Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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wenn auch ohne eigennützige Absicht und ohne 
einen anderen schädigen zu wollen, beiseite 
schafft, zerstört oder in anderer Weise der Ver- 
strickung ganz oder teilweise entzieht, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bedroht, und im 
§ 288 denjenigen mit Gefängnis bis zu zwei 
Jahren — jedoch nur auf Antrag des Gläubigers 
— bestraft, welcher bei einer ihm drohenden. 
Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be- 
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestand- 
guiter seines Vermögens veräußert oder beiseite 
afft. 
II. Die V. der Urteile und derjenigen Be- 
schlüsse, die der V. fähig sind (z. B. Kosten- 
festsetzungsbeschlüsse und Strafbeschlüsse gegen 
Zeugen und Sachverständige, nicht ein während 
eines Verwaltungsstreitverfahrens außergericht- 
lich abgeschlossener Vergleich — O# G. 53, 449), 
im Verwaltungsstreitverfahren 
und im Beschlußver fahren erfolgt 
nach § 60 LVG. im Wege des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens, also bei der Beitreibung von 
Geldbeträgen nach der V. vom 15. Nov. 1899 
(GS. 545) und bei der Erzwingung von Hand- 
lungen, Duldungen oder Unterlassungen nach 
den §§ 132 ff. LVG. Die V. wird namens 
der Behörde, welche in der ersten Instanz ent- 
schieden bzw. beschlossen hatte, von deren Vor- 
sitzenden verfügt, der dabei dieselbe unab- 
hängige Stellung hat wie bei jeder verwal- 
tungsgerichtlichen Tätigkeit und an Anweisungen 
der Aufsichtsbehörde nicht gebunden ist (O# . 
30, 453). Handelt es sich um eine V. nach 
den §8§ 132 ff. LVG. und sind hierdurch dem 
Vorsitzenden Zwangsbefugnisse nicht beigelegt 
(s. Zwangsmittel II), wie dem Vor- 
sitzenden des Provinzialrats, so hat dieser eine 
mit der Befugnis zu den Zwangsmitteln der 
§§ 132 ff. ausgestattete Stelle um die V. zu 
ersuchen. Über Beschwerden gegen die Ver- 
fügungen des Vorsitzenden, die an keine Frist 
gebunden sind — Ausnahme: § 20 des Wald- 
schutzgesetzes vom 6. Juli 1875 (GS. 416) —, 
entscheidet die Behörde. Gegen deren Ent- 
scheidung findet innerhalb zwei Wochen die 
Beschwerde gegen die im Instanzenzuge zunächst 
höhere Behörde statt. Die Entscheidung der 
letzteren ist endgültig. Wegen der V. der Ent- 
scheidungen in Armenstreitsachen s. § 53 UW. 
III. Wegen der V. von Peolizeistrafen 
s. Strafverfügungen (polizei- 
liche) III. 
IV. Wegen der V. der Strafbescheide und 
Beschwerdebescheide in Zoll- und Steuerstraf- 
sachen s. Zollstrafverfahren 2b. 
Vollstreckungsbehörden. Diejenigen Behörden 
oder Beamten, denen die Einziehung der der 
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren 
(s. d.) unterliegenden Geldbeträge kraft ihres 
Amtes oder auch eines Nebenamtes zusteht, 
oder die, wenn es hiernach an einer zuständigen 
V. fehlt, als solche durch den Regierungs- 
präsidenten (Polizeipräsidenten in Berlin) von 
Amts wegen oder auf Ersuchen bestimmt werden, 
bilden die zur Anordnung und Leitung des 
Verwaltungszwangsverfahrens zuständigen V. 
Die V. bedient sich ihrerseits im einzelnen 
Falle zur Ausführung der Zwangsvollstreckung 
der Vollzichungsbeamten (s. d.). Sie tritt 
  
  
  
