Verlassenschaften (erblose) — Verleihung der Rechtsfähigkeit
öffentlicher Fluß dagegen mit Hilfe von Durch-
stichen und sonstigen Anlagen künstlich in ein
neues Bett geleitet, so wird dem Staate oder
dem seinerseits zugelassenen Unternehmer (Okr.
45, 351) das alte Bett zugewiesen, und zwar
gegen die Verpflichtung, die alten Anlieger in
dem Umfange abzufinden, wie dies bei Land-
straßen bestimmt ist (ALR. II, 15 8§ 70 ff.;
OBG. im Pr VBl. 22, 189; RG. im PrBl.
14, 372). Soweit der Unternehmer das trocken-
gelegte Bett für seine Zwecke nicht nötig hat,
muß er es zur Abfindung von Entschädigungs-
berechtigten verwenden (ALR. II, 15 8§ 70, 72;
EGBGB. Art. 65; Str A. 81, 73; 92, 135).
Das neu gegrabene Bett wird Teil des Fluß-
laufes (RcBh. im Pr Bl. 14, 372; Seuff.
14 Nr. 201; OV G. 18, 230). Im gemeinen Recht
fehlen Sondervorschriften für künstlich gegrabene
Durchstiche; sie unterstehen den allgemeinen
Vorschriften über verlassene Flußbetten (Seuff A.
35, 268 ff.).
Verlassenschaften (erblose) s. Erblose
Verlassenschaften.
Berlegung von öffentlichen Wegen. Unter
Verlegung wird die Verweisung des Verkehrs
von einem öffentlichen Wege auf cinen anderen
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ist. Etwaige Lücken des landespolizeilichen us#v
Verfahrens kann nicht die Wegepolizei, sondern
nur die in jenem Verfahren zuständige Behörde
ausfüllen. Der Unterschied der Verlegung
von der Einziehung besteht darin, daß bei
der Verlegung mit dem Bestehen oder der
Herstellung eines Ersatzweges gerechnet wird,
bei der Einziehung nicht (OV G. 37, 272). Ob
die Verlegung oder Einziehung eines Weges
zu erfolgen hat, ist eine Frage der Zweckmäßig-
keit, die nach den beteiligten — auch zukünftigen —
Verkehrsinteressen unter dem Gesichtspunkte zu
entscheiden ist, ob der Weg entbehrlich ist oder
nicht (OV G. 25, 223; 30, 228; 19, 253). Dabei
hat die Wegepolizeibehörde nicht nur die Inter-
essen des öffentlichen Verkehrs, sondern auch
andere, insbesondere volkswirtschaftliche Inter-
essen zu berücksichtigen (O# G. 39, 196; 44, 268;
Pr VBl. 27, 453). Auch private Verkehrs-
interessen sind unter Umständen zu beachten,
da das öffentliche Interesse an der Beibehaltung
eines Weges sich der Regel nach aus dem Privat-
interesse aller derjenigen zusammensetzt, die
den Weg benutzen oder auf ihn angewiesen sind
(OVG. 19, 253; 25, 230; 27, 172; PrVl.
26, 809). Die Anlegung des Ersatzweges,
unter gleichzeitiger Einziehung des ersteren in den ein öffentlicher Weg verlegt werden
oder doch seiner Versetzung in eine andere Klasse l soll, kann nicht Gegenstand des Verfahrens
verstanden. Eine bloße Regulierung des Weges nach § 57 3. sein. Dies ist stets nur der Aus-
dergestalt, daß nur einzelne Wegeteile neu hin= spruch der Wegepolizeibehörde, daß ein öffent-
zutreten, nicht aber eine Strecke des Weges auf licher Weg seiner öffentlichen Eigenschaft ganz
neues Gelände verlegt wird, ist keine Verlegung
im obigen Sinne (O##. 19, 259; 20, 297;
37, 272; 42, 206). Die Verlegung ist in der Regel
Sache der zuständigen Wegepolizcibehörde. Diese
beschließt darüber in dem durch § 57 Abs. 1 Z.
sormell zwingend geordneten Verfahren (OG.
