888
vom
17. Mai 1888 (GS. 116), Schlesien vom 16. April(OVG. 23, 222; 29, 260).
Wiesbaden vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestand
vom 27. Juni 1890 (GS. 225) und weiter für oder nicht (O# G. 19, 231).
1889 (GS. 100), den Reg.-Bez.
Vorausleistungen zum Wegebau
28. Mai 1887 (GE. 277), Westfalen vom innerhalb oder außerhalb Preußens belegen ist
Ebenso, ob es schon
Die vom Antrag-
die Prov. Schleswig-Holstein mit Ausnahme von steller darzutuenden, von der Behörde nach
Lauenburg vom 2. Juli 1891,
vom 4. Aug. 1891 (GS. 334) und für Pommern
vom 8. März 1897 (GS. 95), sowie das auf
alle diese Gesetze bezügliche Ergänzungsgesetz
vom 11. Juli 1891 (GS. 329). Nur für die
Prov. Ostpreußen, Westpreußen und Posen
sowie im Reg.-Bez. Sigmaringen wurden keine
entsprechenden Gesetze erlassen.
II. Das G., betr. die Voraus-
leistungen zum Wegebau, vom
1 8. Aug. 1902 (Ge. 315) ordnet den
Gegenstand für den Umfang der Monarchie
gleichmäßig, indem es die bisherigen hinsicht-
lich der legislativen Grundgedanken und des
Kreises der Berechtigten in den einzelnen Ge-
setzen vorhandenen Verschiedenheiten beseitigt.
Im übrigen kodifiziert es lediglich das bisherige
Recht. Es bezieht sich nur auf öffentliche Wege
und auf Brücken, die selbständige Verkehrs-
anstalten bilden, und bestimmt, daß die Unter-
nehmer von Fabriken (pgl. über den Be-
griff O G. 51 S. 274, 275), Bergwerken,
Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähn-
lichen gewerblichen Unternehmungen (vgl. OV G.
51, 274; 53, 306) mit fester Betriebsstätte, die u. a.).
Brandenburg freiem billigen Ermessen (§ 5) festzustellenden
vom 7. Juli 1891 (GS. 315), die Rheinprovinz
Voraussetzungen des Vorausleistungsansprucks
sind: 1. eine erhebliche Abnutzung eines Weges
oder einer Strombrücke, die verursacht ist 2. ent-
weder a) durch die Anlegung einer Fabrik usw.
vorübergehend oder b) durch deren Betrieb
dauernd, und 3. eine Vermehrung der Unter-
haltungslast zur Folge hat, die 4. durch Wege-
oder Brückenabgaben nicht gedeckt wird. Zu
bemerken ist im einzelnen: Zu 1. Unter er-
heblicher Abnutzung ist nicht die Ab-
nutzung durch eine aus dem Rahmen des Ge-
meingebrauchs herausfallende Benutzung des
Weges verstanden, sondern eine gemeingebräuck-
liche Benutzung, die durch ihren außerordent-
lichen Umfang eine gesteigerte Abnutzung des
Weges herbeiführt. Ob die Abnutzung eine
erhebliche ist, bestimmt sich nach dem
Fuhrwerksverkehr von und nach der Fabrik
usw., über den der Unternehmer bestimmte
Angaben machen und seine Handelsbücher vor-
legen muß (O# G. 41, 255), im Verhältnis zum
Gesamtverkehr (O## G. 26, 239; 27, 255; 30, 235).
Ein fester Maßstab besteht nicht (OV G. 22, 248;:
25, 272; 26 S. 238, 215; 27, 230 ff.; 30, 210
Zu 2 a. Nur die Anlegung von Fabriken
den Ausgangspunkt oder das Ziel des Verkehrs I usw., nicht auch von anderen Bauwerken be-
mit Lastfuhren bilden, wenn ein Weg infolge gründet beim Vorhandensein der sonstigen Vor-
der Anlegung der Fabrik usw. vorübergehend aussetzungen den Anspruch auf Vorausleistung.
oder infolge ihres Betriebes dauernd in erheb-
lichem Maße abgenutzt wird, auf Antrag derjeni-
gen, deren Unterhaltungslast dadurch vermehrt
wird, im Verhältnis dieser Mehrbelastung mit an-
gemessenen Beiträgen herangezogen werden
können, soweit der Mehraufwand nicht durch
Chaussee= usw. Geld gedeckt wird. Berechtigt
zur Heranziehung sind mit den in § 1 des G.
enthaltenen Ausnahmen alle öffentlichrechtliche
Wegebaupflichtigen, aber auch nur diese (O.
