Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

864 Verwaltungsgebühren — 
nehmenden Mitglieder der Prüfungskommission 
bestimmt der Präsident der letzteren. Die Prü- 
fung, welche „ausreichend“, „vollkommen be- 
friedigend“ (Erl. vom 23. Aug. 1907 — Ml. 
258), „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden 
werden kann, kann nur im ganzen und nur ein- 
mal wiederholt werden. Bei zweimaligem 
Nichtbestehen erfolgt Ausschluß des Referendars 
aus dem V. Wird die Prüfung bestanden 
(§§ 10, 12), so wird der Regierungsreferendar 
von dem Md J. und dem FM. zum Regierungs- 
assessor ernannt (G. vom 10. Aug. 1906 F 9). 
hierzu auch Regierungsreferen 
dare und Regierungsassessor. 
Berwaltungsgebühren s. Gebühren Ill; 
Sporteln; Sporteltaxordnung; 
Kommunalabgabengesetz; Kreis- 
abgaben IIIA. 
Berwaltungsgerichte s. Gerichte V. 
Berwaltungsgerichtsbarkeit s. Gerichts- 
barkeit; Justiz und Verwaltungs- 
streitverfahren. 
Verwaltungsgerichtsdirektoren. Zu den auf 
Lebenszeit ernannten Mitgliedern des Bezl. 
(s. d.) gehört der V., welcher berufen ist, den 
Regierungspräsidenten, beim Bez A. für den 
Stadtkreis Berlin dessen Präsidenten, im Vor- 
sitze zu vertreten (LVG. §8§ 28, 43) und hier- 
durch zu bewirken, daß die in der laufenden 
Verwaltung maßgebenden Grundsätze im Be- 
schlußverfahren und im Verwaltungsstreitver- 
fahren nicht unberücksichtigt bleiben. Hat der 
BezA. mehrere Abteilungen, so kann der V. 
für einzelne oder mehrere derselben ernannt 
werden; soweit solches nicht der Fall ist, gehört 
er allen Abteilungen an (§ 29). Er hat den 
Rang der Oberregierungsräte (AE. vom 4. Aug. 
1880 — GS. 349). Wegen des Gehalts s. Be- 
soldungsordnung (GS. 1909, 352) in Klasse 43 
Nr. 8. Hinsichtlich der sonstigen dienstlichen 
Verwendung und der Disziplin finden die 
88 31, 32 LVG. Anwendung. 
Verwaltungsgesetzgebung s. Behörden- 
organisation der preußischen 
Verwaltung. 
Berwaltungsiustiz s. Justiz und Ver- 
waltungsstreitver fahren I. 
Berwaltungspolitik. Wie die Rechtspolitik 
zu dem Rechte überhaupt, so verhält sich die 
V. zum Verwaltungsrechte (s. d.). Sie prüft 
das geltende Verwaltungsrecht auf seine Zweck- 
mäßigkeit und sucht die Grundsätze für seine 
zweckmäßige Handhabung und Ausbildung fest- 
zustellen. 
Berwaltungspolizei s. Polizei III. 
BVerwaltungsrecht ist derienige Teil des öffent- 
lichen Rechtes (s. d.), der die Rechtsgrundsätze 
über die Verwaltung (s. d.) behandelt. Sein 
Gebiet ist also enger als das der Verwaltungs- 
lehre oder Verwaltungswissenschaft, welche die 
wissenschaftliche Behandlung und Darstellung 
der sich auf die Verwaltung beziehenden Grund- 
sätze überhaupt zum Gegenstande hat. Es um- 
faßt an sich alle Zweige der Verwaltung und 
wird diesen entsprechend eingeteilt. Regel- 
mäßig werden jedoch die Organisation der Ver- 
waltung und die Verhältnisse der Verwaltungs- 
beamten, die Beziehungen zwischen Verwaltung 
und Gesetz sowie Verordnung und die rechtliche 
im Verw Arch. 8 
Verwaltungsstrafverfahren 
Natur der Verwaltungshandlungen dem Staats- 
rechte zugewiesen und ferner aus praktischen Grün- 
den die Justizorganisation und die Justizverwaltung 
meist als ein Teil des Zivilprozeß- und Straf- 
prozeßrechts behandelt. Da die Verwaltung im 
Deutschen Reiche teils reichsrechtlich geordnet, 
teils noch dem Landrecht überlassen geblieben 
ist, hat man zwischen Reichs= und Landesver- 
