864 Verwaltungsgebühren —
nehmenden Mitglieder der Prüfungskommission
bestimmt der Präsident der letzteren. Die Prü-
fung, welche „ausreichend“, „vollkommen be-
friedigend“ (Erl. vom 23. Aug. 1907 — Ml.
258), „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden
werden kann, kann nur im ganzen und nur ein-
mal wiederholt werden. Bei zweimaligem
Nichtbestehen erfolgt Ausschluß des Referendars
aus dem V. Wird die Prüfung bestanden
(§§ 10, 12), so wird der Regierungsreferendar
von dem Md J. und dem FM. zum Regierungs-
assessor ernannt (G. vom 10. Aug. 1906 F 9).
hierzu auch Regierungsreferen
dare und Regierungsassessor.
Berwaltungsgebühren s. Gebühren Ill;
Sporteln; Sporteltaxordnung;
Kommunalabgabengesetz; Kreis-
abgaben IIIA.
Berwaltungsgerichte s. Gerichte V.
Berwaltungsgerichtsbarkeit s. Gerichts-
barkeit; Justiz und Verwaltungs-
streitverfahren.
Verwaltungsgerichtsdirektoren. Zu den auf
Lebenszeit ernannten Mitgliedern des Bezl.
(s. d.) gehört der V., welcher berufen ist, den
Regierungspräsidenten, beim Bez A. für den
Stadtkreis Berlin dessen Präsidenten, im Vor-
sitze zu vertreten (LVG. §8§ 28, 43) und hier-
durch zu bewirken, daß die in der laufenden
Verwaltung maßgebenden Grundsätze im Be-
schlußverfahren und im Verwaltungsstreitver-
fahren nicht unberücksichtigt bleiben. Hat der
BezA. mehrere Abteilungen, so kann der V.
für einzelne oder mehrere derselben ernannt
werden; soweit solches nicht der Fall ist, gehört
er allen Abteilungen an (§ 29). Er hat den
Rang der Oberregierungsräte (AE. vom 4. Aug.
1880 — GS. 349). Wegen des Gehalts s. Be-
soldungsordnung (GS. 1909, 352) in Klasse 43
Nr. 8. Hinsichtlich der sonstigen dienstlichen
Verwendung und der Disziplin finden die
88 31, 32 LVG. Anwendung.
Verwaltungsgesetzgebung s. Behörden-
organisation der preußischen
Verwaltung.
Berwaltungsiustiz s. Justiz und Ver-
waltungsstreitver fahren I.
Berwaltungspolitik. Wie die Rechtspolitik
zu dem Rechte überhaupt, so verhält sich die
V. zum Verwaltungsrechte (s. d.). Sie prüft
das geltende Verwaltungsrecht auf seine Zweck-
mäßigkeit und sucht die Grundsätze für seine
zweckmäßige Handhabung und Ausbildung fest-
zustellen.
Berwaltungspolizei s. Polizei III.