  
Vollstreckungsbehörden — Vollziehungsbeamte 
an die Stelle, welche bei der zivilprozessualen 
Vollstreckung der Gläubiger, das Vollstreckungs- 
gericht und der Gerichtsvollzieher einnehmen, 
insofern, als sie insbesondere der Militärbehörde 
von einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung 
gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörende Militärperson Anzeige zu 
machen hat (V. vom 15. Nov. 1899 — GS. 545 
— § 8 Abs. 1), den Vollzichungsbeamten leitet, 
anweist oder ermächtigt, ihm namentlich den 
Auftrag zur Vollstreckung und Versteigerung 
erteilt (§§ 13, 26 der V.), zugelassene besondere 
Anordnungen trifft (§ 33 der V.; AusfAnw. 
vom 28. Nov. 1899 — Abg ZBl. 1900, 44 — 
Art. 28 Ziff. 11), die zur Pfändung von Forde- 
rungen und anderen Vermögensrechten ge- 
hörenden Verbote und Gebote erläßt (§ 36 
der V.) sowie die Überweisung der gepfändeten 
Forderungen ausspricht und zustellt (§ 39) und 
die erforderlichen Anträge und Erklärungen bei 
anderen Behörden stellt und abgibt (z. B. 
AusfAnw. vom 28. Nov. 1899 Art. 8; §8 8 
Abs. 2, 32, 51 Abs. 1 der V.). Die V. kann auch 
mit dem Gläubiger identisch sein. Die näheren 
Bestimmungen über die V. sind in den 88 4 
bis 6 der V. vom 15. Nov. 1899 und Art. 9—12 
AusfAnw. dazu enthalten. Danach ist es nament- 
lich den zuständigen höheren Verwaltungs-= und 
den Aufsichtsbehörden gestattet, die Funktionen 
der V. selbst zu übernehmen, und hat diese, wenn 
eine Vollstreckungsmaßregel außerhalb des Ge- 
schäftsbezirkes der V. zur Ausführung gebracht 
werden muß, die entsprechende Behörde des- 
jenigen Bezirkes, in welchem sie erfolgen soll, 
um die Ausführung des Zwangsverfahrens zu 
ersuchen. Ferner kann die V. um die Aus- 
führung von Maßregeln der Zwangsvollstreckung 
in Forderungen und andere Vermögensrechte 
die entsprechende Behörde desjenigen Bezirkes, 
in welchem der Schuldner seinen Wohnsitz oder 
Aufenthalt hat, ersuchen (V. vom 18. März 
1904 — GS. 36 — und Ausf Anw. dazu vom 
4. Juli 1904 — MBl. 257). Bei der Voll- 
streckung im Verwaltungsstreit= und im Be- 
schlußverfahren ist V. der Vorsitzende der Be- 
hörde, welche in der ersten Instanz entschieden 
bzw. beschlossen hatte (LV G. § 60). Uber die 
Pflichten des Gemeindevorstehers als V. s. O. 
53, 422. Über die V. im Verwaltungszwangs- 
verfahren wegen Beitreibung der Kirchensteuern 
s. die G. vom 14. Juli 1905 (GS. S. 277, 281) 
Art. II § 2 bzw. § 20 und vom 22. März 1906 
(GS. S. 41, 46) zu Art. II §9 2. 
Bollziehungsbeamte (V. vom 15. Nov. 1899 
— GS. 545’— §6; AusfAnw. dazu vom 28. Nov. 
1899 — Abg3Bl. 1900, 44 — Art. 13—17) 
heißen die Beamten, die den Vollstreckungs- 
behörden (s. d.) zur Ausführung des Verwal- 
tungszwangsverfahrens im einzelnen Falle bei- 
gegeben sind, oder deren sie sich als solcher zu 
bedienen haben. Sie sind cidlich zu verpflichten, 
bedürfen aber keiner weiteren besonderen Vor- 
bildung, unterliegen der Disziplin derjenigen Be- 
hörde, von welcher sie angestellt sind, und müs- 
sen bei allen amtlichen Verrichtungen entweder 
die ihnen zukommende besondere Dienstkleidung 
tragen oder mit einem Dienstschilde versehen 
sein. Die eidliche Verpflichtung braucht nicht 
besonders wegen des Vollziehungsdienstes zu
	        
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