Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bezeichnete die revidierte StO. vom Jahre 1831 
sämtliche Grundstücke innerhalb der Stadt, der! 
Vorstädte und der städtischen Feldmark als Be- 
standteile des Stadtbezirks. Auch nach den 
neueren St. besteht ein rechtlicher unterschied 
zwischen der eigentlichen Stadt und der V. 
nicht mehr. Der Stadtbezirk umfaßt das ge- 
samte räumliche Gebiet, innerhalb dessen die 
Verfassung einer Stadt Geltung hat. Wenn 
in Polizeiverordnungen, insbesondere Bauord- 
nungen, Sondervorschriften für V. enthalten 
sind, so bleibt die Feststellung dieses Begriffs 
Sache der tatsächlichen Prüfung im Einzelfalle. 
Verschieden von dem Begriff V. 
Vororts, unter dem eine kommunalrechtlich selb- 
ständige, aber mit dem Hauptorte durch nahe 
Belegenheit und besonders enge Gemeinschaft 
von Beziehungen und Interessen verbundene 
Ortschaft verstanden wird. In diesem Sinne 
gebraucht § 4 Abs. 3 der Hann St O. vom 24. Juni 
1858 (Hann GS. I, 141) die Bezeichnung V. 
für Vorort, indem er bestimmt, daß auch V., 
welche mehr als 1500 Einw. haben, wenn ihre 
Vereinigung mit der Stadt nicht ausführbar ist, 
auf ihren Antrag die Behandlung nach der 
St O. gewährt werden kann. 
VBorstrand s. Meer und Meeresufer. 
Borübergehende Beschäftigung begründet die 
Versicherungspflicht weder nach dem KW. noch 
nach dem Inv WG. Ihr Begriff ist nach beiden 
Gesetzen ein verschiedener. Eine v. B. im Sinne 
des K G. liegt nur vor, wenn sie sich durch 
die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus 
durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum 
von weniger als eine Woche beschränkt. Unter 
ist der des 
  
  
  
Vorstrand — Waffengebrauch der Forstbeamten 
einer der Natur ihres Gegenstandes nach auf 
weniger als eine Woche beschränkten Beschäf- 
tigung kann nur eine solche verstanden werden, 
bei welcher nach dem Maße der möglichen Ar- 
beitcleistung eine Beschäftigung von einer Woche 
(s. OVG. 37, 386) und darüber ausgeschlossen 
ist (O# G. vom 4. Juli 1904 — Arb Versorg. 
20, 624). Der Gegenstand der Beschäfti- 
gung muß eine in sich abgeschlossene Arbeits- 
leistung sein, nach deren Fertigstellung die Be- 
schäftigung nach Absicht der Parteien aufhören 
soll (OVG. vom 21. Jan. 1897 — Pr#l. 18, 
308; O##G. 29, 315; 37, 386; 40, 332; O# . 
vom 3. Juli 1902 — PrBl. 24, 266; vom 
21. Juni 1904 — Pr BBl. 25, 763). Es ist nicht 
die Dauer der einzelnen Arbeitsleistung, sondern 
die Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebend 
(OVG. vom 24. Sept. 1898). Eine Beschäfti- 
gung auf Probe und ohne Festsetzung des Lohns 
kann nicht ohne weiteres als v. B. angesehen 
werden (OV. vom 9. Mai 1901 — Pr BBl. 
22, 592). Durch statutarische Anordnung kann 
die Versicherungspflicht auf vorübergehend be- 
schäftigte Personen ausgedehnt werden. Der 
Unfallversicherung ist der Begriff der 
v. B. unbekannt. Für das Bereich der In- 
validen versicherung hat der BR. auf Grund 
des Inv VG. 8§ 4 Abs. 1 die Dienstleistungen, 
die als v. B. anzusehen sind, bestimmt (s. R= 
Bek. vom 27. Dez. 1899 (RöBl. 725). Mit 
Ermächtigung des BR. ist durch HME. vom 
27. März 1891 widerruflich angecordnet, daß die 
Flissaken auf den Gewässern in Ost= und West= 
preußen und auf der oberen Warthe als vorüber- 
gehend beschäftigt anzusehen sind. 
W 
Wachen. Nach der AOrder, betr. die Ver- 
haftungen und vorläufigen Festnahmen durch 
die W., vom 29. Jan. 1881 (MBl. 60) sind die 
jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhn- 
lichen militärischen Wachtdienst kommandierten 
Offiziere und Mannschaften, einschließlich der 
Offiziere du jour und der Rondcoffiziere, zur 
Verhaftung einer Person kraft schriftlichen Haft- 
befehls des Richters (§§ 1, 2) und zur vorläufigen 
Festnahme befugt. Letztere kann durch die W. 
unter den gleichen Voraussetzungen wie durch 
die Polizeibehörde und außerdem unter beson- 
deren Umständen erfolgen, wenn Personen sich 
den W. tätlich widersetzen, sie insultieren oder be- 
leidigen, oder ihren Anordnungen nicht Folge 
leisten (s. Freiheit, persönliche IIb#). 
Gegen Unteroffiziere und Gemeine ist diese Be- 
fugnis erweitert; gegenüber den Gesandten und 
dem Gesandtschaftspersonal, sowie gegenüber den 
Offizieren eingeschränkt (5 3—6). Die vorläufige 
Festnahme erfolgt aus eigener Machtvollkommen- 
  
Festnahme (§8§ 13—15) erlassen. 
Waffengebrauchs s. Bewaffnete Macht 
fugt, Personen in vorläufige Verwahrung zu 
nehmen und hilflos aufgefundene Personen nach 
dem nächsten Wachtgebäude zu schaffen (§§ 16, 17). 
Durchsuchungen sind von den W. nur behufs vor- 
läufiger Festnahme einer Person auf Roequisi- 
tion des Richters, Staatsanwalts oder Hilfs- 
beamten der Staatsanwaltschaft vorzunehmen 
(§ 10). Besondere Vorschriften sind über das Ver- 
fahren zur Nachtzeit (8§ 11), über die Ablieferung 
der festgenommenen Personen (§ 12 und Erl. 
vom 11. März 1896 — Ml. 44 — sowie 22. Fobr. 
1899 — MhBl. 49), sowie endlich über das Ver- 
halten der W. bei der Verhaftung und vorläufigen 
Hinsichtlich des 
1I1 A. Wegen der Schiffswachen s. Schiffs- 
mannschaft. 
Wachstuchfabriken sind genehmigungspflichtige 
Anlagen (GewO. § 16). Die Genehmigung er- 
teilt der Kr A. (St A.), in den zu einem Land- 
kreise gehörigen Städten mit über 10 000 Einw. 
heit der W. oder auf Befebl bestimmter vorge= der Magistrat (36. 5 109). S. auch Techn Aul. 
setzter Offiziere und auf Ersuchen von Polizei- Ziff. 15. 
behörden oder Sicherheitsbeamten ohne weitere 
Wachtmeister s. Gendarmerie III und 
Prüfung auf die Gefahr des Ersuchenden und Polizeibeamte II 
unter besonderen Voraussetzungen auch auf Er- 
suchen von Privatpersonen (§§ 7—9). Ferner 
sind die W. ebenso wie die Polizeibehörden be- /#. 
Waffengebrauch der Forstbeamten s. d. IV; 
der Polizeiexekutivbeamten, der Gendarmen 
Bewaffnung und Uniformie-
	        
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