Visa (Visum) — Vögel (Schutz nützlicher)
Diözese bestimmt sind. Lehrvikare sind
diejenigen jüngeren Geistlichen in der ev. Kirche,
welche einem Pfarrer zur Ausbildung über-
wiesen werden (s. Geistliche, Anstel-
lung II und Hilfsfonds). Bei den
kath. Domkapiteln führen bestimmte Pfründen-
inhaber, welche zur Aushilfe im Gottesdienste
und der Seelsorge bei der Dom"Kathedralkirche
bestimmt sind, den Titel Vikar (vgl. Bulla de
salute animarum vom 16. Juli 1821 — G6.
114; ALR. II, 12 §8§8 1134 ff.). Wegen des
Generalvikars (. d.
Bisa (Bisum) ist die amtliche Beglaubigung
von Reisepapieren durch den diplomatischen
oder konsularischen Vertreter desjenigen aus-
ländischen Staates, innerhalb dessen das Reise-
papier benutzt werden soll. Die Visierung ist
eine Maßregel zur Kontrolle des Fremdenver-
kehrs: sie ist für das Gebiet des Deutschen Reiches
mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen durch §5ö des
Paßgesetzes vom 12. Okt. 1867 abgeschafft, kann
aber, wie dies gegenüber Rußland zeitweise ge-
schehen (s. Paßwesen III 2), aus Grund des § 9
a. a. O. aus besonderen Gründen vorübergehend
eingeführt werden. Zur Visierung von Pässen zum
Eintritt in das Deutsche Reich sind die Gesandten
und Konsuln des Reiches zuständig (Paßgesetz §6;
Konsulatsgesetz vom 8. Nov. 1867 — BGl. 137
25).
Bivisektion. Dieselbe ist als Mittel wissen-
schaftlicher Forschung für die Landesuniversi-
täten zugelassen und geregelt durch Erl. vom
2. Febr. 1885 (Ml. 25). Danach dürfen Ver-
suche an lebenden Tieren nur zu ernsten For-
schungs= oder wichtigen Unterrichtszwecken und
nur von den Professoren und Dozenten per-
sönlich oder unter deren Verantwortung vor-
genommen werden. In allen Fällen, in denen
es mit dem Zwecke des Versuches nicht schlechter-
dings unvereinbar ist, sind die Tiere vor dem
Versuche durch Anästhetika vollständig und in
nachhaltiger Weise zu betäuben. Zu Versuchen,
welche ohne Beeinträchtigung des Resultats an
niederen Tieren gemacht werden können, sind
diese und nicht höhere Tiere zu verwenden.
In den Vorlesungen selbst sind Tierversuche
nur in dem Maße statthaft, als dies zum vollen
Verständnis des Vorgetragenen notwendig ist;
die Vorbereitungen dazu sind vor Beginn der
Demonstration in Abwesenheit der Zuhörer zu
bewerkstelligen. — Mißbräuchliche V. fallen unter
die Strafbestimmung des § 360 Ziff. 13 St#.
Bizinalwege s. Wege (öffentliche) III.
