Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bestehender Steuern von der Zustimmung des 
Vereinigten Landtags abhängig und gewährte 
ihm auch das Petitionsrecht in inneren An- 
gelegenheiten; in bezug auf die Gesetzgebung 
wurde dagegen dem Vereinigten Landtage nur 
eine beratende Mitwirkung im Umfange der 
den Provinzialständen beigelegten Befugnisse 
eingeräumt. Ausdrücklich wurde vom Könige 
erklärt, daß die neue Vertretung eine Fort- 
bildung der alten ständischen Vertretungen sein 
und derselben der Charakter einer Repräsentation 
im modernen Sinne nicht zukommen solle. — 
Die Märzereignisse des Jahres 1848 setzten der 
Tätigkeit des Vereinigten Landtages und des 
gleichzeitig mit ihm eingerichteten Vereinigten 
Ständischen Ausschusses sehr bald ein Ziel. Zum 
leßtten Male trat der Vereinigte Landtag im 
April 1818 zusammen, um, nachdem er binnen 
wenigen Tagen den ihm vorgelegten Entwürfen 
eines „Wahlgesetzes für die zur Vereinbarung 
der preuß. Staatsverfassung zu berufende Ver- 
sammlung“ und einer „Verordnung über einige 
Grundlagen der preuß. Verfassung“ zugestimmt 
hatte, im Mai 1848 der auf Grund des ersteren 
Gesetzes gewählten Nationalversamm- 
lung Platz zu machen. Die Beratungen der 
Nationalversammlung über die zu erlassende V. 
wurden nicht zu Ende geführt. Der Verlauf, 
welchen die Verhandlungen nahmen, und die 
Haltung der Bevölkerung nötigten die Regie- 
rung, die Versammlung von Berlin nach Branden- 
burg zu verlegen, und dieselbe, als auch diese 
Maßregel sich als fruchtlos erwies, am 5. Dez. 
1848 aufzulösen. Noch an demselben Tage 
wurden von der Krone eine Verfassungsurkunde, 
und am Tage darauf für die nach der letzteren 
zu bildenden beiden Kammern Wahlgesetze er- 
assen. Die neu gewählten Kammern wurden 
im Februar 1849 zusammenberufen; Ende 
April wurde indessen die zweite Kammer, unter 
gleichzeitiger Vertagung der ersten, aufgelöst 
und auf Grund einer nach der oktroyierten 
Verfassung als Notverordnung erlassenen ander- 
weiten Verordnung vom 30. Mai 1849 (GS. 205), 
welche in ihren wesentlichen Teilen noch gegen- #“ 
wärtig gilt, eine Neuwahl für die aufgelöste 
Kammer vorgenommen. Am 7. Aug. 1849 
traten die Kammern von neuem zusammen, 
um die Revision der oktroyierten Verfassungs- 
urkunde vom 5. Dez. 1848 durchzuführen. Ende 
Januar waren die Beratungen beendet und am 
31. Jan. 1850 konnte die Verfassungs- 
urkunde, nachdem sie in Ubereinstimmung 
mit den beiden Kammern endgültig festgestellt 
war, vom Könige vollzogen und in der Gesetz- 
sammlung (GS. 17) als Staatsgrund- 
gesetz verkündet werden. 
II. Die preuß. V. ist den V. anderer Länder, 
insbesondere Belgiens, nachgebildet. Im Gegen- - 
satz zu dem auch in der letzteren befolgten System, 
nach welchem der jeweiligen Majorität der 
Volksvertretung auf die Leitung des Staates 
und seiner Gesetzgebung ein überwiegender 
Einfluß eingeräumt ist (sog. parlamen- 
tarisches System), wird in der preuß. V. 
das monarchische Prinzip streng gewahrt. Der 
grundlegende Gedanke des ALmR. (Teil II Tit. 13 
8 1): „Alle Rechte und Pflichten des Staates 
gegen seine Bürger und Schutzverwandten ver- 
  
  
Verfassung (preußische) 
einigen sich in dem Oberhaupte desselben“, 
wird nicht geändert. Die Krone, deren Erb- 
lichkeit im Mannesstamm des Kgl. Hauses 
festgelegt ist (Art. 53), bildet auch nach der V. 
den Mittel- und Schwerpunkt des gesamten staat- 
lichen Lebens. In ihr verkörpert sich die Staats- 
gewalt. Der König ist der allein Regierende. 
