Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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der Steuerlehre, namentlich soweit sie nach 1893 erschienen 
sind, serner Enneccerus, Steuerreform in Staat und 
Gemeinde (Marburg 1892); Gerlach, Preuß. Steuer- 
reform in Staat und Gemeinde (Jena 1893); Strutz, Zur 
Steuerresorm (Berlin 1892); derselbe, Die Preuß. 
Steuerresorm (Ann DR. 1894); derselbe, Steuerreform 
in Württemberg und Baden (Berwfrch. 5, 480); Buchen- 
berger, Finanzpolitik und Staatsbauskhalt im Großher- 
zogtum Baden (Hridelberg 1902); v. Nostitz, Grundzuge 
der Staatssteuern im Königreich Sachsen (Jena 1903); 
Schanz, Steuern der Schweiz (Stuttgart 1890); Aufsätze 
und Material im Finanzarchiv von Schanz (Stuttgart). 
Vermögensverwaltung (kirchliche) s. Bischöf- 
liche Vermögensverwaltung: Kirchen- 
gemeindeorgane; Synoden; Evan- 
gelisch-kirchliche Vermögensverwal- 
tung (Aufsicht); Katholische Kirchen- 
gemeinden. 
Bernieten von Blechgefäßen s. Vernie- 
tungsanstalten. 
Bernietungsanstalten. Fabriken, in denen 
Dampfkessel (s. Dampfkesselfabriken) 
oder andere Blechgefäße durch Vernieten her- 
gestellt werden, und Fabriken, in denen Röhren 
aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, 
sind genehmigungspflichtige Anlagen (GewO. 
6; G. vom 2. März 1874 — RBl. 19; 
RKBek. vom 12. Juli 1884 — RéUl. 118). 
Die Genehmigung erteilt der Kr A. (St#a.), in 
den zu einem Landkreise gehörigen Städten über 
10 000 Einw. der Magistrat (83G. § 109; Allerh V. 
vom 13. Aug. 1884 — GS. 323). S. auch Techn- 
Anl. (s. d.) Ziff. 31, 35. Die nicht fabrikmäßig 
betriebenen Arbeitsstätten, in denen Gegen- 
stände aus Blech durch Vernieten hergestellt d 
werden, unterliegen der Genehmigungspflicht 
nicht (RTDrucks. 1884 Ziff. 24). 
Beröffentlichung der Gesetze. Darüber, daß 
diese zur Entstehung von Gesetzen notwendig, 
aber nach den einzelnen Staatsrechten ver- 
schieden ist, f. Gesetze. Die Gesetze des 
Deutschen Reiches erlangen ihre verbind- 
liche Kraft erst durch die Veröffentlichung 
(Publikation, Verkündung) im Reichsgesetzblatt 
(s. d.), und zwar, sofern nicht in dem publi- 
zierten Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner 
verbindlichen Kraft bestimmt ist, mit dem 14. Tage 
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Rol. in Berlin aus- 
gegeben worden ist (RV. Art. 2). Für die Kon- 
sulargerichtsbezirke in Europa, Agypten und an 
der asiatischen Küste des Schwarzen oder des 
Mittelländischen Mceres beträgt diese Frist zwei 
Monate; für die übrigen Konsulargerichtsbezirke 
und für die Schutzgebiete vier Monate (V. vom 
26. Juli 18667 — BC# Bl. 24; Konsulargerichts- 
geset — RGl. 1900, 213 — 8 30; Schutz- 
gebietsgesetz — REG#l 1900, 813 — §. 3). Die 
Gültigkeit der preuß. Gesetze beginnt, wenn 
im einzelnen Falle nichts anderes bestimmt ist, 
mit dem 14. Tage nach der Ausgabe der be- 
treffenden Nummer der Gesetzsammlung (s. d.) 
in Berlin (G. vom 16. Febr. 1874 — GS. 23, 
welches auch für das Herzogtum Lauenburg 
und auf der Insel Helgoland gilt). Die Ver- 
kündung der Reichsgesetze steht dem Kaiser zu 
(RV. Art. 17), die der preußischen befiehlt der 
König (Vu. Art. 45). 
Geltung eines Gesetzes, das mit dem Tage seiner 
beruhen au 
  
