Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landeskulturrentenbriefe — Landesökonomiekollegium 7 
tungskosten ein Zuschlag von jährlich höchstens weil die Landeskulturrente bei Beobachtung der 
1/8 v. H. erhoben werden darf. Ein Kündigungs- I Vorschriften der §§ 11 ff. ohne die regelmäßig 
recht steht der L. nur ausnahmsweise bei Süäum= nur schwer und mit großem Zeitverlust auf dem 
nis des Schuldners und in einigen anderen Wege eines Familienschlusses zu beschaffende 
gesetzlich näher bestimmten Fällen zu, dagegen Einwilligung der Lehn- und Fideikommißberech- 
steht es dem Schuldner jederzeit frei, das Dar-- tigten eingetragen werden kann, denen auch 
lehn ganz oder teilweise, jedoch in Beträgen kein Widerspruchsrecht zusteht (§ 32). Der Be- 
von mindestens 500 K an die L. zurückzuzahlen, stellung einer Sicherheit durch Hypothek oder 
und zwar nach seiner Wahl in bar oder in Landes= Grundschuld bedarf es nicht, wenn das Darlehn 
kulturrentenbriefen nach dem Nennwerte (§§ 5, einer Stadt= oder Landgemeinde, einer öffent- 
34, 36). lichen Wassergenossenschaft, einer Deichgenossen- 
III. Die Sicherstellung für das Dar= schaft oder einer Waldgenossenschaft im Sinne 
lehn, die Landeskulturrente und deren etwaige des G. vom 6. Juli 1875 (GS. 416) gewährt 
Zuschläge hat der Schuldner durch Einräu= wird (8 33). 
mung einer Hypothek oder Grundschuld an lUV. Die Erfolge der L. sind bisher nur 
land= oder forstwirtschaftlich benutzbaren Grund= gering gewesen. In größerem Umfang ist der 
stücken zu bewirken. Die Sicherheit gilt als Kredit der L. nur in den Prov. Schlesien und 
ausreichend, wenn das Darlehn innerhalb des Schleswig-Holstein in Anspruch genommen wor- 
25 fachen Betrags des Grundsteuerreinertrags den. Der Gesamtbetrag der bis Ende März 1909 
oder innerhalb der ersten Hälfte des durch von der L. für Schlesien bewilligten Darlehen 
ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere belief sich auf 5 579 293 .K, der von der L. für 
Taxe der L. zu ermittelnden Wertes der Liegen= Schleswig-Holstein bis Ende 1909 bewilligten 
schaften zu stehen kommt (§ 6). Wird der Wert auf 4 893 000 K. In Schlesien haben haupt- 
der Liegenschaften durch besondere Taxe der L. 1 sächlich Fideikommißbesitzer auf Grund des § 32 
ermittelt und soll das Darlehn zur Ausführung des G. und öffentliche Wassergenossenschaften 
eines Unternehmens gewährt werden, das die sich den Kredit nutzbar gemacht, in Schleswig- 
Förderung der Bodenkultur dieser Liegenschaften Holstein fast ausschließlich Deichverbände, Wasser- 
bezweckt, so kann der durch das Unternehmen genossenschaften und namentlich Mergelungs- 
nachweislich zu erzielende Mehrwert der Liegen= verbände. Von der L. für die Prov. Posen sind 
schaften mit berücksichtigt werden (§ 7). Die bis zum Schlusse des Jahres 1909 1 962 417 .A, 
Hypothek oder Grundschuld kann nur zur be= von der L. für Ostpreußen bis zum 1. Juli 1909 
reitesten Stelle im Grundbuch eingetragen 519 000 K im wesentlichen zur Ausführung von 
werden. Ein Vorrecht vor anderen bereits früher 1 Dränagen an Fideikommißbesitzer bewilligt wor- 
eingetragenen Hypotheken steht ihr nicht zu. den. In der Prov. Westfalen endlich ist die L. 
