Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verlassenschaften (erblose) — Verleihung der Rechtsfähigkeit 
öffentlicher Fluß dagegen mit Hilfe von Durch- 
stichen und sonstigen Anlagen künstlich in ein 
neues Bett geleitet, so wird dem Staate oder 
dem seinerseits zugelassenen Unternehmer (Okr. 
45, 351) das alte Bett zugewiesen, und zwar 
gegen die Verpflichtung, die alten Anlieger in 
dem Umfange abzufinden, wie dies bei Land- 
straßen bestimmt ist (ALR. II, 15 8§ 70 ff.; 
OBG. im Pr VBl. 22, 189; RG. im PrBl. 
14, 372). Soweit der Unternehmer das trocken- 
gelegte Bett für seine Zwecke nicht nötig hat, 
muß er es zur Abfindung von Entschädigungs- 
berechtigten verwenden (ALR. II, 15 8§ 70, 72; 
EGBGB. Art. 65; Str A. 81, 73; 92, 135). 
Das neu gegrabene Bett wird Teil des Fluß- 
laufes (RcBh. im Pr Bl. 14, 372; Seuff. 
14 Nr. 201; OV G. 18, 230). Im gemeinen Recht 
fehlen Sondervorschriften für künstlich gegrabene 
Durchstiche; sie unterstehen den allgemeinen 
Vorschriften über verlassene Flußbetten (Seuff A. 
35, 268 ff.). 
Verlassenschaften (erblose) s. Erblose 
Verlassenschaften. 
Berlegung von öffentlichen Wegen. Unter 
Verlegung wird die Verweisung des Verkehrs 
von einem öffentlichen Wege auf cinen anderen 
  
831 
ist. Etwaige Lücken des landespolizeilichen us#v 
Verfahrens kann nicht die Wegepolizei, sondern 
nur die in jenem Verfahren zuständige Behörde 
ausfüllen. Der Unterschied der Verlegung 
von der Einziehung besteht darin, daß bei 
der Verlegung mit dem Bestehen oder der 
Herstellung eines Ersatzweges gerechnet wird, 
bei der Einziehung nicht (OV G. 37, 272). Ob 
die Verlegung oder Einziehung eines Weges 
zu erfolgen hat, ist eine Frage der Zweckmäßig- 
keit, die nach den beteiligten — auch zukünftigen — 
Verkehrsinteressen unter dem Gesichtspunkte zu 
entscheiden ist, ob der Weg entbehrlich ist oder 
nicht (OV G. 25, 223; 30, 228; 19, 253). Dabei 
hat die Wegepolizeibehörde nicht nur die Inter- 
essen des öffentlichen Verkehrs, sondern auch 
andere, insbesondere volkswirtschaftliche Inter- 
essen zu berücksichtigen (O# G. 39, 196; 44, 268; 
Pr VBl. 27, 453). Auch private Verkehrs- 
interessen sind unter Umständen zu beachten, 
da das öffentliche Interesse an der Beibehaltung 
eines Weges sich der Regel nach aus dem Privat- 
interesse aller derjenigen zusammensetzt, die 
den Weg benutzen oder auf ihn angewiesen sind 
(OVG. 19, 253; 25, 230; 27, 172; PrVl. 
26, 809). Die Anlegung des Ersatzweges, 
unter gleichzeitiger Einziehung des ersteren in den ein öffentlicher Weg verlegt werden 
oder doch seiner Versetzung in eine andere Klasse l soll, kann nicht Gegenstand des Verfahrens 
verstanden. Eine bloße Regulierung des Weges nach § 57 3. sein. Dies ist stets nur der Aus- 
dergestalt, daß nur einzelne Wegeteile neu hin= spruch der Wegepolizeibehörde, daß ein öffent- 
zutreten, nicht aber eine Strecke des Weges auf licher Weg seiner öffentlichen Eigenschaft ganz 
neues Gelände verlegt wird, ist keine Verlegung 
im obigen Sinne (O##. 19, 259; 20, 297; 
37, 272; 42, 206). Die Verlegung ist in der Regel 
Sache der zuständigen Wegepolizcibehörde. Diese 
beschließt darüber in dem durch § 57 Abs. 1 Z. 
sormell zwingend geordneten Verfahren (OG. 
