Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Losungsscheine — Lotterie 87 
statt. Sie hat die Bedeutung, daß diejenigen lassung der vorgenannten L., die überall nur 
Wehrpflichtigen, welche eine höhere Nummer nach Maßgabe des Bedarfs erfolgt, ist durch be- 
als die entsprechend dem Bedarf an Rekruten nach friedigende Ablegung der für die verschiedenen 
dem Verteilungsplan ((. Ersatvertei-)Losenstationen verschieden. geregelten Lotsen- 
lung) festgestellte höchste Nummer, die sog. prüfung bedingt. Sie steht i in Schleswig- Holstein 
Abschlußnummer , erlost haben, im all- I dem Regierungspräsidenten in Schleswig zu, in 
gemeinen zum aktiven Militärdienst nicht heran= Hannover für die L. auf der Elbstrecke zwischen 
gezogen werden dürfen. Hiernach im dritten Harburg und Neumühlen (sog. Harburger Hafen- 
Dienstpflichtjahre überzählig Gebliebene werden lotsen) dem Regierungspräsidenten zu Lüne- 
der Ersatzreserve zugewiesen (RMilG. 8 13 burg, für die übrigen Elb= und die Weserlotsen 
Abs. 1; Wehr O. 8§ 66; G. vom 11. Febr. 1888/dem Regierungspräsidenten zu Stade, für die 
Art. II § 9 Abf. 2). Emslotsen, für die der Regierungspräsident zu 
Losungsscheine sind Ausweispapiere für die Aurich das Prüfungszeugnis ausfertigt, der 
gemu sterten Militärpflichtigen während der „Ems--Lotsgesellschaft" zu Emden. L. für Fluß- 
Dauer ihrer Militärpflicht (Wehr O. § 67). schiffe sind nur am Rhein vorhanden. Es kommen 
Lotsen. Nach GewO. § 31 müssen sich L. über in Ansehung ihrer nach GewO. § 31 Abs. 3 in 
den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch Betracht: a) Art. 26 der rov. Rheinschiffahrts= 
ein Befähigungszeugnis des Regierungspräsi= akte vom 17. Okt. 1868 (GS. 1369, 798), b) die 
denten ausweisen (AusfAnw. z. GewO. vom §§ 5—9, 13 Ziff. 4, 14, 15 des AEG. vom 17. Mär) 
1. Mai 1904 — HMl. 123 — Ziff. 38). Die 1870 (Ge. 187), c die SP 10—19, 37 des dazu 
in § 31 Abs. 2 GewO. über den Nachweis von dem HM. unterm 23. März 1870 erlassenen 
der Befähigung vorgesehenen Vorschriften des AusfRegul. Die Genehmigung zum Betriebe 
B. sind nicht erlassen. In den Prov. Ost= des Lotsengewerbes kann entzogen werden 
preußen, Westpreußen und Pommern sind die L. (l. Entziehung gewerbl icher Geneh- 
für Sceschiffe entweder besoldete oder auf Ge- migun g.een). Wegen der Lichter- und 
bühren angestellte Staatsbeamte (Instr. über 6 Signalführung der Lotsendampf- 
die Befugnisse und Prüfung dieser Seelotsen fahrzeuge s. Seestraßenordnung vom 5. Febr. 
vom 1. Febr. 1862 — MBl. 29, abgeändert durch 1906 (Rl. 120) nebst Erl. vom 29. Juli 1909 
Erl. vom 15. Mai und 6. Aug. 1866 — MBl. (HMhl. 3140) und wegen der Lotsensignale die 
S. 87, 169; s. auch G., betr. Erleichterung des Lotsensignalordnung für Schiffe auf 
Lotsenzwangs in den Häfen und Binnengewässern See und auf Küstengewässern vom 7. Febr. 1907 
der Prov. Preußen und Pommern, vom 9. Mai (R#l. 27). Die in inländischen Betrieben für 
1853 — GE. 216, abgeändert durch LVG. § 138 die Ausübung des Lotsengewerbes beschäftigten 
Abs. 3). In den Prov. Schleswig-Holstein und Personen sind nach SuVG. §. 1 Abs. 1 Ziff. 3 
Hunnover sind — mit Ausnahme der Lotsen= versicherungspflichtig. Nach AllerhV. vom 
kommandeure zu Rendsburg und zu Geeste-- 29. Juli 1889 (REl. 171) tritt bei Schiffs- 
münde, des Oberlotsen zu Tönning und der zusammenstößen (s. Schiffsun fälle) der 
von der Geestemünder Hafenverwaltung auf' Zwangslotse an die Stelle des Schiffers. 