waltungsrecht zu unterscheiden. Im übrigen 
bilden besonders wichtige Teile des V. die- 
jenigen, welche die Finanzverwaltung und die 
#winnere Verwaltung betreffen, und einen be- 
sonders wichtigen Unterteil des letteren. Teils 
das Polizeirecht, welches früher, d. h. solange 
man unter Polizei die gesamte i innere Verwaltung 
verstand (s. Polizei 1), sich sogar mit diesem 
Teile deckte. S. auch Justiz 
Außer den Lehrbüchern des Arotsrechte, in denen 
vielfach das Verwaltungsrecht mitbehandelt wird, beson- 
ders die Lehrbücher des deutschen Verwaltungsrechts von 
Löning, 1884, Meyer--Dochow, 1910, 
O. Mayer und' die des preußischen Verwaltungsrecht 
von H. Schulze, Bornhak, v. Stengel in 
Marquardsens Handbuch des öfsentlichen Rechts; Born- 
hak, Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und 
dem Deutschen Reiche, 1909; Hue de Grais, Hand- 
buch der Verfassung und Verwaltung in Preußen“ und im 
Deutschen Reiche, 1910; v. Stengel- Fleisch- 
mann, Wörterbuch des deutschen Staats= und Ver- 
waltungsrechts 1910, 1911: Bornhak, Geschichte des 
preußischen Verwaltungsrechts: Hue de Grais, 
Handbuch der Gesetzggebung in Preußen und dem Deut- 
schen Reiche: v. Stengel, Quellensammlung zum 
Verwaltungsrecht des Deutschen Reichs: Illing- 
Kautz, Handbuch für preußische Verwaltungsbeamte, 
1907: Altmann, Die Verfassung und Verwaltung im 
Deutschen Reiche und in Preußen; Jahrbuch für Gesetz- 
gebung, Verwaltungsrecht und Volkswirtschaft im Deut- 
schen Reiche; Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik 
und Verwaltung: Jahrbuch des Verwaltungsrechts: Ver- 
waltungsarchiv; Preußisches Verwaltungsblatt; Warnevers 
Zabrbuch, der Enischeidungen C. Urbeiterversicherungs- 
recht, Verwaltungsrecht: Bornhak, Das Ver- 
weichtenche Se in Preußen unter der Herrschaft des BGB., 
1; Bernatzik, Verwaltungsrecht in 
der Kultur der Gegenwart, Teil II Abt. VIII: Soytema- 
tische Rechtswissenschaft 3871 Reger, Entscheidungen 
der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus dem Gebiete 
des Verwaltungs- und Polizeistrafrechts: Kahl, Über 
Einheit im Gebiete des deutschen Verwaltungerechts im 
Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirr. 
schaft im Deutschen Reich .27, 1. * 
Berwaltungsstrafgerichtsbarkeit, X 
tungsstrafrecht s. Ubertretungen II und 
Verwaltungsstreitver fahren II so- 
wie Verwaltungsstrafver fahren. 
Berwaltungstrafverfahren. I. In gewissen 
Fällen ist die Befugnis, Strafen zu verhängen, 
deren Festsetzung 1 den ordentlichen Ge- 
richten zustehen würde, Verwaltungsbehörden 
beigelegt. Diese Behörden werden dadurch je- 
doch nicht zu besonderen Gerichten (ogl. Gerichte 
und Gerichtsver fassung II u. III). Denn 
sie entscheiden nicht statt der ordentlichen Gerichte, 
vvielmehr ist gegen ihre Strafverfügungen und 
Strafbescheide (früher Strafresolute genannt) 
die Berufung auf den Rechtsweg zulässig (vgl. 
Rechtswegy. Die Fälle des V. zerfallen 
in zwei Hauptgattungen: 1. Festsetzung der 
Strafe und Verhängung einer etwa verwirkten 
Einziehung durch Verfügung desjenigen, der 
die Polizeiverwaltung in einem be- 
stimmten Bezirk auszuüben hat, wegen der in 
diesem Bezirk verübten, in seinen Verwaltungs- 
bereich fallenden Übertretungen gemäß dem G. 
vom 23. April 1883 (GS. 65), abgeändert durch 
G. vom 26. Juli 1897 (GS. 387) und vom 
  
  
 
	        
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