Nur für Darlehen, die zur Ausführung von mit einem Darlehnsbetrage von insgesamt nur 
Dränierungsanlagen gewährt werden, sieht rund 17.000 K, der am 1. Juli 1909 auf rund 
das Gesetz die Einräumung eines Vorzugs= 5000 gesunken war, völlig bedeutungslos ge- 
rechts vor allen anderen auf privatrechtlichen blieben. Hiernach sind von den fünf L. bis 
Titeln beruhenden Belastungen des Grund-= Ende 1909 insgesamt rund 13 000 000 M an 
stücks vor, sofern das Darlehn nach den be- Darlehen bewilligt worden. 
sonderen Bestimmungen der §§ 11—31 auf- Landeskulturrentenbriefe sind die von den 
genommen wird und deren Anwendbarkeit im Landeskulturrentenbanken ausgegebenen Schuld- 
Statut ausdrücklich ausgesprochen ist (§ 10). verschreibungen auf den Inhaber, die zur Be- 
Erste Vorbedingung ist, daß der Schuldner sich schaffung der zur Gewährung von Darlehen 
zu einer möglichst raschen Tilgung verpflichtet, erforderlichen Mittel dienen. S. im übrigen 
dergestalt, daß neben der fortlaufenden Ver-Landeskulturrentenbanken. 
zinsung der ganzen Darlehnssumme ein TilleLandeskunstkommission. Der Staatshaus- 
gungsbeitrag von mindestens 4 v. H. jährlich halt Kap. 122 Tit. 33 setzt Mittel zum An- 
gezahlt wird (§ 12). Sodann ist in einem sehr kauf von Kunstwerken für die Nationalgalerie 
umständlichen, von der Auseinandersetzungs= (s. Museen I11), sowie zur Förderung der 
behorde zu leitenden Verfahren die Frage zu monumentalen Malerei und Plastik und des 
prufen, ob und zu welchem Betrage die plan= Kupferstichs aus. Bei der Verwendung über diese 
mäßige Ausführung der beabsichtigten Anlage Mittel wird eine vom Minister alljährlich be- 
eine dauernde Verbesserung des Grundstücks rufene Kommission, die L., gehört. Dieselbe 
herbeizuführen geeignet ist (§§ 14—16), und besteht aus dem Präsidenten der Akademie der 
demnächst den vorhandenen Realberechtigten Künste in Berlin, dem Direktor der akademischen 
Gelegenheit zu geben, etwaige Widersprüche Hochschule für die bildenden Künste, den Vor- 
gegen die beanspruchte Gewährung des Vor= stehern der betreffenden Meisterateliers, dem 
zugsrechts geltend zu machen (§8 17—20) mit Direktor der Nationalgalerie, den Direktoren 
der WMirkung, daß durch einen rechtzeitigen der Kunstakademien in Königsberg, Düsseldorf, 
Widerspruch die Gewährung des Vorzugsrechts Kassel, den vom Senat der Akademie der Künste 
vor dem Anspruche des Widersprechenden und (s. d. III) gewählten Künstlern und sonstigen 
jedes demselben vorgehenden anderen Real= Sachverständigen (s. wegen der Zusammensetzung 
berechtigten ausgeschlossen wird (§ 21). Mit für 1911 u ZBl. 4). 
Rücksicht auf die letztere Bestimmung wird von Landesökonomiekolleginm. Schon im § 39 
der Aufnahme solcher Dränagedarlehen ein des Landeskulturedikts vom 14. Sept. 1811 
verhältnismäßig geringer Gebrauch gemacht. ((GS. 300) war die Absicht ausgesprochen, als 
Im allgemeinen geschieht es nur seitens der Mittelpunkt der landwirtschaftlichen Provinzial- 
Besitzer von Lehn= oder Fideikommißgütern, vereine ein Zentralbureau in Berlin einzu- 
  
  
  
 
	        
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