Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vereinsregister — Verfassung (preußische) 
Versammlungen, 8§ 17 aber, worin die 
Rechte der noch nicht 18 Jahre alten Personen 
beschränkt werden, besondere Vorschriften für 
politische Vereine sowie deren Ver- 
sammlungen und für öffentliche poli- 
tische Versammlungen. Endlich be- 
handelt das Reichsvereinsgesetz neben den Ver- 
einen und Versammlungen in den §§ 7, 9 u. 11 
auch noch die Aufzüge auf öffentlichen 
Straßen oder Plätzen mit Ausnahme der kirch- 
lichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, 
für welche die landesgesetzlichen Vorschriften nach 
§* 224 maßgebend bleiben. — Unter der „Polizei- 
behörde“ im Sinne des Reicksvereinsgesetzes ist 
in Preußen nach der Ausf V. vom 8. Mai 1908 
die Ortspolizeibehörde, unter der unteren Ver- 
waltungsbehörde der Landrat (Oberamtmann, 
Gemeindebehörde in Stadtkreisen), unter der 
„höheren Verwaltungsbehörde“ der Regierungs- 
präsident (Polizeipräsident in Berlin) zu ver- 
stehen. — Das Nähere s. bei Vereinez: 
Versammlungen; Aufzüge und über 
die besondere Rechtsstellung der Kriegervereine 
bei Kriegervereine II. 
Literatur: Kommentare zum Reichsvereinsgesetz 
vom 19. April 1908 von Friedenthal, Heine, 
Hieber-Bazille, Puschmann, Romen, 
Müller und Schmied, aaßen, Stier- 
Somlo, Vossen; serner: Delius, Das preuß. 
Bereins-- und Versammlungsrecht, 1905: ders., Den 
sches Vereins- und Versammlungsrecht, 1908: Alt. 
mann, Das Reichsvereinsgesetz, Entstehung und Inhalt 
des Entwurfs;:; Laband, Zum Entwurf des Vereins-- 
esetzes (DJ Z. 1908 S. 850 ff.)) Gerland, Die polizei- 
iche Tätigkeit auf Grund des Reichsvereinsgesetzes; Alt- 
mann, Der Einfluß des Reichsvereinsgesetzes auf die 
das Vereinsrecht betreffsenden Bestimmungen des BGB. 
(Berwrch. 17, 99)) Wiedemann, Beiträge zur 
Lehre von den idealen Bereinen, 1908. 
Bereinsregister s. Eingetragene Ver- 
eine I. 
Bereinsversammlungen s. Vereine V und 
Versammlungen III. 
Bereinsvorsteher s. Bereine IV. 
Bereinszollgesetz. Das VBG. vom 1. Julie 
1869 (B#|Bl. 317), also noch aus der Zeit des 
Zollvereins (s. d.) stammend, enthält im Gegen- 
satz zum ZollTG. und ZollT. überwiegend 
formelle und strafrechtliche Vorschriften des Zoll- 
rechts. Es trat an die Stelle der aus dem Zoll- 
gesetz, der Zollordmung und dem Zollstrafgesetz 
bestehenden Zollgesetzgebung vom 23. Jan. 1838 
(GS. S. 33, 78). Die Allg Ausf Vorschr. zum 
V86. enthält die An weisung zur Aus- 
führung des VM3 G. (Zl. 1888, 489 mit 
Nachträgen ZBl. 1894, 52; 1899, 252; 1900, 635; 
1904, 19; 1906, 406; 1907, S. 216, 538; 1909 
S. 619, 1362), die für Preußen durch die Rund- 
verfügung des FM. vom 23. Dez. 1869 (Abg- 
ZBl. 1870, 8) ergänzt worden ist. Zur Regelung 
einzelner Gebiete sind besondere Regulative er- 
lassen, und zwar für den Begleitscheinverkehr 
das Begleitscheinregulativ (s. Be- 
gleitschein I)), für den Eisenbahnverkehr 
das Eisen bahnzollregulativ's. Zoll 
B VII 1), für den Seeverkehr die Normativ- 
bestimmungen für die afen- 
regulative (s. Zoll B VII 3), für den 
Hoferlohr die Postzollordnung (fs. 
Zoll B8 VII12), für den Lagerverkehr das 
Niederlageregulativ, das Privat- 
lagerregulativ (s. Niederlagen A2 
  