BVerwaltungsrecht ist derienige Teil des öffent-
lichen Rechtes (s. d.), der die Rechtsgrundsätze
über die Verwaltung (s. d.) behandelt. Sein
Gebiet ist also enger als das der Verwaltungs-
lehre oder Verwaltungswissenschaft, welche die
wissenschaftliche Behandlung und Darstellung
der sich auf die Verwaltung beziehenden Grund-
sätze überhaupt zum Gegenstande hat. Es um-
faßt an sich alle Zweige der Verwaltung und
wird diesen entsprechend eingeteilt. Regel-
mäßig werden jedoch die Organisation der Ver-
waltung und die Verhältnisse der Verwaltungs-
beamten, die Beziehungen zwischen Verwaltung
und Gesetz sowie Verordnung und die rechtliche
im Verw Arch. 8
Verwaltungsstrafverfahren
Natur der Verwaltungshandlungen dem Staats-
rechte zugewiesen und ferner aus praktischen Grün-
den die Justizorganisation und die Justizverwaltung
meist als ein Teil des Zivilprozeß- und Straf-
prozeßrechts behandelt. Da die Verwaltung im
Deutschen Reiche teils reichsrechtlich geordnet,
teils noch dem Landrecht überlassen geblieben
ist, hat man zwischen Reichs= und Landesver-
waltungsrecht zu unterscheiden. Im übrigen
bilden besonders wichtige Teile des V. die-
jenigen, welche die Finanzverwaltung und die
#winnere Verwaltung betreffen, und einen be-
sonders wichtigen Unterteil des letteren. Teils
das Polizeirecht, welches früher, d. h. solange
man unter Polizei die gesamte i innere Verwaltung
verstand (s. Polizei 1), sich sogar mit diesem
Teile deckte. S. auch Justiz
Außer den Lehrbüchern des Arotsrechte, in denen
vielfach das Verwaltungsrecht mitbehandelt wird, beson-
ders die Lehrbücher des deutschen Verwaltungsrechts von
Löning, 1884, Meyer--Dochow, 1910,
O. Mayer und' die des preußischen Verwaltungsrecht
von H. Schulze, Bornhak, v. Stengel in
Marquardsens Handbuch des öfsentlichen Rechts; Born-
hak, Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und
dem Deutschen Reiche, 1909; Hue de Grais, Hand-
buch der Verfassung und Verwaltung in Preußen“ und im
Deutschen Reiche, 1910; v. Stengel- Fleisch-
mann, Wörterbuch des deutschen Staats= und Ver-
waltungsrechts 1910, 1911: Bornhak, Geschichte des
preußischen Verwaltungsrechts: Hue de Grais,
Handbuch der Gesetzggebung in Preußen und dem Deut-
schen Reiche: v. Stengel, Quellensammlung zum
Verwaltungsrecht des Deutschen Reichs: Illing-
Kautz, Handbuch für preußische Verwaltungsbeamte,
1907: Altmann, Die Verfassung und Verwaltung im
Deutschen Reiche und in Preußen; Jahrbuch für Gesetz-
gebung, Verwaltungsrecht und Volkswirtschaft im Deut-
schen Reiche; Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik
und Verwaltung: Jahrbuch des Verwaltungsrechts: Ver-
waltungsarchiv; Preußisches Verwaltungsblatt; Warnevers
Zabrbuch, der Enischeidungen C. Urbeiterversicherungs-
recht, Verwaltungsrecht: Bornhak, Das Ver-
weichtenche Se in Preußen unter der Herrschaft des BGB.,
1; Bernatzik, Verwaltungsrecht in
der Kultur der Gegenwart, Teil II Abt. VIII: Soytema-
tische Rechtswissenschaft 3871 Reger, Entscheidungen
der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus dem Gebiete
des Verwaltungs- und Polizeistrafrechts: Kahl, Über
Einheit im Gebiete des deutschen Verwaltungerechts im
Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirr.
schaft im Deutschen Reich .27, 1. *
Berwaltungsstrafgerichtsbarkeit, X
tungsstrafrecht s. Ubertretungen II und
Verwaltungsstreitver fahren II so-
wie Verwaltungsstrafver fahren.
Berwaltungstrafverfahren. I. In gewissen
Fällen ist die Befugnis, Strafen zu verhängen,
deren Festsetzung 1 den ordentlichen Ge-
richten zustehen würde, Verwaltungsbehörden
beigelegt. Diese Behörden werden dadurch je-
doch nicht zu besonderen Gerichten (ogl. Gerichte
und Gerichtsver fassung II u. III). Denn
sie entscheiden nicht statt der ordentlichen Gerichte,
vvielmehr ist gegen ihre Strafverfügungen und
Strafbescheide (früher Strafresolute genannt)
die Berufung auf den Rechtsweg zulässig (vgl.
Rechtswegy. Die Fälle des V. zerfallen
in zwei Hauptgattungen: 1. Festsetzung der
Strafe und Verhängung einer etwa verwirkten
Einziehung durch Verfügung desjenigen, der
die Polizeiverwaltung in einem be-
stimmten Bezirk auszuüben hat, wegen der in
diesem Bezirk verübten, in seinen Verwaltungs-
bereich fallenden Übertretungen gemäß dem G.
vom 23. April 1883 (GS. 65), abgeändert durch
G. vom 26. Juli 1897 (GS. 387) und vom