Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Visa (Visum) — Vögel (Schutz nützlicher) 
Diözese bestimmt sind. Lehrvikare sind 
diejenigen jüngeren Geistlichen in der ev. Kirche, 
welche einem Pfarrer zur Ausbildung über- 
wiesen werden (s. Geistliche, Anstel- 
lung II und Hilfsfonds). Bei den 
kath. Domkapiteln führen bestimmte Pfründen- 
inhaber, welche zur Aushilfe im Gottesdienste 
und der Seelsorge bei der Dom"Kathedralkirche 
bestimmt sind, den Titel Vikar (vgl. Bulla de 
salute animarum vom 16. Juli 1821 — G6. 
114; ALR. II, 12 §8§8 1134 ff.). Wegen des 
Generalvikars (. d. 
Bisa (Bisum) ist die amtliche Beglaubigung 
von Reisepapieren durch den diplomatischen 
oder konsularischen Vertreter desjenigen aus- 
ländischen Staates, innerhalb dessen das Reise- 
papier benutzt werden soll. Die Visierung ist 
eine Maßregel zur Kontrolle des Fremdenver- 
kehrs: sie ist für das Gebiet des Deutschen Reiches 
mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen durch §5ö des 
Paßgesetzes vom 12. Okt. 1867 abgeschafft, kann 
aber, wie dies gegenüber Rußland zeitweise ge- 
schehen (s. Paßwesen III 2), aus Grund des § 9 
a. a. O. aus besonderen Gründen vorübergehend 
eingeführt werden. Zur Visierung von Pässen zum 
Eintritt in das Deutsche Reich sind die Gesandten 
und Konsuln des Reiches zuständig (Paßgesetz §6; 
Konsulatsgesetz vom 8. Nov. 1867 — BGl. 137 
25). 
Bivisektion. Dieselbe ist als Mittel wissen- 
schaftlicher Forschung für die Landesuniversi- 
täten zugelassen und geregelt durch Erl. vom 
2. Febr. 1885 (Ml. 25). Danach dürfen Ver- 
suche an lebenden Tieren nur zu ernsten For- 
schungs= oder wichtigen Unterrichtszwecken und 
nur von den Professoren und Dozenten per- 
sönlich oder unter deren Verantwortung vor- 
genommen werden. In allen Fällen, in denen 
es mit dem Zwecke des Versuches nicht schlechter- 
dings unvereinbar ist, sind die Tiere vor dem 
Versuche durch Anästhetika vollständig und in 
nachhaltiger Weise zu betäuben. Zu Versuchen, 
welche ohne Beeinträchtigung des Resultats an 
niederen Tieren gemacht werden können, sind 
diese und nicht höhere Tiere zu verwenden. 
In den Vorlesungen selbst sind Tierversuche 
nur in dem Maße statthaft, als dies zum vollen 
Verständnis des Vorgetragenen notwendig ist; 
die Vorbereitungen dazu sind vor Beginn der 
Demonstration in Abwesenheit der Zuhörer zu 
bewerkstelligen. — Mißbräuchliche V. fallen unter 
die Strafbestimmung des § 360 Ziff. 13 St#. 
Bizinalwege s. Wege (öffentliche) III. 
