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fahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen,
ersetzt. Abgesehen von zwei, allerdings nicht
unwichtigen materiellen Abweichungen ist das
frühere Recht im wesentlichen nur redaktionell
geändert worden. Schließlich ist noch die V.
wegen Abänderung der V. vom 15. Nov. 1899,
betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen, vom 18. März
1904 (GS. 36) ergangen. Zu der V. vom
7. Sept. 1879 waren eine AusfAnw. vom
15. Sept. 1879 und eine Gesch Anw. für die
Vollziehungsbeamten im Bereiche der Ver-
waltung der direkten und indirekten Steuern
vom 11. Okt. 1879 erlassen worden. An die
Stelle der ersteren Anweisung ist eine neue
vom 28. Nov. 1899 (Abg ZBl. 1900, 44) getreten;
vgl. dazu unten V und die Vorschriften über Zu-
stellungen enthaltende Allg. Vf. vom 26. Jan.1900
(Mittd St. Heft 40, 37). Dagegen ist die mit der wendung
Verwaltungszwangsverfahren
G. vom 20. Aug. 1906 (GS. 389) § 5, V. vom
29. Nov. 1907 (G. 301) § 29, V. vom 30. Nov.
1907 (GS. 312) § 28, G. vom 10. Mai 1908
(GS. 103) § 2, G. vom 25. Juli 1910 (GES.
241) § 3. Dabei ist, soweit dies in Reichs-
gesetzen geschehen ist, wie z. B. im § 89 Abs. 3
GewpO. und im § 73 GewEGG. sowie im § 153
GUV G., selbstverständlich, daß in Preußen die
Vollstreckung nach der V. vom 15. Nov. 1899 er-
folgt. Mitunter findet das V. auch ohne be-
sonderen Ausspruch statt, so — wenigstens nach
der herrschenden Ansicht (vgl. hierzu Hoff-
mann in Arb Versorg. 26, 381) — bei den Ent-
scheidungen der Aufsichtsbehörden auf Grund des
#§58 Abs. 1 KVG. und bei den von den Kranken-
kassen verhängten Ordnungsstrafen. Ist ein
polizeigemäßer Zustand ohne vorherige schrift-
liche Androhung von Zwangsmitteln unter An-
unmittelbaren Zwanges hergestellt
BV. vom 7. Sept. 1879 außer Kraft gesetzte worden, so ist — abgesehen von Fällen, für die
Gesch Anw. vom 11. Okt. 1879 durch eine andere das Gesetz es ausdrücdlich gestattet — die Polizei
Anweisung nicht ersetzt worden. Der FM. nicht berechtigt, aus der Durchführung ihrer
hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regie- Anordnung erwachsene Kosten von derjenigen
rungen zu beauftragen, daß sie neue Anwei-] Person, gegen welche sich der Zwang gerichtet hat,
sungen für Vollziehungsbeamte im Bereiche im Wege des V. beizutreiben (O##. 40, 123).
der direkten Steuern, im Bedürfnisfalle auch Wegen Unzulässigkeit des V. für die Einziehung
für andere Vollziehungsbeamte des Bezirkes,gepfändeter Forderungen vgl. OV G.50, 219. So-
insbesondere der Gemeinden und Kreise, er= weit das V. zulässig ist, ist der zur Beitreibung be-
lassen. Zum Anhalt ist den Regierungen ein sugten Behörde der Rechtsweg gegen den Schuld-
Muster zu einer Geschäftsanweisung zugegangen,
das hauptsächlich nur die Bestimmungen der V.
vom 15. Nov. 1899 und der Anw. vom 28. Nov.
1899 wiederholt. Zu der V. vom 18. März
1904 ist die Auss Anw. vom 4. Juli 1904 (MhBl.
257) erlassen worden.
II. Die Vorschriften über
materiellen Voraussetzungen der
ner verschlossen (RG#Z. 43, 294). Über das V. zur
Beitreibung von Steuern usw. s. unten IV u. V.