Bögel (Schutz nützlicher). I. Unter den für
die Land= und Forstwirtschaft nützlichen Tieren
stehen die V. obenan. Eine sachverständige
Anleitung zum Vogelschutz ist vom Ms#L. unter
dem 18. März 1904 an die Behöäörden heraus-
gegeben (Ml. 123). Es ist daraus die allge-
meine Mahnung hervorzuheben, über der Er-
wägung von der Nüötzlichkeit und Schädlichkeit
der V. nicht zu vergessen, daß sie der Schmuck
und das belebende Element der Natur sind und
daß daher auch seltene und schädliche V. nicht
bis zur völligen Vernichtung der Art ausge-
rottet werden sollten (S. 127 a. a. O.). Die
gesetzlichen Maßnahmen zum Vogelschutz liegen
vorzugsweise auf dem Gebiete der Reichsgesetz-
gebung. Hauptsächlich kommt in Betracht das
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. 1
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G., betr. den Schutz von V., vom
22. März 1888 (00 Vl. 111). Ausgenom-
men von den Bestimmungen des Gesetzes sind
nach § 8 das im Privateigentum befindliche
Federvieh; die jagdbaren V.; ferner die daselbst
unter c aufgeführten, gemeinhin als schädlich be-
trachteten Vogelarten, zu denen auch der Sper-
ling sowie die rabenartigen Vögel (Raben, Krähen,
Nebelkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher), die
Wildtauben usw. gehören. Ein in Paris am
19. März 1902 zum Schutze der für die Land-
wirtschaft nützlichen V. geschlossenes inter-
nationales Abkommen (RTDruckf.,
X. Legisl.-Per. 2. Session 1900/02 Nr. 648),
dem indessen mehrere, bei der Frage be-
sonders interessierte Staaten, so namentlich
Italien und Agypten nicht beigetreten sind,
hat die Zustimmung des BR. und des NR.
gefunden und ist im Rö Bl. 1906, 89 ver-
öffentlicht, Ratifikation durch Portugal Rl.
1907, 762. Der behufs Ausführung dieses Ab-
kommens dem RT. im Frühjahr 1906 vor-
gelegte Entwurf zur Anderung des Vogelschutz-
gesetzes vom 22. März 1888 ist als Reichsgesetz
vom 30. Mai 1908 (REBl. 314) in Kraft ge-
treten. Die neue Fassung des G. von 1888 ist
unter dem gesetzlichen Titel „Vogelschutz-
gesetz“ am 3. Juni 1908 (RBl. 317) publi-
ziert. Das Reichsgesetz bestimmt für die von.
ihm geschützten Vogelarten nur das Mindestmaß
des zu gewährenden Schutzes. Landesgesetzliche
und polizeiliche Vorschriften, welche diesen Schutz
nicht innehalten, haben ihre Gültigkeit verloren.
Dagegen ist sowohl betreffs jagdbarer Vögel,
wie betreffs der obenerwähnten, § 8 unter o#
aufgeführten Vögel die Autonomie des Landes-
rechts aufrechterhalten worden. Für erstere gilt
daher das Jagdrecht, für letztere können polizei-
liche Anordnungen, unter Umständen auch im
Sinne eines Schutzes getroffen werden, wie dies
stellenweise bei den Saatkrähen geschehen ist.
II. Für die nichtjagdbaren V. gelten
danach folgende Schutzvorschriften. Das Zer-
stören oder Ausheben von Nestern oder Brut-
stätten der V., das Zerstören und Ausnehmen
von Eiern, das Ausnehmen und Töten von
Jungen, sowie der Ankauf, der Verkauf, die
An-- und Verkaufsvermittelung, das Feilbieten,
die Ein-, Aus= und Durchfuhr und der Trans-
port der Nester, Eier und Brut der in Europa
einheimischen Vogelarten ist verboten und
strafbar (G. vom 30. Mai 1908 §§ 1 u. 6).
Ausgenommen hiervon ist nur die Zerstörung
von Nestern an Wohnhäusern usw. durch den
Eigentümer. Kiebitze und Möven gehören in
Preußen zu den jagdbaren Tieren (s. Jagd-
barkeit; Jagdschein II). Für Sing-
vögel, auch soweit sie dem Schutze des Ge-
setzes vom 3. Juni 1908 nicht unterliegen, ent-
hält § 368 Ziff. 11 St G. das Verbot des un-
befugten Ausnehmens von Eiern oder Jungen.
Endlich enthält § 33 des Feld= und Forstpolizei-
gesetzes vom 1. April 1880, der nach § 9 des
G. fortdauernd gültig ist, betreffs aller V.
das Verbot des Zerstörens der Nester und Aus-
nehmens von Eiern oder Jungen, wenn diese
Handlungen unbefugt und auf fremden Grund-
stücken vorgenommen werden.
III. nteriagt sind ferner gewisse Fang-
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