Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltungszwangsverfahren 
Pfafferoth im PrVBl. 31, 725. Die Voll- 
streckung im V., soweit eine solche notwendig 
und möglich ist — an dem letzteren fehlt es 
z. B. bei lediglich eine Klage abweisenden Ur- 
teilen und bei bloßen Feststellungsurteilen, ab- 
gesehen vom Kostenpunkte —, erfolgt im Wege 
des Verwaltungszwangsverfahrens (§ 60). Außer 
durch Urteil kann das V. noch durch die bis zu 
dessen Schlusse ohne Zustimmung der Gegen- 
partei gestattete Zurücknahme der Klage oder 
des diese ersetzenden Antrags auf mündliche 
Verhandlung beendet werden, da hiermit die 
notwendige Voraussetzung des ganzen Ver- 
fahrens fortfällt. Durch Verzicht auf den gel- 
tend gemachten Anspruch ist eine Beendigung 
des Verfahrens nur möglich, wenn damit eine 
Zurücknahme verbunden oder darin enthalten ist. 
Das Anerkenntnis ist nie ein Endigungsgrund. 
Der Verzicht als solcher und das Anerkenntnis 
sind nur bei der Entscheidung zu berücksichtigen, 
haben also, soweit sie reichen und nach dem 
  
behörden 
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tungsgerichtsbarkeit im Deutschen Reiche, in DJ Z. 12, 145; 
derselbe, Zivilprozeß und Verwaltungsstreitverfah- 
ken, daselbst 1, 54t; Jebens, 8PO. und Verwal- 
tungsstreitverfahren, im PrBBl. 26 S. 513, 533: 
Schultzen stein, Das Verwaltungsstreitverfahren 
nach dem preußischen Landesverwaltungsgesetze, in Gesetz 
und Recht 10, 193ff.: Fuisting, Der Rechtsschutz bei 
der Einkommensbesteuerung in Preußen, im Verwürch. 
4, 293 ff.; Stier-Somlo, Der verwaltungzggericht- 
liche Schutz des Bürger= und Einwohnerrechts in Preußen, 
im Verwrch. 22, 354: Schultzenstein, Veriährung 
sowie Fristen im Verwaltungsstreitverfahren, im Verwürch. 
17, 1; Die Zuständigkeit der preußischen Verwaltungs- 
gerichts-. und Beschlußbehörden: Sartorius, Die 
staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gehbiete 
des Kirchenrechts; Im Hof, Die Ergebnisse der Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit im Kanton Basel-Stadt. 
Berwaltungszwangsverfahren. I. Nachdem 
früher die Verwaltungsbehörden bei Ausübung 
der ihnen zustehenden exekutiven Gewalt im all- 
gemeinen diejenigen Vorschriften zu bcachten 
hatten, die für die gerichtlichen Exekutionen. 
maßgebend waren (vgl. V. wegen verbesserter 
Einrichtung der Provinzial-, Polizei= und Finanz- 
vom 26. Dez. 1808 — GS. 1806 
Wesen des geltend gemachten Anspruchs über= bis 1810, 464; 1817, 282 — §§ 42, 48 und 
haupt zulässig sind, zur sachlichen Folge die AKab O. vom 6. Mai 1836 — GS. 194), wurden 
Abweisung der Klage oder die Verurteilung. zunächst in der Zeit von 1843—1874 verschie- 
Vom Vergleiche gilt Entsprechendes, obwohl 
Nr. II der Kostentarife vom 27. Febr. 1884 
und vom 8. Dez. 1905 ihn als eine Art der Er- 
ledigung der Sache aufführt (OV G. 54, 87). 
Zur Aussctzung der Entscheidung vgl. Pr BBl. 
32, 357. 
stehenden s. die zahlreichen Artikel über die ein- 
zelnen prozessualen Begriffe und Einrichtungen. 
V. Wegen der Bestrebungen, einen Reichs- 
verwaltungsgerichtshof zu schaffen, s. Schult- 
Zur weiteren Ergänzung des Vor- 
  