Bögel (Schutz nützlicher). I. Unter den für 
die Land= und Forstwirtschaft nützlichen Tieren 
stehen die V. obenan. Eine sachverständige 
Anleitung zum Vogelschutz ist vom Ms#L. unter 
dem 18. März 1904 an die Behöäörden heraus- 
gegeben (Ml. 123). Es ist daraus die allge- 
meine Mahnung hervorzuheben, über der Er- 
wägung von der Nüötzlichkeit und Schädlichkeit 
der V. nicht zu vergessen, daß sie der Schmuck 
und das belebende Element der Natur sind und 
daß daher auch seltene und schädliche V. nicht 
bis zur völligen Vernichtung der Art ausge- 
rottet werden sollten (S. 127 a. a. O.). Die 
gesetzlichen Maßnahmen zum Vogelschutz liegen 
vorzugsweise auf dem Gebiete der Reichsgesetz- 
gebung. Hauptsächlich kommt in Betracht das 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. 1 
  
881 
G., betr. den Schutz von V., vom 
22. März 1888 (00 Vl. 111). Ausgenom- 
men von den Bestimmungen des Gesetzes sind 
nach § 8 das im Privateigentum befindliche 
Federvieh; die jagdbaren V.; ferner die daselbst 
unter c aufgeführten, gemeinhin als schädlich be- 
trachteten Vogelarten, zu denen auch der Sper- 
ling sowie die rabenartigen Vögel (Raben, Krähen, 
Nebelkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher), die 
Wildtauben usw. gehören. Ein in Paris am 
19. März 1902 zum Schutze der für die Land- 
wirtschaft nützlichen V. geschlossenes inter- 
nationales Abkommen (RTDruckf., 
X. Legisl.-Per. 2. Session 1900/02 Nr. 648), 
dem indessen mehrere, bei der Frage be- 
sonders interessierte Staaten, so namentlich 
Italien und Agypten nicht beigetreten sind, 
hat die Zustimmung des BR. und des NR. 
gefunden und ist im Rö Bl. 1906, 89 ver- 
öffentlicht, Ratifikation durch Portugal Rl. 
1907, 762. Der behufs Ausführung dieses Ab- 
kommens dem RT. im Frühjahr 1906 vor- 
gelegte Entwurf zur Anderung des Vogelschutz- 
gesetzes vom 22. März 1888 ist als Reichsgesetz 
vom 30. Mai 1908 (REBl. 314) in Kraft ge- 
treten. Die neue Fassung des G. von 1888 ist 
unter dem gesetzlichen Titel „Vogelschutz- 
gesetz“ am 3. Juni 1908 (RBl. 317) publi- 
ziert. Das Reichsgesetz bestimmt für die von. 
ihm geschützten Vogelarten nur das Mindestmaß 
des zu gewährenden Schutzes. Landesgesetzliche 
und polizeiliche Vorschriften, welche diesen Schutz 
nicht innehalten, haben ihre Gültigkeit verloren. 
Dagegen ist sowohl betreffs jagdbarer Vögel, 
wie betreffs der obenerwähnten, § 8 unter o# 
aufgeführten Vögel die Autonomie des Landes- 
rechts aufrechterhalten worden. Für erstere gilt 
daher das Jagdrecht, für letztere können polizei- 
liche Anordnungen, unter Umständen auch im 
Sinne eines Schutzes getroffen werden, wie dies 
stellenweise bei den Saatkrähen geschehen ist. 
II. Für die nichtjagdbaren V. gelten 
danach folgende Schutzvorschriften. Das Zer- 
stören oder Ausheben von Nestern oder Brut- 
stätten der V., das Zerstören und Ausnehmen 
von Eiern, das Ausnehmen und Töten von 
Jungen, sowie der Ankauf, der Verkauf, die 
An-- und Verkaufsvermittelung, das Feilbieten, 
die Ein-, Aus= und Durchfuhr und der Trans- 
port der Nester, Eier und Brut der in Europa 
einheimischen Vogelarten ist verboten und 
strafbar (G. vom 30. Mai 1908 §§ 1 u. 6). 
Ausgenommen hiervon ist nur die Zerstörung 
von Nestern an Wohnhäusern usw. durch den 
Eigentümer. Kiebitze und Möven gehören in 
Preußen zu den jagdbaren Tieren (s. Jagd- 
barkeit; Jagdschein II). Für Sing- 
vögel, auch soweit sie dem Schutze des Ge- 
setzes vom 3. Juni 1908 nicht unterliegen, ent- 
hält § 368 Ziff. 11 St G. das Verbot des un- 
befugten Ausnehmens von Eiern oder Jungen. 
Endlich enthält § 33 des Feld= und Forstpolizei- 
gesetzes vom 1. April 1880, der nach § 9 des 
G. fortdauernd gültig ist, betreffs aller V. 
das Verbot des Zerstörens der Nester und Aus- 
nehmens von Eiern oder Jungen, wenn diese 
Handlungen unbefugt und auf fremden Grund- 
stücken vorgenommen werden. 
III. nteriagt sind ferner gewisse Fang- 
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