Die gesamte Exekutive beruht allein bei ihm 
(Art. 45). Sein Wille ist der entscheidende, 
insofern ohne denselben oder gegen denselben 
im staatlichen Leben nichts geschehen kann. 
Aber die Regierungsgewalt des Königs ist seit 
Emanation der V. nicht mehr eine schranken- 
lose und absolute.. Sie ist an das Gesetz ge- 
bunden und durch die in der V. der Volks- 
vertretung beigelegten Rechte beschränkt. For- 
mell kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß 
der König gehalten ist, das eidliche Gelöbnis 
auf die Innehaltung der V. und der Gesetze 
abzulegen (Art. 54 Abs. 2), und daß alle seine 
Regierungsakte, abgesehen von den auf Grund 
der Kommandogewalt erlassenen Armeebefehlen 
(s. d.), zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung 
eines Ministers bedürfen, welcher dadurch die 
Verantwortlichkeit übernimmt (Art. 44); mate- 
riell darin, daß auf den wichtigsten Gebieten, 
insbesondere denjenigen der Gesetzgebung und 
der Finanzgewalt, der König der Zustimmung 
der Volksvertretung bedarf und daß zugleich 
der letzteren insbesondere durch das Budgetrecht 
ein erheblicher Einfluß auch auf die Verwaltung 
ermöglicht wird. Die Volksvertretung ist in 
zwei Kammern geteilt. Die zweite Kammer — 
jetzt das Abgeordnetenhaus (s. d.) — geht aus 
allgemeinen Wahlen hervor, welche nach Ab- 
lauf der Legislaturperiode (Art. 75; s. Legis- 
laturperiode)J, sowie im Falle der Auf- 
lösung vorzunehmen sind (Art. 51); die erste 
Kammer — jetzt das Herrenhaus (s. d.) — 
setzt sich aus Mitgliedern mit erblicher Berechti- 
gung sowie aus präsentierten und aus Aller- 
höchstem Vertrauen auf Lebenszeit berufenen 
Mitgliedern zusammen. Preußen ist danach 
fine konstitutionelle Monarchie mit Zweikammer- 
tem. 
III. Die VlU. vom 31. Jan. 1850 zerfällt 
außer allgemeinen und Übergangsbestimmungen 
(Art. 106—111, sowie 112—119) in neun Titel. 
Der erste (Art. 1 u. 2) handelt vom Staats- 
gebiete (s. d.); der zweite von den Rech- 
ten der Preußen (Art. 3—42); der 
dritte bis fünfte von dem Könige (Art. 43 
bis 59), von den Ministern (rt. 60 u. 61) 
und von den Kammern (Art. 62—85); der 
sechste von der richterlichen Gewalt 
(Art. 86—97); der siebente (Art. 98) von den 
nicht zum Richterstande gehöri- 
gen Staatsbeamten; der achle (Art. 99 
bis 104) von den Finanzen. Der neunte 
Abschnitt (von den Gemeinden, Kreis-, 
Bezirks= und Provinzialverbän.= 
den) ist durch das G. vom 24. Mai 1853 
(GS. 228) ersetzt worden und hat durch den 
Erlaß der neueren Gemeinde-, Kreis= und 
Provinzialordnungen seine Erfüllung gefunden. 
Von den Gesetzen, durch welche die Verfassungs- 
urkunde geändert worden ist, sind außer 
den Gesetzen, durch welche die Zahl der Ab- 
geordneten anderweit bestimmt und die Be-
	        
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