IIII. Die V. vom 15. Nov. 1899 regelt die
Zwangsvollstreckung an sich erschöpfend, jedoch
nur, soweit es sich um die Beitreibung von
Geldbeträgen (die sog. executio ad solvendum),
die nicht auch, soweit es sich um die Erzwin-
gung von Handlungen, Duldun-
Anwendbarleit des V., insbesondere gen oder Unterlassungen (die sog.
darüber, welche Abgaben, Gefälle und sonstigenexecutio ad faciendum oder omittendum) han-
Geldbeträge der Beitreibung im V. unterliegen, delt; wegen der letzteren s. Zwangs-
sind nicht in den erwähnten Verordnungen ent- mittel III. Außerdem gelten daneben noch
halten, sondern in der älteren Gesetzgebung, ins= die besonderen Bestimmungen über die Zwangs-
besondere in der V. vom 24. Nov. 1843 (GS. 351)llstreckung wegen Geldforderungen gegen den
für die Rheinprovinz, in der V. vom 30. Juni Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
1845 (GS. 444) für die Prov. Westfalen, in des öffentlichen Rechtes oder eine unter der
der V. vom 30. Juli 1853 (GS. 909) für die Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende
sechs östlichen Provinzen mit Ausnahme von Körperschaft oder Stiftung, soweit nicht ding-
Neuvorpommern und Rügen, in der V. vom liche Rechte verfolgt werden (EG# 8##O 15
1. Febr. 1858 (GS. 85) für Neuvorpommern, Nr. 3; AGSO. Anh. 3 153 zu § 45 124, § 33 1 35
und Rügen, in der V. vom 22. Sept. 1867| und Anh. § 242 dazu; Rhein. Ressort-Regl.
(GS. 1553) für die im Jahre 1866 mit der vom 20. Juni 1818 8 25; für Stadtgemeinden
preuß. Monarchie vereinigten neuen Landes-- 36. § 17 Nr. 4; für Landgemeinden ZG. § 33
teile mit Ausnahme des Kreises Meisenheim, Nr. 4 und LGO. 8 121 Nr. 2 sowie die ent-
wo nach §s 37 der V. vom 22. Sept. 1867 die sprechenden Bestimmungen der übrigen neuen
für die Rheinprovinz ergangene Verordnung Gemeindeordnungen; O#G. 5, 86):; vgl. Pro-
Geltung hat, und des Herzogtums Lauenburg, zesse des Fiskus II. Die V. vom
für welches das G. vom 23. Juli 1871 (Offiz.) 15. Nov. 1899 selbst zerfällt in die fünf Ab-
Wochenbl. für das Herzogtum Lauenburg 325) schnitte: 1. Allgemeine Bestimmungen, 2. Zwangs-
nebst Ausf Anw. vom 10. Sept. 1871 (das. 344) vollstreckung in das bewegliche Vermögen,
erging, und in dem G. vom 25. Febr. 187413. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
(GS. 87) für die hohenzoll. Lande. Außerdem Vermögen, 4. Arrest und 5. Kosten der Zwangs-
ist für zahlreiche Fälle ausdrücklich ausgesprochen, vollstreckung. Sie folgt ebenfalls im allgemeinen
daß die Vollstreckung im V. zu erfolgen habe, der Z3PO., unterscheidet sich aber von ihr wie-
z. B. 88 16, 112 PrJK., § 60 LVG., G., der hauptsächlich durch die Einschiebung der
betr. die Erhebung von Kirchensteuern, vom Vollstreckungsbehörde (s. d.) und durch die andere,
14. Juli 1905 (GS. 277, 281) Art. II §2 bzw. unselbständige Stellung der Vollziehungsbeamten
* 20 und vom 22. März 1906 (GS. 41, 46) (. d.), sowie dadurch, daß die vollstreckbare Aus-
We Art. II § 2, G. vom 19. Juni 1906 (GS. 197) fertigung des Urteils usw. mit der Vollstreckungs-
5 177, G. vom 23. April 1906 (GES. 159) § 17, klausel durch einen schriftlichen Auftrag der Voll-