19, 259), insbesondere auch, was bisher, außer in
beschränktem Umfange in der Rheinprovinz,
nicht der Fall war, die Provinzial(RNKommunal)=
verbände. Ebenso die Land= und Stadtkreise,
namentlich auch dann, wenn sie gemäß 8 18
des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 die
Unterhaltung von Provinzialchausseen oder durch
Vertrag die dem Staate obliegende Unterhaltung
von Land= und Heerstraßen übernommen haben.
Der Staat, dem bisher die Berechtigung in
allen seinen Stationen grundsätzlich versagt war
(O##G. 21, 286), ist zur Heranziehung befugt,
sofern er als Gutsherr wegeunterhaltungspflich-
tig ist, sonst nicht. Das Reich kann Anträge
gemäß § 1 auch ohne diese Voraussetzungen
stellen (O#G. 52, 332). Von mehreren Be-
rechtigten kann jeder seinen Teil Vorausleistungs-
beiträge selbständig fordern (OV. 49, 259).
Zu den pflichtigen uUunternehmun-
gen gehören nicht landwirtschaftliche und Forst-
betriebe und solche gewerbliche Betriebe, die
lediglich Teile eines solchen sind (O G. 20, 253).
Auch Eisenbahnbetriebe als solche gehören nicht
dazu (OVB#G. 22 S. 245, 255; 27, 229). Im
übrigen ist es ohne Belang, ob das Unternehmen
Zu 2b.
Ob die Transporte von oder nach
der Fabrik usw. erfolgen, ob sie dem Wege
unmittelbar oder. mittelbar, etwa mittels der
Eisenbahn, zugeführt werden und ob der Unter-
nehmer selbst oder ein Dritter sie bewirkt, ist
gleichgültig (OVG. 14, 300; 22, 261; 27, 233;
30, 236). Doch kann“ auch ein solcher Dritter
als Verpflichteter in Frage kommen und ent-
weder ganz (OVG. im Pr VWBl. 17, 169) oder
doch anteilig herangezogen werden (O#.
30, 238). Wenn mehrere Unternehmungen an
der Abnutzung beteiligt sind, so ist der Anteil
jeder einzelnen an der Abnutzung und dem-
entsprechend auch ihr Beitrag besonders zu er-
mitteln (O#G. 22, 251; 27 S. 231, 253; 30
S. 233, 244). Andererseits können mehrere
räumlich getrennte Betriebsstätten desselben
Unternehmers unter Umständen als einheit-
licher Betrieb behandelt werden. Alsdann
wird die im ganzen bewirkte Abnutzung in
Betracht gezogen (OG. 50, 324). Zu 3.
Auch die Mehrbelastung des Unterhaltungs-
pflichtigen ergibt sich aus dem Vergleich der
durch den besonderen Verkehr des Unterneh-
mers im Vergleich mit den durch den Gesamt-
verkehr verursachten Aufwendungen. Eine solche
liegt also nicht vor, wenn der Verkehr auch ohne
den Betrieb des Unternehmers vorhanden ge-
wesen wäre (OVG. 26, 236), oder wenn der
Betrieb trotz seiner Erheblichkeit tatsächlich die
Unterhaltungskosten nicht beeinflußt (O#.
27, 210). Zu 4. Der Ertrag der Wegeabgabe
ist von den Unterhaltungskosten vorweg ab-
zuziehen und der Rest nach dem Verhältnis des
besonderen Verkehrs des Unternehmens zum