Vermögensverwaltung (kirchliche) — Verordnungen 
Val. Gültigkeit von Gesetzen, auch 
Publikationsorgane. 
Berorduungen. I. V. sind in die Offentlich- 
keit tretende Willensäußerungen der Staats- 
gewalt und ihrer Organe. Nach außen hin 
erscheinen V. als Akte der vollziehenden Ge- 
walt. Ihrem Wesen nach sind sie verschieden, 
je nachdem sie sich, wie bei Anweisungen an 
die Behörden, bei Regelung organisatorischer 
Einrichtungen usw., auf tatsächliche Anord- 
nungen beschränken, oder aber ganz oder zum 
Teil Rechtsnormen, d. h. Behörden und 
Untertanen bindende Vorschriften, enthalten. 
Nur V. der ersteren Art gehören dem Gebiete 
der eigentlichen Verwaltung, V. der anderen 
Art inhaltlich demjenigen der Gesetzgebung an:; 
die letzteren V. unterscheiden sich von den Gesetzen 
als solchen dadurch, daß diese unter Zustimmung 
der Volksvertretung in den verfassungsmäßigen 
Formen zustande kommen müssen, während für 
das Zustandekommen der V. andere Voraus- 
setzungen maßgebend sind. Da das Gesetz dic 
alleinige Quelle der objektiven Rechtsschaffung 
bildet, so müssen V. mit rechtlichem Inhalte, 
sowohl in bezug auf die Stelle, von der sie aus- 
gehen, wie auch betreffs ihres Inhalts im Gesetze 
ihre Grundlage und Berechtigung finden; sie 
dürfen ferner mit bestehenden Gesetzen nicht im 
Widerspruch stehen, und endlich müssen sie ver- 
öffentlicht werden, wobei die Art der Ver- 
öffentlichung, soweit nicht die Rechtsgültigkeit 
er V., wie bei Polizeiverordnungen, ausdrück- 
lich hiervon abhängig gemacht ist, nicht ent- 
scheidend ist. Treffen diese Voraussetzungen zu, 
so stehen die V. dem Gesetze gleich. 
II. Die preuß. Verfassung unter- 
scheidet zwischen königlichen V., welche in be- 
stimmten Notfällen erlassen werden können 
(Art. 63), und königlichen V., welche zur Aus- 
führung der Gesetze nötig sind (Art. 45). Erstere 
feinem dem Könige beigelegten 
Notgesetzgebungsrechte und nehmen eine be- 
sondere Stelle ein (s. NWotverordnungen). 
Letztere sind dagegen V. im eigentlichen Sinne. 
Soweit es sich bei ihnen um Verwaltungsan- 
ordnungen handelt, enthält Art. 45 etwas Selbst- 
verständliches. Seine Bedeutung erhält dersclbe 
im Hinblick auf solche V., welche auch rechtliche 
Anordnungen enthalten. Betreffs dieser schränkt 
Art. 45 die unter 1 gegebenen Regeln dahin 
ein, daß, da dem Könige allgemein das 
Recht zum Erlaß von Ausführungsverordnungen 
gegeben ist, auch Rechtsverordnungen, soweit 
sie zur Ausführung und Ergänzung eines be- 
stimmten Gesetzes notwendig sind, einer 
speziellen gesetzlichen Ermächtigung nicht be- 
dürfen, wenngleich diese in den Gesetzen selbst 
meist ausgesprochen zu werden pflegt. Unter der 
Bedingung der vorschristsmähigen Verkündung 
(G. vom 3. April 1846 und die entsprechenden 
Bestimmungen für die neuen Provinzen, s. Ge- 
setzsammlung) unterlicgen alle königlichen 
  
V. in bezug auf ihre Rechtsgültigkeit nicht der 
Prüfung der Behörden, sondern lediglich der- 
Über den Beginn der jenigen der Häuser des Landtages (Vü. Art. 106). 
III. Die Reichsverfassung enthält 
Verkündung in Kraft tritt, s. Holdheims MSchr. weder ein Notgesetzgebungsrecht noch ein all- 
1905, 89; DJ Z. 10 S. 636, 688; Recht 9, 428 gemeines Verordnungsrecht im Sinne der 
Wegen der Kirchengesetze (. b. II u. IV. preuß. Verfassung. Für V., welche Rechtsnormen
	        
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