Lichtstreifen — Lohn
von Steuerzeichen, für die unbefugte Herstellung
oder Verabfolgung von Stempeln usw. zur An-
fertigung derartiger Zeichen und für ähnliche
Vergehen im Gesetz angedroht (§8 23—20), die
aber zurzeit gegenstandlos sind, da — wie unter a
erwähnt — Steuerzeichen nicht verwendet wer-
den. Für das Strafverfahren kommen
die Bestimmungen über die Zuwiderhandlungen
gegen die Zollgesetze ((. Zollstrafver-
fahren) zur Anwendung (8 32 des G.).
Außerdem enthält das Gesetz noch Vorschriften
über die Bestrafung der Beihilfe und der Be-
günstigung (§ 19 Abs. 3), über die Haftung der
Hersteller von Leuchtmitteln für ihre Angestellten
(§ 28), über die Umwandlung von Geldstrafen in
Freiheitsstrafen (§ 29) und über die Verjährungs-
fristen — bei Hinterziehungen 3 Jahre, sonst
1 Jahr — (§ 31). g) Statistik. Nach den
§8#§ 31—36 der AussBest. hat das Kais. statistische
Amt auf Grund von Nachweisungen, die ihm die
Zollbehörden liefern, Zusammenstellungen über
die Herstellung, Ein= und Ausfuhr von Leucht-
mitteln und die Einnahmen aus L. zu fertigen
und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung
wird voraussichtlich wie bei den übrigen indirekten
Steuern in den Vierteljahrsheften zur Statistik
des Deutschen Reiches erfolgen. h) Eine kom-
munale Lichtmittelbesteuerung ist
ausgeschlossen (s(s. Kommunalabgaben-
gesetz 1I A)h.
Literatur u. a: Kestner, Die Reichssteuergesetze,
Leipzig 1909, S. 310 ff.; Zeitschr. für Zollw. u. Reichsst.
1910 S. 8 (Strafrechtliches), S. 13 (Technisches).
Lichtstreifen auch Luftstreifen s. Baum-
pflanzungen, Kunststraßen IV.
Lieferungsverbände s. Kriegsleistun-
gen IIb.
Lieferungsverträge sind wie Kaufverträge
über bewegliche Sachen mit ½ % des Liefe-
rungspreises zu versteuern, sofern nicht die Be-
freiungsvorschrift 3 der TSt. 32 LSt G. An-
wendung findet; s. Kauf= und Tausch-
verträge.
Linie ist die Bezeichnung für das stehende Heer
im Gegensatz zur Landwehr (s. G. vom 15. April
1905 Art. II), wie auch die Bezeichnung für
die nicht dem Gardekorps angehörigen Truppen-
teile.
Linienkommandanturen (Bek. vom 15. Okt.
1907 — RBl. 738) sind mit Offizieren besetzte
Behörden, welche als Beauftragte der Eisen-
bahnabteilung des großen Generalstabes zur Aus-
führung der Militärtransportordnung berufen
sind und den Verkehr mit den dem Gebiete der
betreffenden Linie (s. Militärtransportordnung
vom 18. Jan. 1899 — Ro Bl. 15— 9 116) angehöri-
gen betriebführenden Eisenbahnverwaltungen in
bezug auf militärische Transporte zu vermitteln
und diese Transporte auch für den Krieg vor-
zubereiten haben. Für den regelmäßigen ge-
schäftlichen Verkehr mit den Militäreisenbahn-
behörden hat jede Eisenbahndirektion einen Be-
vollmächtigten für Militärangelegenheiten, den
sog. Bahnbevollmächtigten, zu er-
neunen (Militärtransportordnung §§ 9, 15).
Zurzeit bestehen 21 L.
Literarischet Bureau des Staatsministeriums
ist eine auf dem Etat des St M. stehende und von
dem Md -J. geleitete Behörde, welcher die Auf-
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gabe zufällt, die Bewegungen auf dem Gebiete
der politischen Presse zu beobachten, Verbin-
dungen mit derselben zu pflegen, die wichtigeren
Tagesblätter einer fortlaufenden Durchsicht zu
unterwerfen und Auszüge aus denselben den ver-
schiedenen Zentralstellen regelmäßig mitzuteilen,
sowie Aufträge der letzteren in bezug auf die
Presse zur Ausführung zu bringen. Von dem
Literarischen Burcau wird unter dem Namen
„Berliner Korrespondenz“ ein Korrespondengblatt
herausgegeben. An der Spitze des Literarischen
Bureaus steht ein Direktor, dem die erforderliche
Anzahl von Lektoren und sonstigen Literaten
beigegeben ist.
Litiskontestation s.
tung I.
Logierhäuser s. Beherbergung.
Lohn. I. Allgemeines. Die Gewerbe-
treibenden — dazu gehören nach GewO. 8 154a
auch die Besitzer von Bergwerken (s. d.), Salinen
(s. d.), Aufbereitungsanstalten (s. d.) und unter-
irdisch betriebenen Brüchen oder Gruben (s. d.) —
sind nach GewO. 8 115 verpflichtet, den Ar-
beitern (s. d.) die L. in bar auszuzahlen (s. Truck-
s ystem). Die Höhe des L. wird durch den
Arbeitsvertrag (s. d.) vereinbart. Eine gesetz-
liche Regelung des L. ist für Kalibergwerke
vorgesehen, s. Kalibergwerke I1V 3.
S. auch Tarifvertrag. Unter L. im
Sinne der Arbeiterversicherungsgesetze werden
Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge
verstanden, die dem Versicherten, wenn auch nur
gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz
oder teilweise an die Stelle des Gehalts oder L.
treten (vgl. KVG. § 1 Abs. 5; GU. 8s 6;
LUu WG. 3 5; BuUuV. 3 9; SU. 8 10;
Inv WG. § 3). Nach Scemannsordnung § 52
tritt in den Fällen, wo das Schiff mehr als zwei
Jahre auswärts weilt, kraft Gesetzes eine Er-
höhung der Heuer ein.
II. Art der Lohnzahlung. Lohn-
und Abschlagszahlungen dürfen in Gast= und
Schankwirtschaften (s. d.) oder offenen Verkaufs-
stellen (s. d.) nicht ohne Genehmigung der un-
teren Verwaltungsbehörde (s. d.) stattfinden; sie
dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechts-
geschäfte, die nach Reichsgesetz, betr. die Be-
schlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohns, vom
21. Juni 1869 § 2 (s. unter IV) rechtlich un-
wirksam sind (GewdO. 8§§ 115, 154 a). Die Zahlung
an den vom Arbeiter bevollmächtigten Ver-
walter eines Konsumvereins für kreditierte Waren
ist strafbar (RSt. 27, 289). In den Arbeits-
ordnungen für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitern,
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten,
unterirdisch betriebene Gruben und Brüche,
müssen nach GewO. § 134b Abs. 1 Ziff. 2 und
Berggesetz § 80 b Ziff. 3 in der Fassung des G.
vom 14. Juli 1905 (GS. 30) Bestimmungen über
Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung
enthalten sein. Den Betriebsbeamten (s. d.)
ist das Gehalt am Schlusse des Monats zu zahlen
(Berggesetz § 90b in der Fassung des G. vom
28. Juli 1901 — GS. 677). Bei öffentlichen
Bauausführungen (von Eisenbahnen, Kanälen,
Chausseen usw.) darf die Lohnzahlung keinesfalls
in Schank= und Wirtshäusern erfolgen (Allerh V.
vom 21. Dez. 1816 — GS. 1847, 21 — § h#f
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Klagebeantwor-