dene kgl. Verordnungen und Gesetze erlassen, 
die sich jedoch darauf beschränkten, die Ab- 
weichungen von jenen Vorschriften zu bestimmen. 
Die Unzuträglichkeiten, die sich hierbei heraus- 
stellten, sowie der Erlaß der Reichs-Justizgesetze (s. 
diesen Artikel) machten eine Neuregelung des 
formellen Verfahrens erfordelrlich, 
und es erging in Ausführung des § 14 Abs. 2 
des AG 3PO. vom 24. März 1879 (GS. 281) 
die V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 
zenstein in den Verhandlungen des 29. Deut= wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 
schen Juristentags 2, 3, Thoma in denen des 7. Sept. 1879 (G. 591). Diese Verordnung 
30. Deutschen Juristentags 1, 54 und An- enthielt zwar eine einheitliche Regelung für 
schütz daselbst 1, 489 sowie die Verhandlungen das gesamte preuß. Staatsgebiet, indessen in 
des 30. Deutschen Juristentags 2, 309 mit dem der Hauptsache nur hinsichtlich des formellen 
Ergebnisse, daß ausgesprochen worden ist, es be- Verfahrens, während die bisherigen materiell- 
stehe ein Bedürfnis nach Schaffung einer reichs= rechtlichen Vorschriften unberührt blieben. Jene 
rechtlich geordneten höchstrichterlichen Instanz 
für Verwaltungssachen, um die Einheitlichkeit 
Regelung erfolgte im Anschluß an die ent- 
sprechenden Bestimmungen der Z3P. und be- 
in der Anwendung des Reichsverwaltungsrechts stand im wesentlichen in einer sinn= und sach- 
zu sichern. 
VI. In Preußen betrug, soweit es sich um 
das allgemeine V. handelt, 1908 die Zahl der 
Verwartungsgerichte ohne die Bergausschüsse 
799, darunter 488 Kreisausschüsse und 37 Be- 
zirksausschüsse, die Gesamtzahl der anhängig ge- 
wordenen Verwaltungsstreitsachen 1907 28 363, 
1908 30 712, wovon Ende 1909 noch unerledigt 
waren 844 bzw. 1877, und die der mündlichen 
Verhandlungen 1907 18 313, 1908 18 716. 
Kommentare von v. Brauchitsch, 1906, Stier-= 
Somlo, Friedrichs: Kunze, 
tungsstreitverfahren; Bartels, 
den Verwaltungsgerichten; Müller, Die Begriffe der 
Verwaltungsrechtspflege und des Verwaltungsstreitver- 
fahrens; Anschütz, Die Verwaltungsrechtspflege in 
der Kultur der Gegenwart, 11 Abt. VIII: Systema- 
tische Rechtswissenschaft 347: Zorn, Kritische Studien 
Sur Verwaltungggerichtsbarkeit, im Verw#rch. 2, 74; 
v. Stengel, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die 
öffentlichen Rechte, daselbst 3, 177: Friedrichs, Die 
Besonderheiten des preußischen Verwaltungsstreitverfah- 
rens im Verhältnisse zu den Verfahren, welche über 
andere Rechtsstreitigkeiten stattfinden, und ihre Berechti- 
gung, im Verwürch. 6, 358; Tezner, Die deutschen 
Theorien der Verwaltungsrechtspflege, auch im Verw- 
Arch. 8, 220 ff.; Schulvenstein, Die neuen deut- 
schen Prozeßgesetze und das preußische Verwaltungsstreit- 
versahren, daselbst 7, 263; derselbe, Die Verwal- 
  
gemäßen Übertragung derselben. 
Teil der Bestimmungen der V. vom 7. Sept. 
Das Berwal- 
Das Verfahren vor sollten. 
  
Ein großer 
1879 wurde dann durch die V. vom 4. Aug. 
1884 (GS. 321) auf die Zwangsvollstreckungen. 
wegen derjenigen Geldbeträge, welche auf 
Grund einer Anordnung der zuständigen Justiz- 
verwaltungsbehörde einzuziehen sind, ausgedehnt, 
jedoch mit der Maßgabe, daß die nach jenen Be- 
I stimmungen den Vollziehungsbeamten (#. d.) 
obliegenden Geschäfte lediglich von Gerichts- 
vollziehern nach den für den Zivilprozeß gel- 
tenden Vorschriften wahrgenommen werden 
Das BGB. und die gleichzeitig in Kraft 
getretenen Anderungen der ZPO. machten 
auch eine Anderung der sich an deren Bestim- 
mungen anschließenden Vorschriften über das 
V. notwendig. Auf Grund des an die Stelle 
des § 14 Abs. 2 des AG. vom 24. März 1879 
getretenen, mit ihm inhaltlich übereinstimmen- 
den § 5 Abs. 2 AG8 PO. in der ihm durch 
das G. vom 22. Sept. 1899 (GS. 284) ge- 
gebenen Fassung (GS. 1899, 388) wurden daher 
die V. vom 7. Sept. 1879 und vom 4. Aug. 
1884 durch die kgl. V. vom 15. Nov. 1899 
(GS. 545), betr. das Verwaltungszwangsver-
	        
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