstellung der an sich mit der Steuer 
zu treffenden Ware verwendet werden. Man gibt 
deshalb — und auch aus anderen Gründen 
(s. Materialsteuern I) — ziemlich all- 
gemein der Fabrikatsteuer den Vorzug, 
bei der sich die Steuerpflicht nach der Menge der 
hergestellten Ware bemißt. Besonders gilt dies, 
wenn die Fabrikatsteuer nicht schon im Augen- 
blick der Fertigstellung der Fabrikate vom Her- 
steller, sondern erst dann erhoben wird, wenn 
diese zur Versendung gelangen (Versand- 
steuer) oder, wie dies bei den als Verbrauchs- 
abgaben bezeichneten Fabrikatsteuern der neueren 
deutschen Steuergesetze (Zucker-, Branntwein- 
steuer usw.) der Fall ist, erst dann, wenn die 
fertige Ware (sc. zum Zwecke des Verbrauches) 
in den freien Verkehr tritt (V. im engeren Sinne, 
Verbrauchsabgabe). Als Fabrikatsteuer 
ist auch die sog. Halbfabrikatsteuer, 
z. B. die Saftsteuer im Gebicte der Zuckerbesteue- 
rung (s. Zuckersteuer la 2), anzusehen. 
Bei der Materialsteuer kann die Menge der Noh- « 
stoffe, bei der Fabrikatsteuer die Menge der 
Erzeugnisse für die Zwecke der Steuererhebung 
auch in der Weise festgestellt werden, daß die zur 
Aufnahme der Rohstoffe oder Erzengnisse die- 
weil der steuer- 
der steuerpflichtigen Waren (durch Verwiegen, 
Verme ssen der Stoffe selbst oder der eben be- 
zeichneten Gefäße oder Geräte) kann als sekun- 
däre Form die aus Schätzungen beruhende 
Abfindung treten, wie dies z. B. in Deutsch- 
land bei der Brau-, Branntwein= und Tabak- 
steuer der Fall ist (s. Brausteuerabfin- 
dung; Branntweinverbrauchsab- 
gabe lle 10, sowie Abfindung). Wenn 
in einem Staat eine Ware mit einer V. getroffen 
wird, so wird sie in der Regel auch bei der 
Einfuhr mit einer entsprechenden Abgabe 
belegt. Dies geschieht, da andernfalls der aus- 
ländische Hersteller der betreffenden Waren- 
gattung vor dem inländischen Erzeuger einen, 
letzteren in seinem Wettbewerbe schwächenden, 
Vorsprung haben, auch infolge der abgabefreien 
Einfuhr der Ertrag der Steuer gefährdet sein 
würde. Eine derartige Abgabe ist daher, wie- 
wohl sie formell als Zoll zu behandeln ist, 
materiell als eine Ergänzung der inneren Steuer 
Umgekehrt findet bei der Aus 
will, in der Regel die Freilassung von der 
Steuer (Steuererlaß) oder deren Vergütung 
statt. Mit der Steuer belastet, würde die Ware 
im Auslande in der Regel verkaufsunfähig sein 
(s. Ausfuhr III 1). 
II. Die deutschen V. An Material- 
stcuern kennt die deutsche Steuergesetzgebung 
nur die Brausteuer und die Tabaksteuer. Die 
übrigen deutschen V. (Branntweinsteuer, Essig- 
säureverbrauchsabgabe, Leuchtmittelsteuer, Salz- 
abgabe, Schaumweinsteuer, Spielkartensteuer, 
Zigarettensteuer, Zuckersteuer, Zündwarensteuer) 
sind reine Fabrikatsteuern (s. die über 
dic einzelnen Steuern handelnden Artikel und 
Reichssteuern). 
Literatur s. bei Aufwandsteuern. 
BVerbrauchstenern der Gemeinden. Grund- 
sätzlich gestattet das KAG. vom 14. Juli 1893 
(s. d.) den Gemeinden die Einführung wie von 
andern indirekten Steuern so auch von Ver- 
brauchsteuern, aber mit zwei Einschränlungen, 
von denen die erste allerdings selbstverständlich 
ist: 1. es sind die durch die Reichsgesetzgebung 
gezogenen Grenzen einzuhalten; 2. Verbrauch- 
steuern auf Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, 
Kartoffeln und Brennstoffe aller Art dürfen 
nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht 
werden; zulässig ist indessen die Einführung von 
zildbretsteuern (KA#. 88 13, 14). Die reichs- 
gesetzlichen Grenzen sind gezogen durch 
Art. VS 7 des Zollvereinigungsver- 
trages vom 8. Juli 1867 ((BGBl. 81) und für die 
Zeit vom 1. April 1910 ab durch § 13 des ZollTG. 
vom 25. Dez. 1902 (Röl. 303). §# 7 des Zoll- 
vereinigungsvertrages unterscheidet zwischen aus- 
ländischen und inländischen Erzeugnissen. Von 
ausländischen dürfen nur solche mit Verbrauch= 
stenern der Kommunen belastet werden, die
	        
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