Vereinsregister — Verfassung (preußische)
Versammlungen, 8§ 17 aber, worin die
Rechte der noch nicht 18 Jahre alten Personen
beschränkt werden, besondere Vorschriften für
politische Vereine sowie deren Ver-
sammlungen und für öffentliche poli-
tische Versammlungen. Endlich be-
handelt das Reichsvereinsgesetz neben den Ver-
einen und Versammlungen in den §§ 7, 9 u. 11
auch noch die Aufzüge auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen mit Ausnahme der kirch-
lichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge,
für welche die landesgesetzlichen Vorschriften nach
§* 224 maßgebend bleiben. — Unter der „Polizei-
behörde“ im Sinne des Reicksvereinsgesetzes ist
in Preußen nach der Ausf V. vom 8. Mai 1908
die Ortspolizeibehörde, unter der unteren Ver-
waltungsbehörde der Landrat (Oberamtmann,
Gemeindebehörde in Stadtkreisen), unter der
„höheren Verwaltungsbehörde“ der Regierungs-
präsident (Polizeipräsident in Berlin) zu ver-
stehen. — Das Nähere s. bei Vereinez:
Versammlungen; Aufzüge und über
die besondere Rechtsstellung der Kriegervereine
bei Kriegervereine II.
Literatur: Kommentare zum Reichsvereinsgesetz
vom 19. April 1908 von Friedenthal, Heine,
Hieber-Bazille, Puschmann, Romen,
Müller und Schmied, aaßen, Stier-
Somlo, Vossen; serner: Delius, Das preuß.
Bereins-- und Versammlungsrecht, 1905: ders., Den
sches Vereins- und Versammlungsrecht, 1908: Alt.
mann, Das Reichsvereinsgesetz, Entstehung und Inhalt
des Entwurfs;:; Laband, Zum Entwurf des Vereins--
esetzes (DJ Z. 1908 S. 850 ff.)) Gerland, Die polizei-
iche Tätigkeit auf Grund des Reichsvereinsgesetzes; Alt-
mann, Der Einfluß des Reichsvereinsgesetzes auf die
das Vereinsrecht betreffsenden Bestimmungen des BGB.
(Berwrch. 17, 99)) Wiedemann, Beiträge zur
Lehre von den idealen Bereinen, 1908.
Bereinsregister s. Eingetragene Ver-
eine I.
Bereinsversammlungen s. Vereine V und
Versammlungen III.
Bereinsvorsteher s. Bereine IV.
Bereinszollgesetz. Das VBG. vom 1. Julie
1869 (B#|Bl. 317), also noch aus der Zeit des
Zollvereins (s. d.) stammend, enthält im Gegen-
satz zum ZollTG. und ZollT. überwiegend
formelle und strafrechtliche Vorschriften des Zoll-
rechts. Es trat an die Stelle der aus dem Zoll-
gesetz, der Zollordmung und dem Zollstrafgesetz
bestehenden Zollgesetzgebung vom 23. Jan. 1838
(GS. S. 33, 78). Die Allg Ausf Vorschr. zum
V86. enthält die An weisung zur Aus-
führung des VM3 G. (Zl. 1888, 489 mit
Nachträgen ZBl. 1894, 52; 1899, 252; 1900, 635;
1904, 19; 1906, 406; 1907, S. 216, 538; 1909
S. 619, 1362), die für Preußen durch die Rund-
verfügung des FM. vom 23. Dez. 1869 (Abg-
ZBl. 1870, 8) ergänzt worden ist. Zur Regelung
einzelner Gebiete sind besondere Regulative er-
lassen, und zwar für den Begleitscheinverkehr
das Begleitscheinregulativ (s. Be-
gleitschein I)), für den Eisenbahnverkehr
das Eisen bahnzollregulativ's. Zoll
B VII 1), für den Seeverkehr die Normativ-
bestimmungen für die afen-
regulative (s. Zoll B VII 3), für den
Hoferlohr die Postzollordnung (fs.
Zoll B8 VII12), für den Lagerverkehr das
Niederlageregulativ, das Privat-
lagerregulativ (s. Niederlagen A2
821
und 3), das Weinlagerregulativ (f.
Weinläger), die Getreidelagerzoll-
ordnung (s. Getreideläger) und die
Holzlagerzollordnung (l(s. Holz-
läger), für den Verkehr vom Inland durch
das Ausland nach dem Inland (Zwischenaus-
landsverkehr) das Deklarationsschein-
regulativ (s. Deklarationsschein).
Berfassung (preußische)., I. Die Anfänge der
Verfassungsbewegung in Preußen reichen auf
den Beginn des vorigen Jahrhunderts zurück.
Bereits in dem Edikte über die Finanzen des
Staates usw. vom 27. Okt. 1810 (GS. 25) hatte
König Friedrich Wilhelm III. sich vorbehalten,
der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Re-
präsentation sowohl in den Provinzen als für
das Ganze zu geben, und diese auch in der V.
vom 7. Sept. 1811 (GS. 253) gegebene Ver-
heißung wurde in feierlicher Form durch die V.
vom 22. Mai 1815 (GE. 103) wiederholt, in
welcher zugleich zur Vorbereitung des Ver-
fassungswerkes eine besondere Kommission ein-
gesetzt wurde. Auch in der V. wegen der künf-
tigen Behandlung des Staatsschuldenwesens vom
17. Jan. 1820 (GS. 9) wird auf die künftige
reichsständische Versammlung verwiesen; ohne
diese sollte die Aufnahme neuer Staatsschulden
nicht erfolgen dürfen. Zu einer Verwirklichung
der gemachten Zusagen kam es indessen, soweit
es sich um die allgemeine Vertretung handelte,
infolge des Dazwischentretens politischer Ver-
hältnisse nicht. Dagegen wurden auf Grund des
Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der
Provinzialstände vom 5. Juni 1823 (GS. 129)
für die einzelnen Provinzen ständische, an den
Besitz von Grundeigentum gebundene Ver-
tretungen eingerichtet, welchen die Aufgabe
zugewiesen wurde, Gesetzentwürfe, welche allein
die Provinz angehen, zu beraten, desgleichen
auch — solange keine allgemeinen ständischen
Versammlungen stattfinden — die Entwürfe
solcher allgemeinen Gesetze, die Veränderungen
in Personen= und Eigentumsrechten und in den
Steuern zum Gegenstande haben, soweit sie
die Provinz betressen. Ferner wurde '*' den
Provinzialständen das Recht eingeräumt, Bitten
und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl
und Interesse der ganzen Provinz oder eines
Teils derselben Beziehung haben, der Krone
einzureichen; und endlich wurde ihnen die Be-
schlußfassung in Kommunalangelegenheiten der
Provinz, unter Vorbehalt königlicher Genehmi-
gung, überlassen (s. Provinzen). Hierbei
verblieb es — abgesehen von der Einsetzung
ständiger Ausschüsse der Provinziallandtage (GS.
1842 S. 215—241), welche mittels AOrder
vom 19. Aug. 1842 (MBl. 330) zu gemein-
samer Beratung einberufen wurden —, auch
nachdem im Jahre 1840 König Friedrich Wil-
helm IV. den Thron bestiegen hatte. Erst durch
das kgl. Patent vom 3. Febr. 1847 (GS. 33)
wurde mittels Zusammenfassung der Provinzial-
stände in dem Vereinigten Landtage —
eingeteilt in eine Herrenkurie und eine Kurie der
drei Stände — eine Gesamtvertretung des preuß.
Staates geschaffen. Die Kompetenz derselben
war eine beschränkte. Das Patent vom 3. Febr.
1847 machte zwar die Aufnahme neuer Anleihen
und die Einführung neuer, sowie die Erhöhung