Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lichtstreifen — Lohn 
von Steuerzeichen, für die unbefugte Herstellung 
oder Verabfolgung von Stempeln usw. zur An- 
fertigung derartiger Zeichen und für ähnliche 
Vergehen im Gesetz angedroht (§8 23—20), die 
aber zurzeit gegenstandlos sind, da — wie unter a 
erwähnt — Steuerzeichen nicht verwendet wer- 
den. Für das Strafverfahren kommen 
die Bestimmungen über die Zuwiderhandlungen 
gegen die Zollgesetze ((. Zollstrafver- 
fahren) zur Anwendung (8 32 des G.). 
Außerdem enthält das Gesetz noch Vorschriften 
über die Bestrafung der Beihilfe und der Be- 
günstigung (§ 19 Abs. 3), über die Haftung der 
Hersteller von Leuchtmitteln für ihre Angestellten 
(§ 28), über die Umwandlung von Geldstrafen in 
Freiheitsstrafen (§ 29) und über die Verjährungs- 
fristen — bei Hinterziehungen 3 Jahre, sonst 
1 Jahr — (§ 31). g) Statistik. Nach den 
§8#§ 31—36 der AussBest. hat das Kais. statistische 
Amt auf Grund von Nachweisungen, die ihm die 
Zollbehörden liefern, Zusammenstellungen über 
die Herstellung, Ein= und Ausfuhr von Leucht- 
mitteln und die Einnahmen aus L. zu fertigen 
und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung 
wird voraussichtlich wie bei den übrigen indirekten 
Steuern in den Vierteljahrsheften zur Statistik 
des Deutschen Reiches erfolgen. h) Eine kom- 
munale Lichtmittelbesteuerung ist 
ausgeschlossen (s(s. Kommunalabgaben- 
gesetz 1I A)h. 
Literatur u. a: Kestner, Die Reichssteuergesetze, 
Leipzig 1909, S. 310 ff.; Zeitschr. für Zollw. u. Reichsst. 
1910 S. 8 (Strafrechtliches), S. 13 (Technisches). 
Lichtstreifen auch Luftstreifen s. Baum- 
pflanzungen, Kunststraßen IV. 
Lieferungsverbände s. Kriegsleistun- 
gen IIb. 
Lieferungsverträge sind wie Kaufverträge 
über bewegliche Sachen mit ½ % des Liefe- 
rungspreises zu versteuern, sofern nicht die Be- 
freiungsvorschrift 3 der TSt. 32 LSt G. An- 
wendung findet; s. Kauf= und Tausch- 
verträge. 
Linie ist die Bezeichnung für das stehende Heer 
im Gegensatz zur Landwehr (s. G. vom 15. April 
1905 Art. II), wie auch die Bezeichnung für 
die nicht dem Gardekorps angehörigen Truppen- 
teile. 
Linienkommandanturen (Bek. vom 15. Okt. 
1907 — RBl. 738) sind mit Offizieren besetzte 
Behörden, welche als Beauftragte der Eisen- 
bahnabteilung des großen Generalstabes zur Aus- 
führung der Militärtransportordnung berufen 
sind und den Verkehr mit den dem Gebiete der 
betreffenden Linie (s. Militärtransportordnung 
vom 18. Jan. 1899 — Ro Bl. 15— 9 116) angehöri- 
gen betriebführenden Eisenbahnverwaltungen in 
bezug auf militärische Transporte zu vermitteln 
und diese Transporte auch für den Krieg vor- 
zubereiten haben. Für den regelmäßigen ge- 
schäftlichen Verkehr mit den Militäreisenbahn- 
behörden hat jede Eisenbahndirektion einen Be- 
vollmächtigten für Militärangelegenheiten, den 
sog. Bahnbevollmächtigten, zu er- 
neunen (Militärtransportordnung §§ 9, 15). 
Zurzeit bestehen 21 L. 
