812 Verdingung (Vergebung, Submission)
Beitragspflicht bei der Kranken-, Unfall- und erfolgt, so erhält unter sonst gleichwertigen An-
Invalidenversicherung nicht nachzukommen pfle= geboten stets der Mindestfordernde den Zuschlag.
gen, sind ausgeschlossen. Neben diesen Handl IV. Vertragsabschluß. Ein rechts-
haben liegt keine Notwendigkeit vor, bereits in verbindlicher Vertrag ist mit der Erteilung des
den Vertragsbedingungen den Arbeiter vor Zuschlags zustande gekommen (BGB. g 156
Ausbeutung seitens des Unternehmers, ins- Satz 1). Gleichwohl ist es in der Regel zweck-
besondere durch Vorschriften über Mindestlöhne mäßig, um künftige Streitigkeiten zu ver-
und höchst zulässige Arbeitszeiten zu schützen meiden, daß die Abmachung durch einen schrift-
(Beiträge zur Arbeiterstatistik vom Kaiserlichen lichen Vertrag beurkundet wird. Zugrunde zu
Statistischen Amte Nr. 6, Heymanns Verlag legen sind entweder die Allgemeinen Vertrags-
1907). Wirksames Gegengewicht gegen Aus= bedingungen für die Ausführung von Staats-
nutzung schaffen sich die Arbeiter ohnehin durch hauten oder, wenn es sich um Leistungen und
Selbsthilfe, Organisation und Abschluß von Lieferungen handelt, die Allgemeinen Vertrags-
Tarifverträgen. Auf der anderen Seite ist es bedingungen für deren Ausführung; die gleich-
von der Verwaltung abgelohnt, eine Streik= zeitige Verwendung beider Arten von Bedin-
klausel aufzunehmen, der zufolge im Falle gungen für denselben Vertragsgegenstand ist
eines Ausstandes der Arbeitnehmer oder einer nach dem oben zu 1 Gesagten ausgeschlossen.
Aussperrung sich ohne weiteres die Frist für Die nach dem Inkrafttreten des BGB. durch Erl.
die Fertigstellung um die Dauer der Behindc= vom 17. Jan. 1900 (MBl. 107) festgesetzten Be-
rung oder Unterbrechung verlängert (Erl. vom dingungen werden gegenwärtig (1911) neu durch-
14. Jan. 1901 — M l. 78; vgl. auch R. gesehen. Anderungen hat sich die Ministerialinstanz
28, 222). Was freilich die Einhaltung der einmal ausschließlich vorbehalten. Eine Ausnahme greist
eingegangenen Verträge angeht, so wacht die
Verwaltung darüber, daß der Unternehmer
seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Ar-
beitern und kleinen Handwerkern nachkommt.
Namentlich hat sic sich vertraglich das Recht
gesichert, aus dem Guthaben der Unternehmer
nur in den wenigen Punkten Platz, bei welchen
ausdrücklich eine abweichende Regelung als zu-
lässig bezeichnet ist. Sic erfolgt alsdann ebenso
wie die durch die Lage des einzelnen Falls be-
dingte Ergänzung in aufzustellenden Be-
sonderen Vertragsbedingungen. Für Grup-
rückständige Löhne an die Arbeitnehmer zu pen von häufiger vorkommenden Leistungen oder
zahlen (Erl. vom 15. Sept. 1903 — M Bl. 215). Lieferungen bietet es eine Erleichterung, wenn
Fürsorge für Unterkommen und Verpflegung der die Besonderen Bedingungen ein für allemal
Arbeiter s. Bauarbeiter II:; Kanalarbei= einheitlich entworfen werden. Die Ministerial-
ter. Bei Waren, die im Inlande in geeigneter Be= instanz hat solche z. B. für Portlandzement und
schaffenheit zu haben sind, darf der ausländische Eisenportlandzement, für Eisenbeton, Stampf-
Ursprung nicht zur Bedingung gemacht werden. beton, Eisenkonstruktionen, Lieferung von Dampf=
Im übrigen werden Erzeugnisse Preußens und
der anderen Bundesstaaten (vgl. auch ME.
vom 10. Mai 1907 — Mhl. 202) im allgemeinen
vor ausländischen Erzeugnissen nicht bevorzugt.
