Lohnbücher und Arbeitszettel — Lohnklassen 85
haltsbeiträge findet das Gesetz nur insoweit An- hat das Lohnbuch auf seine Kosten anzuschaffen
wendung, als der Schuldner zur Bestreitung und dem Arbeiter vor oder bei Übergabe der
seines notdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung Arbeit auszuhändigen. Die für Arbeitsbücher
der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder (s. d.) geltenden Strafbestimmungen finden ent-
seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich ob= sprechende Anwendung. Die Führung von Lohn-
liegenden Unterhaltspflicht der Vergütung be= büchern ist bis jetzt nur vorgeschrieben für Be-
darf. Hierbei werden ausschließlich die Leistungen triebe, in denen die Anfertigung oder Boearbei-
berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unter= tung von Männer= oder Knabenkleidern (Röcken,
haltspflicht für den nämlichen Zeitraum oder, Hosen, Westen, Mänteln u. dgl.), Frauen= und
falls die Klage zugunsten des unehelichen Kindes Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen
nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten. er- # u. dgl.) sowie von weißer und bunter Wäsche
hoben ist, für die Zeit von dem Beginne des im großen erfolgt — Kleider= und Wäsche-
der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden konfektion (s. d.) — (RKBek. vom 9. Dez. 1902 —
letzten Vierteljahres ab zu entrichten sind (§4a).]RG#Bl. 295). Die Führung von Arbeits-
Verjährung. Nach BG. § 196 Abs. U zetteln ist zur Vermeidung von Streitig-
Ziff. 9 verjähren die Ansprüche der gewerb= keiten empfohlen durch Erl. vom 10. Febr. 1896
lichen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen, Lehr-(Ml. 45). Verschieden von den Lohnbüchern sind
linge, Fabrikarbeiter —, der Tagelöhne rund die Lohnzahlungsbücher (s. d.). Streitigkeiten
Handarbeiter wegen des L. und anderer an Stelle über die Aushändigung oder den Inhalt der
oder als Teil des L. vereinbarter Leistungen, Lohnbücher oder Arbeitszettel sowie wegen ge-
mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeit-#setzwidriger oder unrichtiger Eintragungen ent-
geber wegen der auf solche Ansprüche gewährten scheiden die Gewerbegerichte (s. d.). S. auch
Vorschüsse in zwei Jahren. Das gleiche gilt für Unfallversicherung V 4.
die Gehaltsansprüche usw. der sonstigen im Lohnklassen. Zum Zwecke der Beitragsent-
Privatdienste stehenden Personen (Betriebs= richtung bei der Invalidenversicherung sind für
beamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsge= die Versicherten nach der Höhe ihres Jahres-
hilfen usw.) und für die Ansprüche der Arbeit= arbeitsverdienstes folgende L. gebildet: Klasse 1
geber wegen gezahlter Vorschüsse (BGB. § 196 bis zu 350 A einschließlich, Klasse II von mehr
Abs. 1 Ziff. 8). als 350 bis zu 550 .K, Klasse III von mehr als
VI. Streitigkeiten entscheiden die Ge= 550 bis zu 850 .K, Klasse IV von mehr als 850
werbegerichte (s. d.). Gehört der Arbeitgeber bis zu 1150 .K, Klasse V von mehr als 1150 K.
einer Innung (s. d.) an, so ist das Innungsschieds= Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den L.
gericht, bei Lehrlingen die Innung, zuständig. ist im allgemeinen nicht die Höhe des tatsächlichen
Lohnstreitigkeiten zwischen Gewerbeunternehmer Jahresarbeitsverdienstes, sondern nur ein Durch-
und Betriebsbeamten, Werkmeister und mit schnittsbetrag maßgebend, sofern jedoch im voraus
höheren Dienstleistungen betrauten Angestellten, für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre
deren Jahresarbeitsverdienst an L. oder Gehalt eine feste bare Vergütung vereinbart (vgl. AN.
2000 .K übersteigt, werden durch die ordentlichen 16, 837) und diese höher ist als der für den
Gerichte entschieden; ebenso Streitigkeiten zwi= Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag,
schen Apothekern einerseits und Gehilfen oder so ist diese bare Vergütung ohne Berücdtsichtigung
Lehrlingen andererseits. Lohnstreitigkeiten zwi= der Naturalien (Ag. 16, 648) zugrunde zu legen.
schen Handlungsgehilfen und Lehrlingen einer= Im einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst:
seits und Kaufleuten andererseits werden, sofern 1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs-, (Fabrik-),
der Gehalt 5000.fK nicht übersteigt, durch Kauf= Bau= oder Innungskrankenkasse der 300 fache
mannsgerichte (s. d.) entschieden. Betrag des für ihre Krantkenkassenbeiträge maß-
VII. Strafbestimmungen in Gew)p. gebenden durchschnittlichen Tagelohns bzw. wirk-
§ 148 Abs. 1. S. auch Trucksystem, Ar- lichen Arbeitsverdienstes. Dabei kommt es
beitsordnung. lediglich auf die tatsächliche Kassenzugehörigkeit
Lohnbücher und Arbeitszettel. Nach GewO. an (AN. 17, 633); 2. für die in Land= und Forst-
§* 114 a kann der BR. für bestimmte Gewerbe wirtschaft beschäftigten Personen, soweit sie nicht
Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben, in einer Krankenkasse angehören, ein Betrag, 'der
denen vom Arbeitgeber oder seinen Bevollmäch= für sie von dem Regierungspräsidenten, in Berlin
tigten Art und Umfang der übertragenen Arbeit, von dem Oberpräsidenten, als durchschnittlicher
bei Aklordarbeit die Stückzahl, die Lohnsätze, die Jahresarbeitsverdienst festgesetzt ist, für die Be-
Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen triebsbeamten wird jedoch der wirkliche Jahres-
und Stossen zu den übertragenen Arbeiten und arbeitsverdienst zugrunde gelegt; 3. für See-
auf besondere Anordnung des BRK. die Be= leute mit Ausnahme der in Schlepper= und
dingungen für die Gewährung der Kost und Leichterbetrieben beschäftigten Personen der
Wohnung, sofern solche als Lohn oder Teil des Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes,
Lohnes gewährt werden, anzugeben sind. Die der vom RK. auf Grund des SU# G. § 10
Lohnbücher müssen einen Abdruck der Bestim= festgesetzt ist; 4. für Mitglieder einer Knapp-
mungen der GewO. über die Lohnzahlung (s. schaftskasse der 300 fache Betrag des von dem
Lohn) enthalten. Die Eintragungen sind mit Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen
Tinte zu bewirken und dürfen weder Merkmale, täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse von
die den Inhaber des Lohnbuchs günstig oder/ Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, je-
nachteilig zu kennzeichnen bezwecken, noch An= doch nicht weniger als der 300 fache Betrag des
gaben über die Führung oder Leistungen des ortsüblichen Tagelohns (s. Tagelohn, orts-
Arbeiters oder sonstige im Gesetze nicht vor= üblicher); 5. im übrigen der 300 fache Be-
gesehene Angaben enthalten. Der Arbeitgeber trag des ortsüblichen Tagelohns, soweit nicht