  
  
821 
und 3), das Weinlagerregulativ (f. 
Weinläger), die Getreidelagerzoll- 
ordnung (s. Getreideläger) und die 
Holzlagerzollordnung (l(s. Holz- 
läger), für den Verkehr vom Inland durch 
das Ausland nach dem Inland (Zwischenaus- 
landsverkehr) das Deklarationsschein- 
regulativ (s. Deklarationsschein). 
Berfassung (preußische)., I. Die Anfänge der 
Verfassungsbewegung in Preußen reichen auf 
den Beginn des vorigen Jahrhunderts zurück. 
Bereits in dem Edikte über die Finanzen des 
Staates usw. vom 27. Okt. 1810 (GS. 25) hatte 
König Friedrich Wilhelm III. sich vorbehalten, 
der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Re- 
präsentation sowohl in den Provinzen als für 
das Ganze zu geben, und diese auch in der V. 
vom 7. Sept. 1811 (GS. 253) gegebene Ver- 
heißung wurde in feierlicher Form durch die V. 
vom 22. Mai 1815 (GE. 103) wiederholt, in 
welcher zugleich zur Vorbereitung des Ver- 
fassungswerkes eine besondere Kommission ein- 
gesetzt wurde. Auch in der V. wegen der künf- 
tigen Behandlung des Staatsschuldenwesens vom 
17. Jan. 1820 (GS. 9) wird auf die künftige 
reichsständische Versammlung verwiesen; ohne 
diese sollte die Aufnahme neuer Staatsschulden 
nicht erfolgen dürfen. Zu einer Verwirklichung 
der gemachten Zusagen kam es indessen, soweit 
es sich um die allgemeine Vertretung handelte, 
infolge des Dazwischentretens politischer Ver- 
hältnisse nicht. Dagegen wurden auf Grund des 
Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der 
Provinzialstände vom 5. Juni 1823 (GS. 129) 
für die einzelnen Provinzen ständische, an den 
Besitz von Grundeigentum gebundene Ver- 
tretungen eingerichtet, welchen die Aufgabe 
zugewiesen wurde, Gesetzentwürfe, welche allein 
die Provinz angehen, zu beraten, desgleichen 
auch — solange keine allgemeinen ständischen 
Versammlungen stattfinden — die Entwürfe 
solcher allgemeinen Gesetze, die Veränderungen 
in Personen= und Eigentumsrechten und in den 
Steuern zum Gegenstande haben, soweit sie 
die Provinz betressen. Ferner wurde '*' den 
Provinzialständen das Recht eingeräumt, Bitten 
und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl 
und Interesse der ganzen Provinz oder eines 
Teils derselben Beziehung haben, der Krone 
einzureichen; und endlich wurde ihnen die Be- 
schlußfassung in Kommunalangelegenheiten der 
Provinz, unter Vorbehalt königlicher Genehmi- 
gung, überlassen (s. Provinzen). Hierbei 
verblieb es — abgesehen von der Einsetzung 
ständiger Ausschüsse der Provinziallandtage (GS. 
1842 S. 215—241), welche mittels AOrder 
vom 19. Aug. 1842 (MBl. 330) zu gemein- 
samer Beratung einberufen wurden —, auch 
nachdem im Jahre 1840 König Friedrich Wil- 
helm IV. den Thron bestiegen hatte. Erst durch 
das kgl. Patent vom 3. Febr. 1847 (GS. 33) 
wurde mittels Zusammenfassung der Provinzial- 
stände in dem Vereinigten Landtage — 
eingeteilt in eine Herrenkurie und eine Kurie der 
drei Stände — eine Gesamtvertretung des preuß. 
Staates geschaffen. Die Kompetenz derselben 
war eine beschränkte. Das Patent vom 3. Febr. 
1847 machte zwar die Aufnahme neuer Anleihen 
und die Einführung neuer, sowie die Erhöhung
	        
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