874 Verweis — Veterinärpolizei
Berweis s. Disziplinarstrafen II A;jfüber (OG. 54, 54), V. geleistet, so ist ein
Jugendliche Verbrecher und Stra-Widerruf des V. burch nachträgliches Anbringen.
fen IId. des Rechtsmittels unstatthaft (O## G. 8, 385).
Berwendungsverfahren s. Unschädlich= Im materiellen Verwaltungsrechte kommt der
keitszeugnisse; Gemeinheitstei-V. mehrfach und in verschiedener Weise in Be-
lungen in den landrechtlichen (racht, vgl. z. B. O G. 43, 20; 53, 119. Hier
rovinzen ö. macht sich, außer daß es sich besonders oft nicht
Berzicht ist im Rechtssinne die Erklärung, daß um ein bloßes Recht handelt, vielfach noch
man ein Recht aufgebe, oder daß man einen z. B. dadurch eine Beschränkung geltend, daß
angebotenen Erwerb ablehne. In der Regel das Verzichten, namentlich ein allgemeines Ver-
kann auf alle Rechte verzichtet werden, nicht zichten, nicht mehr im Rahmen der Befugnisse
aber auf Pflichten, also wo eine Pflicht mit der betreffenden Behörde usw. liegt; so kann der
einem Rechte untrennbar verbunden ist, auch Gemeindevorstand auf einen einzelnen Anlieger-
nicht auf das Recht. Der V. ist teils ein ein= beitrag nur mit Zustimmung der Stadtverord-
seitiges, teils ein zweiseitiges Geschäft und kann netenversammlung verzichten und ist ein allge-
auch stillschweigend und durch schlüssige Hand= meiner V. ganz unzulässig (O# G. 44, 110)
lungen erklärt werden. Im bürgerlichen Rechte und kann eine Krankenkasse zwar auf einen ein-
gibt es den V. sowohl innerhalb des Sachen= zelnen Erstattungsanspruch, aber nicht allge-
rechts (z. B. Be#. §§ 875 Abs. 1, 911 Abs. 2, mein auf Erstattungsansprüche von einer ge-
928 Abs. 1) als des Rechts der Schuldverhält- wissen Art verzichten (Badischer Verwaltungs-
nisse (z. B. BB. §s 333, 658 Abs. 2), jedoch gerichtshof in der Arb Versorg. 24, 571; Hahn
mehrfach auch auf dem Gebiete des Familien- daselbst 580). Wegen des V. auf das Eigen-
rechts (z. B. §8§ 1491, 1614 Abs. 1) und des tum an Grundstücken s. Eigentumser-
Erbrechts ( 3 — . Erbverdche ; s. T e st 85 wer bi III. 8 gen ö
mente II). Im Zivilprozeß kommt der V. e.# er, Beiträge zur Lehre vom prozessualen An-
als ein solcher des Klägers (Widerklägers) auf r odeersicht Süch bondporen Studien dur
seinen Anspruch vor und bildet hier das laß und Verzicht nach dem B#., Gruchots Ber. 47,
Gegenstück zum Anerkenntnis des Beklagten 221.“
(j. Anerkenntnis). Wird er in der Berzinnungsanstalten, Verzinkungsanstalten
mündlichen Verhandlung erklärt, so ist der Kläger s. Verbleiungs-ufw. Anstalten.
auf Grund des V. mit dem Anspruch durch) Beterinäramt "1 Landesveterinär-
Urteil abzuweisen, wenn der Beklagte die Ab-amt.
weisung beantragt (Z3ZPO. 8 306). Der Richter Beterinäroffiziere s. Militärveteri-
trifft dabei, ohne eine tatsächliche oder rechte närwesen.
liche Prüfung vornehmen zu müssen oder auch Beterinärpolizei. Die V., d. h. die Ge-
nur vornehmen zu dürfen, eine Entscheidung samtheit der auf die Abwehr und Unterdrückung
über den Anspruch selbst. Hierin zeigt sich der von Viehseuchen gerichteten polizeilichen Be-
Unterschied zwischen dem V. auf den Anspruch fugnisse, steht unter der Leitung des M#L. und
und einer bloßen Zurücknahme der Klage (s. wird ausgeübt von den Regierungspräsidenten,
diesen Artikel), durch die nur der Prozeß rück= den Landräten und den Ortspolizeibehörden,
gängig gemacht und eine neue Einklagung des ausnahmsweise auch durch besonders bestellte
Anspruchs nicht ausgeschlossen wird. — Im Seuchenkommissare, in allen Fällen unter sach-
Verwaltungsstreitverfahren gibt es zwar, soweit verständiger Mitwirkung der beamteten Tier-
darin der Verfügung der Partei unterliegende ärzte (AG. zum Viehseuchengesetz vom 12. März
Rechte geltend gemacht werden, einen V. auf 1881 — GS. 128 — § 1; f. ferner Kom-
den Anspruch, aber kein Verzichtsurteil. Der missarien zur Bekämpfung von
V. ist lediglich bei der wie gewöhnlich zu tref- Viehseuchen, Kreistierärzte). In
senden sachlichen Entscheidung zu berücksichtigen, der untersten Instanz werden die veterinär-
es sei denn, daß mit ihm eine Zurücknahme polizeilichen Obliegenheiten von der Ortspolizei-
der Klage verbunden oder in ihm enthalten ist, behörde wahrgenommen. Zedoch kann der
in welchem Falle diese, nicht der V., das Ver-- Landrat deren Amtsverrichtungen für den ein-
sahren beendet. Verzichtleistungen sind nach zelnen Fall an sich ziehen. Die Anordnungen
den Geschäftsregulativen für die Kreis-, Be= der Polizeibehörden oder der Seuchenkommissare
zirks= und Bergausschüsse durch Aufnahme in das sind im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens
Protokoll über die mündliche Verhandlung fest-= nicht anfechtbar, unterliegen vielmehr nur der
zustellen, und dasselbe ist auch noch für andere Beschwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden,
Verwaltungsgerichte vorgeschrieben, z. B. V. in letzter Instanz beim MfL. (§ 2 a. a. O.; vgl.
vom 29. und vom 30. Nov. 1907(G. S. 301, 312) ferner OV G. 35, 336 und 39, 377). In einer
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 14 Abs. 1. Die Nicht- Reihe von Fällen ist die ausschließliche Zu-
verlesung eines in der mündlichen Verhandlung ständigkeit des Regierungspräsidenten für vete-
vor der unteren Verwaltungsbehörde erklärten, rinärpolizeiliche Anordnungen gesetzlich festgelegt
in das Verhandlungsprotokoll ausgenommenen (88 3—5, 7—10, 24 a. a. O.; AG. vom 18. Juni
B. hat nicht die Nichtigkeit des V. zur Folge 1894 — G. 115 — §§ 2 u. 3). Desgleichen
(RB. in der Arb Versorg. 26, 682). Im Ver- finden sich im Gesetze mehrere Zuständigkeits-
waltungsstreitverfahren nach dem LVG. gibt vorbehalte für den Ms##L. selbst (ogl. G. vom
es ferner noch einen V. auf die mündliche 12. März 1881 §§ 3, 11 A; Abänderungsgesetz
Verhandlung (s. d II). Hat eine Partei auf vom 22. Juli 1905 — GS. 318. Einc wichtige
die Einlegung eines Rechtsmittels rechtsver-] Zuständigkeitsbestimmung enthält endlich § 1 der
bindlich, also namentlich dem Gerichte gegen= BR.-Instr. vom 30. Mai 1895 (RBl. 357),