Nur besteht der Grundsatz, Unternehmer aus
Staaten auszuscheiden, welche bei ihren Aus-
schreibungen preuß. Unternehmer hinter ein-
heimischen zurücksetzen. Wegen Verhinderung
des schädlichen Wettbewerbs durch Gefangenen-
beschäftigung s. d.
stellung sollen die am Orte der Bauausführung
oder in dessen Nähe wohnenden Gewerbe-
treibenden in erster Linie beachtet werden,
sofern sie die Arbeiten im eigenen Betricbe
ausführen. Zwischenunternehmer sind aber
keineswegs von der Berücksichtigung ausge-
schlossen. Die Bedürfnisse an landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen sind tunlichst unmittelbar
von den Produzenten zu decken. Wegen der
Anregung,
voder
Im Falle gleicher Preis- »
geleistet werden.
Produktivgenossenschaften zu be= vom 8. und 27. Juli 1907 (Ml. 353).
günstigen, vgl. AbgH Drucks. 1904/05 Nr. 814
schiffen, Baggern, sowie für Schmiedeeisen, Eisen-,
len und Mctallguß für Bauhöfe entwersen
assen.
V. Ausführung und Inhalt der
Verträge. Für die Ausführung der Leistung
Lieserung sind ausreichend bemessene
Fristen unter Berücksichtigung der Lage des
Marttes, der Jahreszcit und der Arbeitsverhält-
nisse zu bewilligen. Sicherheit für die
Erfüllung kann durch Pfänder oder Bürgen
Bei der Bemessung ist. die
Grenzc nicht zu überschreiten, welche zur Ver-
hütung von Schaden für die Verwaltung ein-
gehalten werden muß. Der Regel nach soll
nicht mehr als 5 v. H. der Vertragssumme ver-
langt werden. Bei Gegenständen unter 10 000 K
können anerkannt zuverlässige Unternehmer von
der Verpflichtung Sicherheit zu leisten ent-
bunden werden; geeignete Sicherheiten 2.
er-
tragsstrafen (Konventionalstrafen)
S. 18 ff.; Handwerkervereinigungen s. ME. vom 1 s. d.] sollen nur ausbedungen werden, wenn
22. Juli 1907 (MBl. 261). Liegen von mehreren ein erhebliches Interesse an der Vertrags-
Handwerkern gleichwertige Angebote vor, so 7 erfüllung besteht und der ausgeschriebene Gegen-
sind vor anderen solche Bewerber zu berück-
sichtigen, welche die Berechtigung besitzen, den
Meistertitel (s. d.) zu führen. Darüber hinaus-
gehenden Wünschen, welche zur Einführung des
Befähigungsnachweises für Bewerber führen
müßten, hat die Verwaltung keine Folge gegeben.
Überhaupt ist bei den hier aufgeführten Bevor-
zugungen durch einschränkende Vorschriften dar-
stand nicht ohne weiteres anderweitig beschafft
werden kann. Durch AE. vom 22. Febr. 1854
ist der MdöA. ermächtigt, Strafen der in Rede
stehenden Art nach Befinden der Umstände zu
ermäßigen oder zu erlassen. Die Provinzial-
behörden der allgemeinen Bauverwaltung sind
durch ME. vom 30. März 1910 (MBl. 104)
ermächtigt, verwirkte Verzugsstrafen bis auf
auf Bedacht genommen, daß sie nicht zu Privi= 10 v. H. des vertragsmäßigen Betrages zu er-
legien ausarten.
Ist eine engere Ausschreibung
mäßigen. Meinungsverschiedenheiten werden