gegenseitige Kündigung angenommenen Hafen-Lotsensignalordnung s. L oth en. 
lotsen — Lotsenbeamte nicht vorhanden. Zum Lotterie. I. Begriff. sind Glücks- 
Betriebe des Lotsengewerbes ist dort aber be= spiele, bei denen durch die einte derjenigen, 
sondere Genehmigung (vgl. Gew O. § 34 Abs. 3) die sich am Spiel beteiligen wollen, beschaffte 
erforderlich. In der Prov. Schleswig- Holstein Geldsummen oder Gegenstände ganz oder zum 
gründet sich dieses Erfordernis für die L. auf der Teil durch Ziehung von Losen oder Nummern 
Unterelbe (von Altona abwärts) auf ein zufolge oder ein anderes auf den Zufall gestelltes Mittel 
landesherrlichen Reskripts vom 18. Febr. 1785 in der Weise unter den Teilnehmern ausgespielt 
erlassenes Plakat der Regierung im Herzogtum werden, daß nur auf einen Teil der Einsätze 
Holstein zu Glückstadt, betr. das Pilotieren auf oder auf alle in ihrem Werte verschiedene, also 
der Elbe vom 9. Juni 1785 (Chron. Samml. 66), teils über den Einsatz hinausgehende, teils ihm 
für die übrigen L. auf ein schon unter der früheren gleichkommende, teils, wenigstens wenn auf 
Landesregierung in anerkannter Wirksamkeit ge-jeden Einsatz ein Gewinn entfallen soll, hinter 
wesenes und darin bis heute verbliebenes festes ihm zurückbleibende Gewinne entfallen. Je 
Herkommen. In der Prov. Hannover sind in nachdem die Gewinne in Geld oder in Gegen- 
dieser Beziehung maßgebend: für die L. auf der ständen bestehen, unterscheidet man Geld= und 
Unterelbe (von Harburg abwärts) die von der Gegenstands-(Sach-) Lotterien, je nachdem die L. 
vormaligen kurfürstl. Regierung zu Stade mehr= vom Staate oder von anderen physischen oder 
fach, zuletzt unterm 15. März 1796 erlassene und nichtphysischen Personen veranstaltet werden, 
unterm 16. Okt. 1815 von der damaligen provi-Staats= und Privatlotterien. Unter Gelegen- 
sorischen Regierungskommission zu Stade noch= heitslotterien werden solche verstanden, deren 
mals veröffentlichte Bekanntmachung, für die Erträgnis zu einem einzelnen bestimmten Zweck 
L. auf der Außenweser (unterhalb der Gceeste= bestimmt ist. 
mündung) die durch die erstgenannte Regierung II. Staatslotterien. A. Zweck, 
unterm 10. Juli 1795 verfügte Bestätigung der Rechtfertigung und Einrichtung 
bisherigen Privatlotsengesellschaft am rechten der Staatslotterien im allgemei- 
Weserufer, für die L. aus der Ems, die auf Grund nen. Die Staatslotterien sollen eine Einnahme- 
des §9 des Hann G. vom 10. Juni 1860 (Hann GS. guelle für den Staat sein. Die Einnahme des 
1, 107) zu demselben erlassenen AusfBek. des Staats besteht entweder in einer, gewöhnlich in 
vormaligen hann. B. vom 12. Juni 1860 und Stempelform, vom Lotteriespiel erhobenen 
24. April 1865 (das. S. 114 bzw. 87). Die Zu-Steuer oder in einem Abzug von den Einsätzen, 
  
  
 
	        
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