Nr. 31. 363
F. Führung und Abgabe von Arzneien in Krankenanstalten und ähnlichen Anstalten.
51.
Die Arzneivorräte in Krankenanstalten und ähnlichen Anstalten, die keine Hausapotheke
führen (§ 22), sind in geeigneten, deutlich bezeichneten Behältnissen in zweckentsprechenden, verschlossen
zu haltenden Schränken übersichtlich aufzustellen. Der Inhalt der Schränke darf
nur den Abgabeberechtigten zugänglich sein.
G. Hausapotheken von Tierärzten.
§ 52.
Auf Tierärzte, die eine Hausapotheke nach § 23 führen, finden die §§ 26 Abs. III,
IV, 27 Abs. II, 36 Abs. I, 38 Abs. I, II, III, 39 Abs. II, 42 Abs. I, II, 43 Abs. 1
und 49 Ziff. 1, 2, 7 entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten folgende Vorschriften:
1. Die Führung, sowie die Auflassung einer tierärztlichen Hausapotheke ist binnen
3 Tagen der Distriktsverwaltungsbehörde anzuzeigen.
2. Der Tierarzt gilt als Apothekenvorstand. Er kann sich in der Führung der
Hausapotheke durch einen anderen Tierarzt vertreten lassen; die Vertretung ist der
Distriktsverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Bescheide über das Ergebnis der amtlichen Musterungen in den letzten 5 Jahren
und in dieser Zeit etwa sonst ergangenen amtlichen Verfügungen sind in
einem Hefte zeitlich geordnet aufzubewahren.
Eleven dürfen nicht gehalten werden.
Zur Prüfung der Arzneimittel und zur Führung eines Warenprüfungsbuchs
sind die Tierärzte nicht verpflichtet; doch sollen die Mittel, die zur Verwendung
als Arznei oder zur Herstellung solcher bestimmt sind, in ihrer Beschaffenheit
den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs entsprechen; die lediglich zu technischen
Zwecken dienenden Mittel müssen als solche unzweideutig bezeichnet sein. Mittel,
die der Zersetzung oder sonst dem Verderben unterliegen, sind rechtzeitig zu erneuern.
S
V. Aufsicht.
53.
1 Der Betrieb der Apotheken untersteht der Aufsicht der Distriktsverwaltungsbehörden
und der Regierungen, Kammern des Innern. Der Betrieb der Vollapotheken, homöopathischen
Apotheken, Zweigapotheken und Hausapotheken von Arzten und Anstalten wird außerdem
von den Bezirksärzten und den ärztlichen Referenten bei den Regierungen, Kammern des
Innern, beaufsichtigt. Der Betrieb der von den Bezirkstierärzten geführten Hausapotheken