Veredlungsverkehr
auf schiedsrichterlichem Wege (ZPO. g8 1025
bis 1049) ausgetragen. Trotz nicht wohl zu
bestreitender Mängel, namentlich das Fehlen
einer Nachprüfung der Entscheidung in zweiter
Instanz, ist dieser Erledigung vor der durch
die ordentlichen Gerichte der Vorzug gegeben,
weil sie der Eigenart der Verhältnisse nament-
lich in technischer Hinsicht im großen und ganzen
besser Rechnung trägt, auch in stärkerem Maße
einen ungehinderten Fortgang des Baues ge-
währleistet. Mit der Zusammensetzung der
Schiedsgerichte und der Abstellung der Ursachen,
welche neuerdings in vermehrtem Umfange zu
Schiedssprüchen geführt haben, beschäftigt sich
ME. vom 10. Mai 1910 (BV ZBl. 281 und
Ml. 166).
VI. Neuordnung des Verdin-
gungswesens. Wegen der weiteren Einzel-
heiten über die Vergebung muß auf den Erl.
vom 23. Dez. 1905 (Ml. 1906, 11) verwiesen
werden. Die ihm beigegebenen „Allgemeinen
Bestimmungen“ berücksichtigen die im Laufe
der Jahre gemachten Erfahrungen und suchen
auf Grund von Erörterungen mit Interessen--
ten sowohl wie Behörden den Bestrebun-
gen gerecht zu werden, die namentlich aus den
Kreisen der Handwerker hinsichtlich der Ver-
besserung der Bestimmungen von 1885 (MBl.
147 ff.) sich geltend gemacht hatten. Bei der
Beratung im AbgH. (vgl. AbgH Drucks. 1901/05
Nr. 814) war man jedoch darüber einig, daß
die Bestimmungen allein noch nicht gecignet
sind, die von der Praxis empfundenen Mängel!
abzustellen, daß der Schwerpunkt vielmehr in
über den autonomen V. sind in der
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veredlung erwirbt der inländische Gewerbe-
treibende ausländische Waren (Rohstoffe, Halb-
fabrikate), um sie in veredeltem Zustande auf
seine Rechnung nach dem Auslande abzusetzen;
er kauft und verkauft. Bei der Lohnveredlung
veredelt er im Auftrage und auf Rechnung
eines ausländischen Gewerbetreibenden; er ist
Unternehmer bei einem Werkvertrage. Die
Erzeugnisse der Eigenveredlung erscheinen auf
idem Markte als Erzeugnisse des Inlandes,
die der Lohnveredlung als Erzeugnisse des
Auslandes. Beispiel der Eigenveredlung: Ein
inländischer Treibriemenfabrikant tauft auslän-
disches Leder, vorarbeitet dieses zu Treibriemen
und setzt die Treibriemen nach dem Auslande
ab. Beispiel der Lohnveredlung: Einc in-
ländische Färberei nimmt an ausländischen.
| Garnen die Färbung vor, mit der sie von einer
ausländischen Spinnerei beauftragt ist, und
sendet die gefärbten Garne an ihre Auftraggeber
zurück. Der passive V. kommt (vom Standpunkt
des Auslandes betrachtet) nur als Lohnver-
edlung, also nur auf inländische Rechnung vor.
Beispiel: Inländische Handschuhfabrikanten lassen
zu Handschuhen zugeschnittenes Leder im Aus-
lande mit Nähten versehen.
II. Autonomer V. Die Bestimmungen
Ver-
edlungsordnung (3Bl. 1906, 536) mit
Nachtrag (3Z Bl. 1909, 1387) zusammengefaßt.
Die Bewilligung der Zollfreiheit ist dem Er-
messen der Verwaltung überlassen und gieder.
zeit widerruflich. Wird ein zollfreier V. auf
einen bestimmten Zeitraum bewilligt, so hat
ihrer angemessenen Handhabung zu erblicken dies nur die Bedeutung, daß der Veredler mit
wäre. Dem Erlasse des s Arbeitsministers haben einer Nachprüfung spätestens nach Ab-
sich sämtliche übrigen preuß. Ressorts sowie die lauf des Zeitraums zu rechnen hat. Die wich-
Reichsverwaltungen angeschlossen. Den Ge- tigste Vorbedingung für die Bewilligung ist
meindeverwaltungen, welche neben dem Staate das Vorhandensein gewisser wirtschaftlicher Vor-
als die gewichtigsten Arbeitgeber in Betracht aussetzungen. Ein aktiver V. soll nach § 2 der Ver-
kommen, sind die Grundsätze zur Nachachtung edlungsordnung nur bewilligt werden: a) wenn
empfohlen (Erl. vom 3. März 1906 — MBl. 63). ber V. für die an der Veredlung beteiligten
Die Privaten werden sich der Folgerung nicht Erwerbs zzweige wesentliche Vorteile erwarten
zu entziehen vermögen, daß sie sich ihrerseits läßt und eine Benachteiligung anderer heimi-
der getroffenen Regelung anschließen.
Beredlungsverkehr. A. Eigentlicher
V. I. Begriffsbestimmungen. Nach
§ 115 Abs. 1 V36G. können Gegenstände, welche
zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder
zur Reparatur mit der Bestimmung zur Wieder-
Eingangszoll befreit
Nach Abs. 2 a. a. O. kann dies in
ausfuhr eingehen, vom
werden.
besonderen Fällen auch geschehen, wenn
Gegenstände zu einem der bezeichneten Zwecke
nach dem Auslande gehen und in vervollkomm-
netem Zustande zurückkommen. Der Abs. 1
behandelt die Veredlung im Inlandc, den
aktiven V., der Abs. 2 die Veredlung im
Auslande, den passiven V. Die Zulassung
eines zollfreien V., eines aktiven oder passiven,
kann in Handelsverträgen (s. d.) ausbedungen
werden; man spricht alsdann von einem ver-
tragsmäßigen V. im Gegensatz zum
autonomen, dessen Zulassung der freien
Entschließung eines Staates überlassen ist. In
dem aktiven V. können sich zwei zivilrochtlich
und wirtschaftlich wesentlich verschiedene Vor-
Länge vollziehen, die Eigenveredlung
und die Lohnveredlung. Bei der Eigen-
scher Erwerbszweige nicht zu befürchten ist,
b) wenn die zu erwartenden Vorteile gegenüber
etwaigen Nachteilen derart überwiegen, daß die
Zulassung vom Standpunkt des gesamten heimi-
schen Wirtschaftslebens den Vorzug verdient.
Bei der wirtschaftlich wichtigsten Art des V.,
der aktiven Eigenveredlung, wird
es in der Regel darauf ankommen, ob der Ver-
edler an Stelle der ausländischen inländische Roh-
stoffe oder Halbfabrikate verwenden könnte.
Gegen die Zulassung der aktiven Lohn-
veredlung werden sich seltener Bedenken
ergeben. Ein passiver V. soll nach § 3 der
Veredlungsordnung nur ausnahmsweise zuge-
lassen werden, insbesondere wenn die in Be-
tracht kommenden Veredlungsarbeiten zurzeit
im Inland entweder gar nicht oder nicht in
genügendem Umfang oder nicht in gleicher
Güte bewirkt werden können oder wenn es
sich um die Vornahme von Versuchen zur Er-
probung von neuen Verfahren oder Mustern
handelt. Mird die Veredlung ausnahmsweise
aus dem Grunde zugelassen, weil ihre Vornahme
im Inlande erhebliche Mehrkosten verursachen
würde, so ist sie tunlichst auf die Waren zu