Literarischet Bureau des Staatsministeriums 
ist eine auf dem Etat des St M. stehende und von 
dem Md -J. geleitete Behörde, welcher die Auf- 
  
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gabe zufällt, die Bewegungen auf dem Gebiete 
der politischen Presse zu beobachten, Verbin- 
dungen mit derselben zu pflegen, die wichtigeren 
Tagesblätter einer fortlaufenden Durchsicht zu 
unterwerfen und Auszüge aus denselben den ver- 
schiedenen Zentralstellen regelmäßig mitzuteilen, 
sowie Aufträge der letzteren in bezug auf die 
Presse zur Ausführung zu bringen. Von dem 
Literarischen Burcau wird unter dem Namen 
„Berliner Korrespondenz“ ein Korrespondengblatt 
herausgegeben. An der Spitze des Literarischen 
Bureaus steht ein Direktor, dem die erforderliche 
Anzahl von Lektoren und sonstigen Literaten 
beigegeben ist. 
Litiskontestation s. 
tung I. 
Logierhäuser s. Beherbergung. 
Lohn. I. Allgemeines. Die Gewerbe- 
treibenden — dazu gehören nach GewO. 8 154a 
auch die Besitzer von Bergwerken (s. d.), Salinen 
(s. d.), Aufbereitungsanstalten (s. d.) und unter- 
irdisch betriebenen Brüchen oder Gruben (s. d.) — 
sind nach GewO. 8 115 verpflichtet, den Ar- 
beitern (s. d.) die L. in bar auszuzahlen (s. Truck- 
s ystem). Die Höhe des L. wird durch den 
Arbeitsvertrag (s. d.) vereinbart. Eine gesetz- 
liche Regelung des L. ist für Kalibergwerke 
vorgesehen, s. Kalibergwerke I1V 3. 
S. auch Tarifvertrag. Unter L. im 
Sinne der Arbeiterversicherungsgesetze werden 
Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge 
verstanden, die dem Versicherten, wenn auch nur 
gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz 
oder teilweise an die Stelle des Gehalts oder L. 
treten (vgl. KVG. § 1 Abs. 5; GU. 8s 6; 
LUu WG. 3 5; BuUuV. 3 9; SU. 8 10; 
Inv WG. § 3). Nach Scemannsordnung § 52 
tritt in den Fällen, wo das Schiff mehr als zwei 
Jahre auswärts weilt, kraft Gesetzes eine Er- 
höhung der Heuer ein. 
II. Art der Lohnzahlung. Lohn- 
und Abschlagszahlungen dürfen in Gast= und 
Schankwirtschaften (s. d.) oder offenen Verkaufs- 
stellen (s. d.) nicht ohne Genehmigung der un- 
teren Verwaltungsbehörde (s. d.) stattfinden; sie 
dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von 
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechts- 
geschäfte, die nach Reichsgesetz, betr. die Be- 
schlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohns, vom 
21. Juni 1869 § 2 (s. unter IV) rechtlich un- 
wirksam sind (GewdO. 8§§ 115, 154 a). Die Zahlung 
an den vom Arbeiter bevollmächtigten Ver- 
walter eines Konsumvereins für kreditierte Waren 
ist strafbar (RSt. 27, 289). In den Arbeits- 
ordnungen für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitern, 
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
unterirdisch betriebene Gruben und Brüche, 
müssen nach GewO. § 134b Abs. 1 Ziff. 2 und 
Berggesetz § 80 b Ziff. 3 in der Fassung des G. 
vom 14. Juli 1905 (GS. 30) Bestimmungen über 
Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung 
enthalten sein. Den Betriebsbeamten (s. d.) 
ist das Gehalt am Schlusse des Monats zu zahlen 
(Berggesetz § 90b in der Fassung des G. vom 
28. Juli 1901 — GS. 677). Bei öffentlichen 
Bauausführungen (von Eisenbahnen, Kanälen, 
Chausseen usw.) darf die Lohnzahlung keinesfalls 
in Schank= und Wirtshäusern erfolgen (Allerh V. 
vom 21. Dez. 1816 — GS. 1847, 21 — § h#f 
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Klagebeantwor-
	        
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