Versendescheine — Versetzung (einstweilige) in den Ruhestand
einen Entmündigungsgrund (s. Entmündi-
gung). Sodann hat sie teils mit, teils ohne
Entmündigung verschiedene besondere Nachteile
zur Folge. Nach 5§ 1468 Ziff. 4, 1542, 1549 BG.
kann die Frau auf Aupfhebung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschafts= und
Fahrnisgemeinschaft klagen, wenn der Mann
wegen Verschwendung entmündigt ist oder das
Gesamtgut durch Verschwendung erheblich ge-
fährdet. Ebenso kann nach § 1495 Ziff. 4 ein an-
teilsberechtigter Abkömmling gegen den über-
lebenden Ehegatten auf Aufhebung der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft klagen, wenn dieser
wegen Verschwendung entmündigt ist oder das
Gesamtgut durch Verschwendung erheblich ge-
fährdet; vgl. auch § 1509. Zum Vormunde oder
zum Mitgliede des Familienrats darf nach
§§ 1780 und 1865 nicht bestellt werden, wer
wegen Verschwendung entmündigt ist; auch
kann ein solcher Entmündigter kein Testament
errichten, und zwar schon von der Stellung des
Antrags an, auf Grund dessen die Entmündigung
erfolgt (8 2229). Endlich kann ein Erblasser,
wenn sich sein Abkömmling in solchem Maße der
Verschwendung ergeben hat, daß sein späterer
Erwerb erheblich gefährdet wird, dessen Pflicht-
teilsrecht durch die Anordnung beschränken, daß
nach dem Tode des Abkömmlings seine gesetz-
lichen Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm
gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder Nach-
vermächtnisnehmer nach dem Verhältnisse ihrer
gesetzlichen Erbteile erhalten sollen (sog. Ent-
crbung in guter Absicht); auch kann er für die
Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung
einem Testamentsvollstrecker übertragen, in wel-
chem Falle der Abkömmling auf den jährlichen
Reinertrag Anspruch hat. Diese Entziehung des
Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Ihr Grund muß bei deren Errichtung bestehen
und in der Verfügung angegeben werden. Der
Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, wel-
cher die Entziehung geltend macht. Die Anord-
nungen des Erblassers sind unwirksam, wenn
zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dau-
ernd von dem verschwenderischen Leben ab-
gewendet hat (§ 2338). Eine Begriffsbestimmung
des V. ist im Gesetze nicht gegeben. Es gilt
der Begriff des täglichen Lebens und der Er-
fahrung. Danach sind zur Verschwendung wesent-
lich größere Ausgaben oder Eingehung größerer
Verbindlichkeiten, als zur Vermögenslage in
angemessenem Verhältnisse stehen und nützlich
sind, sowie ein ursächlicher Zusammenhang
dieser übermäßigen, objektiv unwirtschaftlichen
Aufwendungen mit persönlichen Eigenschaften,
die einen Hang zu unvernünftigen, zweck- und
nutzlosen (unwirtschaftlichen) Ausgaben erkennen
lassen. Daß bereits eine beträchtliche Verminde-
rung des Vermögens oder gar eine Überschuldung
cingetreten ist, ist nicht erforderlich, wenn nur
das Berhalten einen solchen Ausgang voraus-
sehen läßt; auch eine krankhafte geistige Anlage
und Erregung öffentlichen Argernisses brauchen.
nicht vorhanden zu sein.
Bersendescheine heißen 1. im Zollverkehr ge-
wisse Ausweise für den Transport kontroll-
Hflichtiger Waren im Grenzbezirk (s. Trans-
p ortkontrolle): 2. im Steuerverkehr die
Begleitscheine (s. d. III) für inländischen Tabak.
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Versetzung (einstweilige) in den Nuhestand.
I. Die einstweilige Versetzung in den Ruhestand,
gemeinhin Zurdispositionsstellung genannt, kann
bei unmittelbaren Staatsbeamten, mit Aus-
nahme der Universitätslehrer (Disziplinargesetz
vom 21. Juli 1852 — GES. 465 — § 96), infolge
ihrer einstweiligen Entbehrlichkeit bei Umge-
staltung von Behörden eintreten (V. vom
14. Juni und 24. Okt. 1848 — GS. S. 153 u.
338; vgl. auch LV. §§ 147 ff. und ASGGW.
vom 24. April 1878 — GS. 230 — §F 104, 105).
Außerdem können nach § 87 Ziff. 2 des Disziplinar-
gesetzes vom 21. Juli 1852 durch kgl. Verordnung
jederzeit die nachbenannten Beamten mit Ge-
währung von Wartegeld einstweilig in den Ruhe-
stand versetzt werden: Unterstaatssekretäre, Mini-
sterialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungs-
präsidenten, Militärintendanten, Beamte der
Staatsanwaltschaft bei den Gerichten, Vor-
steher kgl. Polizeibehörden, Landräte, die Ge-
sandten und andere diplomatische Agenten, ferner
nach § 2 der V. vom 29. Sept. 1908 (GS. 195) der
Vorsitzende der Ansiedlungskommission. In den
1866 neu erworbenen Landesteilen gilt das
gleiche; die in Art. 6 der V. vom 23. Sept. 1867
(GE. 1613) enthalten gewesene Ausdehnung der
Befugnis auf andere Beamtenkategorien ist durch
G. vom 14. Nov. 1904 (GS. 283) aufgehoben.
Das Wartegeld beträgt bei Gehältern über
3600 .K die Hälfte bis höchstens 6000 .K#. Für
geringere Gehälter ist die der V. vom 24. Okt.
1848 beigefügte Nachweisung maßgebend. Warte-
geldempfänger behalten als solche Beamten-
eigenschaft und bleiben infolgedessen auch dem
Disziplinargesetze, sowie den übrigen, das Be-
amtenverhältnis betreffenden Gesetzen unter-
worfen (s. Beamte, allgemein). Das
gilt insbesondere hinsichtlich der Ubernahme von
Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen (MéE.
vom 27. Aug. 1903 — MBl. 191) und der Ver-
setzung in ein anderes Amt. Dagegen bedürfen
sie innerhalb Preußens keines Urlaubs und
können nicht suspendiert werden. Sie sollen bei
Wiederbesetzung erledigter Stellen, für welche
sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt wer-
den (G. vom 21. Juli 1852 § 87). Das Warte-
geld hat die rechtliche Natur der Besoldung und
steht unter den für diese geltenden Rechtsgrund-
sätzen. Wird ein Wartegeldempfänger wieder
angestellt, und erreicht das Einkommen der
verliehenen Stelle mindestens den Betrag seines
früheren, der Berechnung des Wartegeldes zu-
grunde gelegten Gehalts, so fällt der ganze Be-
trag des Wartegeldes weg, andernfalls aber nur
insoweit, als es nicht dem betreffenden Be-
amten als Zuschuß zur Erfüllung seines früheren
Einkommens belassen werden muß (Erl. vom
21. Okt. 1848 — Ml. 337). Als Disziplinar-
strafe kann die einstweilige V. in den Ruhestand
nach § 46 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli
1852 vom Staatsministerium gegen unmittelbare
Staatsbeamte verhängt werden, wenn die Ent-
scheidung oder das Gutachten des Disziplinarhofs
auf Freisprechung, Warnung oder Verweis
lautet (s. Disziplinarverfahren II).
II. Hinsichtlich der Reichsbeamten bestimmt der
5 24 RBWG., daß jeder Reichsbeamte unter Be-
willigung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig
in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn das