Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

888 
vom 
17. Mai 1888 (GS. 116), Schlesien vom 16. April(OVG. 23, 222; 29, 260). 
Wiesbaden vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestand 
vom 27. Juni 1890 (GS. 225) und weiter für oder nicht (O# G. 19, 231). 
1889 (GS. 100), den Reg.-Bez. 
Vorausleistungen zum Wegebau 
28. Mai 1887 (GE. 277), Westfalen vom innerhalb oder außerhalb Preußens belegen ist 
Ebenso, ob es schon 
Die vom Antrag- 
die Prov. Schleswig-Holstein mit Ausnahme von steller darzutuenden, von der Behörde nach 
Lauenburg vom 2. Juli 1891, 
vom 4. Aug. 1891 (GS. 334) und für Pommern 
vom 8. März 1897 (GS. 95), sowie das auf 
alle diese Gesetze bezügliche Ergänzungsgesetz 
vom 11. Juli 1891 (GS. 329). Nur für die 
Prov. Ostpreußen, Westpreußen und Posen 
sowie im Reg.-Bez. Sigmaringen wurden keine 
entsprechenden Gesetze erlassen. 
  
II. Das G., betr. die Voraus- 
leistungen zum Wegebau, vom 
1 8. Aug. 1902 (Ge. 315) ordnet den 
Gegenstand für den Umfang der Monarchie 
gleichmäßig, indem es die bisherigen hinsicht- 
lich der legislativen Grundgedanken und des 
Kreises der Berechtigten in den einzelnen Ge- 
setzen vorhandenen Verschiedenheiten beseitigt. 
Im übrigen kodifiziert es lediglich das bisherige 
Recht. Es bezieht sich nur auf öffentliche Wege 
und auf Brücken, die selbständige Verkehrs- 
anstalten bilden, und bestimmt, daß die Unter- 
nehmer von Fabriken (pgl. über den Be- 
griff O G. 51 S. 274, 275), Bergwerken, 
Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähn- 
lichen gewerblichen Unternehmungen (vgl. OV G. 
51, 274; 53, 306) mit fester Betriebsstätte, die u. a.). 
  
