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bezeichnete die revidierte StO. vom Jahre 1831
sämtliche Grundstücke innerhalb der Stadt, der!
Vorstädte und der städtischen Feldmark als Be-
standteile des Stadtbezirks. Auch nach den
neueren St. besteht ein rechtlicher unterschied
zwischen der eigentlichen Stadt und der V.
nicht mehr. Der Stadtbezirk umfaßt das ge-
samte räumliche Gebiet, innerhalb dessen die
Verfassung einer Stadt Geltung hat. Wenn
in Polizeiverordnungen, insbesondere Bauord-
nungen, Sondervorschriften für V. enthalten
sind, so bleibt die Feststellung dieses Begriffs
Sache der tatsächlichen Prüfung im Einzelfalle.
Verschieden von dem Begriff V.
Vororts, unter dem eine kommunalrechtlich selb-
ständige, aber mit dem Hauptorte durch nahe
Belegenheit und besonders enge Gemeinschaft
von Beziehungen und Interessen verbundene
Ortschaft verstanden wird. In diesem Sinne
gebraucht § 4 Abs. 3 der Hann St O. vom 24. Juni
1858 (Hann GS. I, 141) die Bezeichnung V.
für Vorort, indem er bestimmt, daß auch V.,
welche mehr als 1500 Einw. haben, wenn ihre
Vereinigung mit der Stadt nicht ausführbar ist,
auf ihren Antrag die Behandlung nach der
St O. gewährt werden kann.
VBorstrand s. Meer und Meeresufer.
Borübergehende Beschäftigung begründet die
Versicherungspflicht weder nach dem KW. noch
nach dem Inv WG. Ihr Begriff ist nach beiden
Gesetzen ein verschiedener. Eine v. B. im Sinne
des K G. liegt nur vor, wenn sie sich durch
die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus
durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum
von weniger als eine Woche beschränkt. Unter
ist der des
Vorstrand — Waffengebrauch der Forstbeamten
einer der Natur ihres Gegenstandes nach auf
weniger als eine Woche beschränkten Beschäf-
tigung kann nur eine solche verstanden werden,
bei welcher nach dem Maße der möglichen Ar-
beitcleistung eine Beschäftigung von einer Woche
(s. OVG. 37, 386) und darüber ausgeschlossen
ist (O# G. vom 4. Juli 1904 — Arb Versorg.
20, 624). Der Gegenstand der Beschäfti-
gung muß eine in sich abgeschlossene Arbeits-
leistung sein, nach deren Fertigstellung die Be-
schäftigung nach Absicht der Parteien aufhören
soll (OVG. vom 21. Jan. 1897 — Pr#l. 18,
308; O##G. 29, 315; 37, 386; 40, 332; O# .
vom 3. Juli 1902 — PrBl. 24, 266; vom
21. Juni 1904 — Pr BBl. 25, 763). Es ist nicht
die Dauer der einzelnen Arbeitsleistung, sondern
die Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebend
(OVG. vom 24. Sept. 1898). Eine Beschäfti-
gung auf Probe und ohne Festsetzung des Lohns
kann nicht ohne weiteres als v. B. angesehen
werden (OV. vom 9. Mai 1901 — Pr BBl.
22, 592). Durch statutarische Anordnung kann
die Versicherungspflicht auf vorübergehend be-
schäftigte Personen ausgedehnt werden. Der
Unfallversicherung ist der Begriff der
v. B. unbekannt. Für das Bereich der In-
validen versicherung hat der BR. auf Grund
des Inv VG. 8§ 4 Abs. 1 die Dienstleistungen,
die als v. B. anzusehen sind, bestimmt (s. R=
Bek. vom 27. Dez. 1899 (RöBl. 725). Mit
Ermächtigung des BR. ist durch HME. vom
27. März 1891 widerruflich angecordnet, daß die
Flissaken auf den Gewässern in Ost= und West=
preußen und auf der oberen Warthe als vorüber-
gehend beschäftigt anzusehen sind.
W
Wachen. Nach der AOrder, betr. die Ver-
haftungen und vorläufigen Festnahmen durch
die W., vom 29. Jan. 1881 (MBl. 60) sind die
jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhn-
lichen militärischen Wachtdienst kommandierten
Offiziere und Mannschaften, einschließlich der
Offiziere du jour und der Rondcoffiziere, zur
Verhaftung einer Person kraft schriftlichen Haft-
befehls des Richters (§§ 1, 2) und zur vorläufigen
Festnahme befugt. Letztere kann durch die W.
unter den gleichen Voraussetzungen wie durch
die Polizeibehörde und außerdem unter beson-
deren Umständen erfolgen, wenn Personen sich
den W. tätlich widersetzen, sie insultieren oder be-
leidigen, oder ihren Anordnungen nicht Folge
leisten (s. Freiheit, persönliche IIb#).
Gegen Unteroffiziere und Gemeine ist diese Be-
fugnis erweitert; gegenüber den Gesandten und
dem Gesandtschaftspersonal, sowie gegenüber den
Offizieren eingeschränkt (5 3—6). Die vorläufige
Festnahme erfolgt aus eigener Machtvollkommen-
Festnahme (§8§ 13—15) erlassen.
Waffengebrauchs s. Bewaffnete Macht
fugt, Personen in vorläufige Verwahrung zu
nehmen und hilflos aufgefundene Personen nach
dem nächsten Wachtgebäude zu schaffen (§§ 16, 17).
Durchsuchungen sind von den W. nur behufs vor-
läufiger Festnahme einer Person auf Roequisi-
tion des Richters, Staatsanwalts oder Hilfs-
beamten der Staatsanwaltschaft vorzunehmen
(§ 10). Besondere Vorschriften sind über das Ver-
fahren zur Nachtzeit (8§ 11), über die Ablieferung
der festgenommenen Personen (§ 12 und Erl.
vom 11. März 1896 — Ml. 44 — sowie 22. Fobr.
1899 — MhBl. 49), sowie endlich über das Ver-
halten der W. bei der Verhaftung und vorläufigen
Hinsichtlich des
1I1 A. Wegen der Schiffswachen s. Schiffs-
mannschaft.
Wachstuchfabriken sind genehmigungspflichtige
Anlagen (GewO. § 16). Die Genehmigung er-
teilt der Kr A. (St A.), in den zu einem Land-
kreise gehörigen Städten mit über 10 000 Einw.
heit der W. oder auf Befebl bestimmter vorge= der Magistrat (36. 5 109). S. auch Techn Aul.
setzter Offiziere und auf Ersuchen von Polizei- Ziff. 15.
behörden oder Sicherheitsbeamten ohne weitere
Wachtmeister s. Gendarmerie III und
Prüfung auf die Gefahr des Ersuchenden und Polizeibeamte II
unter besonderen Voraussetzungen auch auf Er-
suchen von Privatpersonen (§§ 7—9). Ferner
sind die W. ebenso wie die Polizeibehörden be- /#.
Waffengebrauch der Forstbeamten s. d. IV;
der Polizeiexekutivbeamten, der Gendarmen
Bewaffnung und Uniformie-