Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  363

F.  Führung  und  Abgabe  von  Arzneien  in  Krankenanstalten  und  ähnlichen  Anstalten.
51.

Die  Arzneivorräte  in  Krankenanstalten  und  ähnlichen  Anstalten,  die  keine  Hausapotheke
führen  (§  22),  sind  in  geeigneten,  deutlich  bezeichneten  Behältnissen  in  zweckentsprechenden,  verschlossen
  zu  haltenden  Schränken  übersichtlich  aufzustellen.  Der  Inhalt  der  Schränke  darf
nur  den  Abgabeberechtigten  zugänglich  sein.

G.  Hausapotheken  von  Tierärzten.
§  52.

Auf  Tierärzte,  die  eine  Hausapotheke  nach  §  23  führen,  finden  die  §§  26  Abs.  III,

IV,  27  Abs.  II,  36  Abs.  I,  38  Abs.  I,  II,  III,  39  Abs.  II,  42  Abs.  I,  II,  43  Abs.  1

und  49  Ziff.  1,  2,  7  entsprechende  Anwendung.  Im  übrigen  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Führung,  sowie  die  Auflassung  einer  tierärztlichen  Hausapotheke  ist  binnen
3  Tagen  der  Distriktsverwaltungsbehörde  anzuzeigen.

2.  Der  Tierarzt  gilt  als  Apothekenvorstand.  Er  kann  sich  in  der  Führung  der
Hausapotheke  durch  einen  anderen  Tierarzt  vertreten  lassen;  die  Vertretung  ist  der
Distriktsverwaltungsbehörde  unverzüglich  anzuzeigen.

3.  Die  Bescheide  über  das  Ergebnis  der  amtlichen  Musterungen  in  den  letzten  5  Jahren
und  in  dieser  Zeit  etwa  sonst  ergangenen  amtlichen  Verfügungen  sind  in
einem  Hefte  zeitlich  geordnet  aufzubewahren.

Eleven  dürfen  nicht  gehalten  werden.

Zur  Prüfung  der  Arzneimittel  und  zur  Führung  eines  Warenprüfungsbuchs
sind  die  Tierärzte  nicht  verpflichtet;  doch  sollen  die  Mittel,  die  zur  Verwendung
als  Arznei  oder  zur  Herstellung  solcher  bestimmt  sind,  in  ihrer  Beschaffenheit
den  Vorschriften  des  Deutschen  Arzneibuchs  entsprechen;  die  lediglich  zu  technischen
Zwecken  dienenden  Mittel  müssen  als  solche  unzweideutig  bezeichnet  sein.  Mittel,
die  der  Zersetzung  oder  sonst  dem  Verderben  unterliegen,  sind  rechtzeitig  zu  erneuern.

S

V.  Aufsicht.
53.

1  Der  Betrieb  der  Apotheken  untersteht  der  Aufsicht  der  Distriktsverwaltungsbehörden
und  der  Regierungen,  Kammern  des  Innern.  Der  Betrieb  der  Vollapotheken,  homöopathischen
Apotheken,  Zweigapotheken  und  Hausapotheken  von  Arzten  und  Anstalten  wird  außerdem
von  den  Bezirksärzten  und  den  ärztlichen  Referenten  bei  den  Regierungen,  Kammern  des
Innern,  beaufsichtigt.  Der  Betrieb  der  von  den  Bezirkstierärzten  geführten  Hausapotheken