Brandenburg freiem billigen Ermessen (§ 5) festzustellenden 
vom 7. Juli 1891 (GS. 315), die Rheinprovinz 
Voraussetzungen des Vorausleistungsansprucks 
sind: 1. eine erhebliche Abnutzung eines Weges 
oder einer Strombrücke, die verursacht ist 2. ent- 
weder a) durch die Anlegung einer Fabrik usw. 
vorübergehend oder b) durch deren Betrieb 
dauernd, und 3. eine Vermehrung der Unter- 
haltungslast zur Folge hat, die 4. durch Wege- 
oder Brückenabgaben nicht gedeckt wird. Zu 
bemerken ist im einzelnen: Zu 1. Unter er- 
heblicher Abnutzung ist nicht die Ab- 
nutzung durch eine aus dem Rahmen des Ge- 
meingebrauchs herausfallende Benutzung des 
Weges verstanden, sondern eine gemeingebräuck- 
liche Benutzung, die durch ihren außerordent- 
lichen Umfang eine gesteigerte Abnutzung des 
Weges herbeiführt. Ob die Abnutzung eine 
erhebliche ist, bestimmt sich nach dem 
Fuhrwerksverkehr von und nach der Fabrik 
usw., über den der Unternehmer bestimmte 
Angaben machen und seine Handelsbücher vor- 
legen muß (O# G. 41, 255), im Verhältnis zum 
Gesamtverkehr (O## G. 26, 239; 27, 255; 30, 235). 
Ein fester Maßstab besteht nicht (OV G. 22, 248;: 
25, 272; 26 S. 238, 215; 27, 230 ff.; 30, 210 
Zu 2 a. Nur die Anlegung von Fabriken 
den Ausgangspunkt oder das Ziel des Verkehrs I usw., nicht auch von anderen Bauwerken be- 
mit Lastfuhren bilden, wenn ein Weg infolge gründet beim Vorhandensein der sonstigen Vor- 
der Anlegung der Fabrik usw. vorübergehend aussetzungen den Anspruch auf Vorausleistung. 
oder infolge ihres Betriebes dauernd in erheb- 
lichem Maße abgenutzt wird, auf Antrag derjeni- 
gen, deren Unterhaltungslast dadurch vermehrt 
wird, im Verhältnis dieser Mehrbelastung mit an- 
gemessenen Beiträgen herangezogen werden 
können, soweit der Mehraufwand nicht durch 
Chaussee= usw. Geld gedeckt wird. Berechtigt 
zur Heranziehung sind mit den in § 1 des G. 
enthaltenen Ausnahmen alle öffentlichrechtliche 
Wegebaupflichtigen, aber auch nur diese (O. 
19, 259), insbesondere auch, was bisher, außer in 
beschränktem Umfange in der Rheinprovinz, 
nicht der Fall war, die Provinzial(RNKommunal)= 
verbände. Ebenso die Land= und Stadtkreise, 
namentlich auch dann, wenn sie gemäß 8 18 
des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 die 
Unterhaltung von Provinzialchausseen oder durch 
Vertrag die dem Staate obliegende Unterhaltung 
von Land= und Heerstraßen übernommen haben. 
Der Staat, dem bisher die Berechtigung in 
allen seinen Stationen grundsätzlich versagt war 
(O##G. 21, 286), ist zur Heranziehung befugt, 
sofern er als Gutsherr wegeunterhaltungspflich- 
tig ist, sonst nicht. Das Reich kann Anträge 
gemäß § 1 auch ohne diese Voraussetzungen 
stellen (O#G. 52, 332). Von mehreren Be- 
rechtigten kann jeder seinen Teil Vorausleistungs- 
beiträge selbständig fordern (OV. 49, 259). 
Zu den pflichtigen uUunternehmun- 
gen gehören nicht landwirtschaftliche und Forst- 
betriebe und solche gewerbliche Betriebe, die 
lediglich Teile eines solchen sind (O G. 20, 253). 
Auch Eisenbahnbetriebe als solche gehören nicht 
dazu (OVB#G. 22 S. 245, 255; 27, 229). Im 
übrigen ist es ohne Belang, ob das Unternehmen 
Zu 2b. 
Ob die Transporte von oder nach 
der Fabrik usw. erfolgen, ob sie dem Wege 
  
  
unmittelbar oder. mittelbar, etwa mittels der 
Eisenbahn, zugeführt werden und ob der Unter- 
nehmer selbst oder ein Dritter sie bewirkt, ist 
gleichgültig (OVG. 14, 300; 22, 261; 27, 233; 
30, 236). Doch kann“ auch ein solcher Dritter 
als Verpflichteter in Frage kommen und ent- 
weder ganz (OVG. im Pr VWBl. 17, 169) oder 
doch anteilig herangezogen werden (O#. 
30, 238). Wenn mehrere Unternehmungen an 
der Abnutzung beteiligt sind, so ist der Anteil 
jeder einzelnen an der Abnutzung und dem- 
entsprechend auch ihr Beitrag besonders zu er- 
mitteln (O#G. 22, 251; 27 S. 231, 253; 30 
S. 233, 244). Andererseits können mehrere 
räumlich getrennte Betriebsstätten desselben 
Unternehmers unter Umständen als einheit- 
licher Betrieb behandelt werden. Alsdann 
wird die im ganzen bewirkte Abnutzung in 
Betracht gezogen (OG. 50, 324). Zu 3. 
Auch die Mehrbelastung des Unterhaltungs- 
pflichtigen ergibt sich aus dem Vergleich der 
durch den besonderen Verkehr des Unterneh- 
mers im Vergleich mit den durch den Gesamt- 
verkehr verursachten Aufwendungen. Eine solche 
liegt also nicht vor, wenn der Verkehr auch ohne 
den Betrieb des Unternehmers vorhanden ge- 
wesen wäre (OVG. 26, 236), oder wenn der 
Betrieb trotz seiner Erheblichkeit tatsächlich die 
Unterhaltungskosten nicht beeinflußt (O#. 
27, 210). Zu 4. Der Ertrag der Wegeabgabe 
ist von den Unterhaltungskosten vorweg ab- 
zuziehen und der Rest nach dem Verhältnis des 
besonderen Verkehrs des Unternehmens zum
	        
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