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der Steuerlehre, namentlich soweit sie nach 1893 erschienen
sind, serner Enneccerus, Steuerreform in Staat und
Gemeinde (Marburg 1892); Gerlach, Preuß. Steuer-
reform in Staat und Gemeinde (Jena 1893); Strutz, Zur
Steuerresorm (Berlin 1892); derselbe, Die Preuß.
Steuerresorm (Ann DR. 1894); derselbe, Steuerreform
in Württemberg und Baden (Berwfrch. 5, 480); Buchen-
berger, Finanzpolitik und Staatsbauskhalt im Großher-
zogtum Baden (Hridelberg 1902); v. Nostitz, Grundzuge
der Staatssteuern im Königreich Sachsen (Jena 1903);
Schanz, Steuern der Schweiz (Stuttgart 1890); Aufsätze
und Material im Finanzarchiv von Schanz (Stuttgart).
Vermögensverwaltung (kirchliche) s. Bischöf-
liche Vermögensverwaltung: Kirchen-
gemeindeorgane; Synoden; Evan-
gelisch-kirchliche Vermögensverwal-
tung (Aufsicht); Katholische Kirchen-
gemeinden.
Bernieten von Blechgefäßen s. Vernie-
tungsanstalten.
Bernietungsanstalten. Fabriken, in denen
Dampfkessel (s. Dampfkesselfabriken)
oder andere Blechgefäße durch Vernieten her-
gestellt werden, und Fabriken, in denen Röhren
aus Blech durch Vernieten hergestellt werden,
sind genehmigungspflichtige Anlagen (GewO.
6; G. vom 2. März 1874 — RBl. 19;
RKBek. vom 12. Juli 1884 — RéUl. 118).
Die Genehmigung erteilt der Kr A. (St#a.), in
den zu einem Landkreise gehörigen Städten über
10 000 Einw. der Magistrat (83G. § 109; Allerh V.
vom 13. Aug. 1884 — GS. 323). S. auch Techn-
Anl. (s. d.) Ziff. 31, 35. Die nicht fabrikmäßig
betriebenen Arbeitsstätten, in denen Gegen-
stände aus Blech durch Vernieten hergestellt d
werden, unterliegen der Genehmigungspflicht
nicht (RTDrucks. 1884 Ziff. 24).
Beröffentlichung der Gesetze. Darüber, daß
diese zur Entstehung von Gesetzen notwendig,
aber nach den einzelnen Staatsrechten ver-
schieden ist, f. Gesetze. Die Gesetze des
Deutschen Reiches erlangen ihre verbind-
liche Kraft erst durch die Veröffentlichung
(Publikation, Verkündung) im Reichsgesetzblatt
(s. d.), und zwar, sofern nicht in dem publi-
zierten Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner
verbindlichen Kraft bestimmt ist, mit dem 14. Tage
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem
das betreffende Stück des Rol. in Berlin aus-
gegeben worden ist (RV. Art. 2). Für die Kon-
sulargerichtsbezirke in Europa, Agypten und an
der asiatischen Küste des Schwarzen oder des
Mittelländischen Mceres beträgt diese Frist zwei
Monate; für die übrigen Konsulargerichtsbezirke
und für die Schutzgebiete vier Monate (V. vom
26. Juli 18667 — BC# Bl. 24; Konsulargerichts-
geset — RGl. 1900, 213 — 8 30; Schutz-
gebietsgesetz — REG#l 1900, 813 — §. 3). Die
Gültigkeit der preuß. Gesetze beginnt, wenn
im einzelnen Falle nichts anderes bestimmt ist,
mit dem 14. Tage nach der Ausgabe der be-
treffenden Nummer der Gesetzsammlung (s. d.)
in Berlin (G. vom 16. Febr. 1874 — GS. 23,
welches auch für das Herzogtum Lauenburg
und auf der Insel Helgoland gilt). Die Ver-
kündung der Reichsgesetze steht dem Kaiser zu
(RV. Art. 17), die der preußischen befiehlt der
König (Vu. Art. 45).
Geltung eines Gesetzes, das mit dem Tage seiner
beruhen au
Vermögensverwaltung (kirchliche) — Verordnungen
Val. Gültigkeit von Gesetzen, auch
Publikationsorgane.
Berorduungen. I. V. sind in die Offentlich-
keit tretende Willensäußerungen der Staats-
gewalt und ihrer Organe. Nach außen hin
erscheinen V. als Akte der vollziehenden Ge-
walt. Ihrem Wesen nach sind sie verschieden,
je nachdem sie sich, wie bei Anweisungen an
die Behörden, bei Regelung organisatorischer
Einrichtungen usw., auf tatsächliche Anord-
nungen beschränken, oder aber ganz oder zum
Teil Rechtsnormen, d. h. Behörden und
Untertanen bindende Vorschriften, enthalten.
Nur V. der ersteren Art gehören dem Gebiete
der eigentlichen Verwaltung, V. der anderen
Art inhaltlich demjenigen der Gesetzgebung an:;
die letzteren V. unterscheiden sich von den Gesetzen
als solchen dadurch, daß diese unter Zustimmung
der Volksvertretung in den verfassungsmäßigen
Formen zustande kommen müssen, während für
das Zustandekommen der V. andere Voraus-
setzungen maßgebend sind. Da das Gesetz dic
alleinige Quelle der objektiven Rechtsschaffung
bildet, so müssen V. mit rechtlichem Inhalte,
sowohl in bezug auf die Stelle, von der sie aus-
gehen, wie auch betreffs ihres Inhalts im Gesetze
ihre Grundlage und Berechtigung finden; sie
dürfen ferner mit bestehenden Gesetzen nicht im
Widerspruch stehen, und endlich müssen sie ver-
öffentlicht werden, wobei die Art der Ver-
öffentlichung, soweit nicht die Rechtsgültigkeit
er V., wie bei Polizeiverordnungen, ausdrück-
lich hiervon abhängig gemacht ist, nicht ent-
scheidend ist. Treffen diese Voraussetzungen zu,
so stehen die V. dem Gesetze gleich.
II. Die preuß. Verfassung unter-
scheidet zwischen königlichen V., welche in be-
stimmten Notfällen erlassen werden können
(Art. 63), und königlichen V., welche zur Aus-
führung der Gesetze nötig sind (Art. 45). Erstere
feinem dem Könige beigelegten
Notgesetzgebungsrechte und nehmen eine be-
sondere Stelle ein (s. NWotverordnungen).
Letztere sind dagegen V. im eigentlichen Sinne.
Soweit es sich bei ihnen um Verwaltungsan-
ordnungen handelt, enthält Art. 45 etwas Selbst-
verständliches. Seine Bedeutung erhält dersclbe
im Hinblick auf solche V., welche auch rechtliche
Anordnungen enthalten. Betreffs dieser schränkt
Art. 45 die unter 1 gegebenen Regeln dahin
ein, daß, da dem Könige allgemein das
Recht zum Erlaß von Ausführungsverordnungen
gegeben ist, auch Rechtsverordnungen, soweit
sie zur Ausführung und Ergänzung eines be-
stimmten Gesetzes notwendig sind, einer
speziellen gesetzlichen Ermächtigung nicht be-
dürfen, wenngleich diese in den Gesetzen selbst
meist ausgesprochen zu werden pflegt. Unter der
Bedingung der vorschristsmähigen Verkündung
(G. vom 3. April 1846 und die entsprechenden
Bestimmungen für die neuen Provinzen, s. Ge-
setzsammlung) unterlicgen alle königlichen
V. in bezug auf ihre Rechtsgültigkeit nicht der
Prüfung der Behörden, sondern lediglich der-
Über den Beginn der jenigen der Häuser des Landtages (Vü. Art. 106).
III. Die Reichsverfassung enthält
Verkündung in Kraft tritt, s. Holdheims MSchr. weder ein Notgesetzgebungsrecht noch ein all-
1905, 89; DJ Z. 10 S. 636, 688; Recht 9, 428 gemeines Verordnungsrecht im Sinne der
Wegen der Kirchengesetze (. b. II u. IV. preuß. Verfassung. Für V., welche Rechtsnormen