18, 238; 19, 257; 21, 255; 25, 214), nachdem
das Vorhaben mit der Aufforderung, Einspruch
binnen vier Wochen zur Vermeidung des Aus-
schlusses geltend zu machen, in ortsüblicher Weise
und durch das Kreisblatt veröffentlicht worden
ist. Der Einspruch steht jedermann zu, stellt sich
also als Popularklage (s. d.) dar (OVG. 18, 238;
21, 257). Den Beschluß der Wegepolizeibehörde
kann der mit dem Einspruch Zurückgewiesene
innerhalb zwei Wochen mit der Klage beim
Kr A. oder BezA. nach Maßgabe der Vorschriften
im § 56, 7 8. anfechten. Gegen die Ablehnung
eines Antrages auf Verlegung ist nur die Auf-
sichtsbeschwerde gegeben (Z6. 8 57 Abl. 2).
Eine Mitwirkung der Wegepolizeibehörde und
das Verfahren nach § 57 36. finden nicht
statt, wenn entweder, wie nach ALR. II, 15
8 4, für die Land= und Heerstraßen die Zu-
ständigkeit der Landespolizeibehörden (O# G.
34, 246) oder eines Organs der Selbstverwaltung
(OVG. 36, 295) begründet ist, oder wenn die
Verlegung von einer auf Grund besonderer
Bestimmung, z. B. auf Grund des § 4 des G.
vom 3. Nov. 1838 (GS. 505) oder der 8§§ 2, 4
des Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 (GS.
225) zuständigen Behörde anläßlich der Fest-
stellung des Planes für eine Eisenbahnanlage,
oder beim Bau einer Brücke über ein schiff-
bares Gewässer von der Landespolizeibehörde,
oder in einem Separationsverfahren von der
Generalkommission (O##G. 31, 198; 21, 278)
oder dem Umfange nach teilweise entkleidet
werden soll. Die Herstellung des Ersatzweges
ist, wie die Anlegung des Weges selbst, ein Teil
der Wegebaulast und kann demgemäß gegen den
Willen des Wegebaupflichtigen nur nach den
Vorschriften im § 56 ZG. durchgesetzt werden
(O#. 32, 217; 37 S. 257, 272). Ob beide
Verfahren gleichzeitig stattzufinden haben oder
getrennt, und letzterenfalls in welcher Reihen-
folge, bestimmt die Wegepolizeibehörde. Jeden-
falls muß sie ersichtlich machen, daß die eine
Maßregel durch die andere bedingt sei (O# G.
37, 283). Auf nicht öffentliche Wege
ist das Verlegungsverfahren nicht anwendbar
(OVG. 30, 224, sowie 18, 239). Ebenso bei
Wegen, deren öffentliche Eigenschaft in Zweifel
gezogen wird. Hier muß zunächst diese Eigen-
schaft im Wege der Inanspruchnahme festgestellt
werden. Privatrechte an öffentlichen Wegen
werden durch die Verlegung nicht berührt (OVG.
18, 241). In den neuen Provinzen gelten be-
züglich der Verlegung der öffentlichen Wege
dieselben Besonderheiten wie für deren Anlegung.
Das Nähere vgl. Germershausen, Wegerecht,
3. Aufl., 1, 709 ff. Über die Bedeutung des
Ausdrucks Verlegung im hann. und schlesw.=
holst. Wegerecht s. OVG. 37, 271. S. Ein-
ziehung von öffentlichen Wegen.
Berleihung der Rechtsfähigkeit. Während
die Rechtsfähigkeit der natürlichen Personen
stets und sofort von selbst mit der Vollendung
der Geburt beginnt (BB. § 1), vgl. Todes-
erklärung I1, ist diejenige der juristischen
Personen (s. d. II) nur teilweise ohne weiteres
kraft Rechtssatzes mit der Erfüllung der all-
gemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für das
Bestehen einer juristischen Person der betreffen-
oder den Bergbehörden (OVG. 36, 286) beschlossen den Art im einzelnen Falle vorhanden, sondern