18, 238; 19, 257; 21, 255; 25, 214), nachdem 
das Vorhaben mit der Aufforderung, Einspruch 
binnen vier Wochen zur Vermeidung des Aus- 
schlusses geltend zu machen, in ortsüblicher Weise 
und durch das Kreisblatt veröffentlicht worden 
ist. Der Einspruch steht jedermann zu, stellt sich 
also als Popularklage (s. d.) dar (OVG. 18, 238; 
21, 257). Den Beschluß der Wegepolizeibehörde 
kann der mit dem Einspruch Zurückgewiesene 
innerhalb zwei Wochen mit der Klage beim 
Kr A. oder BezA. nach Maßgabe der Vorschriften 
im § 56, 7 8. anfechten. Gegen die Ablehnung 
eines Antrages auf Verlegung ist nur die Auf- 
sichtsbeschwerde gegeben (Z6. 8 57 Abl. 2). 
Eine Mitwirkung der Wegepolizeibehörde und 
das Verfahren nach § 57 36. finden nicht 
statt, wenn entweder, wie nach ALR. II, 15 
8 4, für die Land= und Heerstraßen die Zu- 
ständigkeit der Landespolizeibehörden (O# G. 
34, 246) oder eines Organs der Selbstverwaltung 
(OVG. 36, 295) begründet ist, oder wenn die 
Verlegung von einer auf Grund besonderer 
Bestimmung, z. B. auf Grund des § 4 des G. 
vom 3. Nov. 1838 (GS. 505) oder der 8§§ 2, 4 
des Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 (GS. 
225) zuständigen Behörde anläßlich der Fest- 
stellung des Planes für eine Eisenbahnanlage, 
oder beim Bau einer Brücke über ein schiff- 
bares Gewässer von der Landespolizeibehörde, 
oder in einem Separationsverfahren von der 
Generalkommission (O##G. 31, 198; 21, 278) 
  
oder dem Umfange nach teilweise entkleidet 
werden soll. Die Herstellung des Ersatzweges 
ist, wie die Anlegung des Weges selbst, ein Teil 
der Wegebaulast und kann demgemäß gegen den 
Willen des Wegebaupflichtigen nur nach den 
Vorschriften im § 56 ZG. durchgesetzt werden 
(O#. 32, 217; 37 S. 257, 272). Ob beide 
Verfahren gleichzeitig stattzufinden haben oder 
getrennt, und letzterenfalls in welcher Reihen- 
folge, bestimmt die Wegepolizeibehörde. Jeden- 
falls muß sie ersichtlich machen, daß die eine 
Maßregel durch die andere bedingt sei (O# G. 
37, 283). Auf nicht öffentliche Wege 
ist das Verlegungsverfahren nicht anwendbar 
(OVG. 30, 224, sowie 18, 239). Ebenso bei 
Wegen, deren öffentliche Eigenschaft in Zweifel 
gezogen wird. Hier muß zunächst diese Eigen- 
schaft im Wege der Inanspruchnahme festgestellt 
werden. Privatrechte an öffentlichen Wegen 
werden durch die Verlegung nicht berührt (OVG. 
18, 241). In den neuen Provinzen gelten be- 
züglich der Verlegung der öffentlichen Wege 
dieselben Besonderheiten wie für deren Anlegung. 
Das Nähere vgl. Germershausen, Wegerecht, 
3. Aufl., 1, 709 ff. Über die Bedeutung des 
Ausdrucks Verlegung im hann. und schlesw.= 
holst. Wegerecht s. OVG. 37, 271. S. Ein- 
ziehung von öffentlichen Wegen. 
Berleihung der Rechtsfähigkeit. Während 
die Rechtsfähigkeit der natürlichen Personen 
stets und sofort von selbst mit der Vollendung 
der Geburt beginnt (BB. § 1), vgl. Todes- 
erklärung I1, ist diejenige der juristischen 
Personen (s. d. II) nur teilweise ohne weiteres 
kraft Rechtssatzes mit der Erfüllung der all- 
gemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für das 
Bestehen einer juristischen Person der betreffen- 
oder den Bergbehörden (OVG. 36, 286) beschlossen den Art im einzelnen Falle vorhanden, sondern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.