Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Waisenanstalten und Waisenhäuser — Waldbrände 
gebene Sinn des Wortes W. liegt den Begriffen Frauen, die dazu bereit sind, als W. widerruflich 
„Gold-, Silber-, Doppelwährung“ (s. diese Ar- 
tikel), Parallelwährung, d. i. ein „Geldsystem, 
bei welchem Gold= und Silbermünzen gleich- 
berechtigt nebeneinander im Umlauf sind, ohne 
daß, wie bei der Doppelwährung, ein festes ge- 
setzliches Verhältnis zwischen ihnen besteht“ 
(Lexis), zugrunde. Die ebenfalls übliche Be- 
zeichnung „Papierwährung" wird besser als 
schief vermieden. Denn sie bezeichnet nur einen 
Zustand, wo wegen Mangels an Metallgeld durch 
gesetzliche Fiktion dem sog. Papiergeld die So- 
lutiveigenschaft des Metallgeldes beigelegt wird, 
obwohl es einen Stoffwert wie dieses nicht be- 
sitzt und daher sein Stoff auch nicht als Wert- 
messer dienen kann. Schließlich gebraucht man 
das Wort W. auch als gleichbedeutend mit Münz- 
fuß, z. B. Talerwährung, Guldenwährung usw. 
Vgl. außer den im Text angezogenen Artikeln 
auch Münzgesetz; Papiergeld. 
Waisenanstalten und Waisenhäuser. Die 
Unterbringung von Ganz= oder Halbwaisen in 
Familien hat neben großen Vorzügen auch be- 
denkliche Schattenseiten. Es sind deshalb schon 
seit langen Zeiten Waisenhäuser eingerichtet 
worden — das erste größere war das Franckesche 
Waisenhaus in Halle a. S. 1698 —, darunter 
auch solche, die auf die Aufnahme von Militär- 
waisenknaben oder Militärwaisenmädchen (s. 
Militärwaisenhaus zu Potsdam) 
oder Beamtenwaisen beschränkt sind. Es gibt 
Waisenanstalten sowohl des Staates, der Pro- 
vinzen und der Gemeinden wie rein private, 
unter den letzteren namentlich solche, die auf 
Stiftungen beruhen. Wegen der Ausfsicht über 
die Waisenhäuser und der Rechte und Pflichten 
des Anstaltsvorstandes als Vormund s. Er- 
ziehungsanstalten. Vgl. auch Wohl- 
tätigkeitsanstalten. Einzelne W. u. W. 
suchen durch Vereinigung einer kleineren Zahl von 
Zöglingen in besonderen Häusern sich der Fa- 
milienpflege zu nähern. Wegen der Befreiung 
der W. u. W. von kommunalen Realsteuern s. 
Art. 16 der Anw. vom 10. Mai 1894 zum K2. 
und von der Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes s. G. 
vom 25. Juni 1868 (B# Bl. 523) § 4 Ziff. 6. 
Offentliche Waisenhäuser sind von der Zahlung 
der Gerichtsgebühren befreit (PrGK. 8§8 8 
Nr. 2, 118; LVG. 8§ 107 Ziff. 5) und ge- 
nießen Stempelfreiheit (Pr Stemp St G. in der 
Fassung vom 30. Juni 1909 — GS. 535. — 
8§ 5 d). Erziehungsanstalten, welche über den 
Rahmen der Armenpflege hinausgehende Ziele 
verfolgen, gehören nicht zu den Waisen- 
häusern (IJW. 1895, 513), und ein Waisen- 
haus besteht nicht schon dann, wenn auf 
Kosten des Trägers der Waisenpflege einige 
Waisenkinder an Privatstellen untergebracht sind, 
sondern nur da, wo die Waisen gemeinsam 
wohnen sowie gemeinsame Ernährung und Auf- 
sicht haben (KG J. 16, 273). Wegen der Erb- 
schafts-- und der Schenkungssteuervergünstigung 
s. Rerb St G. vom 3. Juni 1906 (RGBl. 654) §5 12 
Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 und Abs. 3; § 55. Vgl. auch 
Erbschaftssteuer IId. 
Waisenpflegerinnen. Nach Art.7 § 2 dbes AS- 
BeB. vom 20. Sept. 1899 (GS. 177) können 
zur Unterstützung des Gemeindewaisenrats (s. d.) 
bestellt werden. Die Zuständigkeit für die Be- 
stellung bestimmt sich nach den für die Bestellung 
der Waisenräte maßgebenden Vorschriften. Die 
W. haben unter der Leitung des Gemeindewaisen- 
rats bei der Beaufsichtigung der im Kindesalter 
— d. h. hier nicht im Alter bis zum vollen- 
deten 7. Lebensjahre (vgl. den Art. Kinder), 
sondern etwa gleichbedeutend mit schulpflichtigem 
Alter — stehenden Mündel und bei der Über- 
wachung weiblicher Mündel mitzuwirken. Sie 
bekleiden ein unentgeltliches Gemeindeamt und 
haben die Eigenschaft mittelbarer Staatsbeamten, 
sind dem Waisenrat untergeordnet und haben 
dessen Anordnungen Folge zu leisten. Sie können 
nicht selbst Vormünder usw. vorschlagen; über- 
haupt findet zwischen ihnen und dem Vormund- 
schaftsgerichte kein unmittelbarer Verkehr statt. 
Die mit der Bestellung von Frauen zu W. ge- 
machten Erfahrungen sind durchaus günstig (Vj. 
vom 28. Mai 1906 — WVBl. 204), und in der 
Vf. vom 15. Nov. 1909, betr. die Waisenpflege 
(MBl. 228), ist deshalb die vermehrte Heran- 
ziehung von Frauen auf dem Gebiete der Waisen- 
pflege überhaupt und besonders auch empfohlen 
worden, daß die Waisenräte darauf Bedacht neh- 
men, daß ihnen Frauen als W. zur Verfügung 
stehen. # 
Waisenuräte s. Gemeindewaisenrat. 
Waldbrände zu verhüten, ist der Zweck einer 
Reihe von Bestimmungen des StB. (88 308, 
368 Ziff. 3 u. 6) und des Feld= und Forstpolizei- 
gesetzes vom 1. April 1880 (88 32, 44, 45, 47—52), 
von denen die letzteren Ansiedelungen im Walde 
oder in der Nähe desselben betreffen und, neben 
dem allg. Ansiedelungsgesetz vom 25. Aug. 1876 
(s. Ansiedelung) nach § 24 das., mit Aus- 
schluß jedoch des 2. Abs. des § 52 cit., welcher 
durch Art. II des neuen Ansiedelungsgesetzes vom 
10. Aug. 1904 aufgehoben ist, gelten. Neben den 
gesetzlichen Bestimmungen bestehen zur Ver- 
hütung von W. in fast allen Regierungsbezirken 
Polizeiverordnungen, insbesondere auf Grund der 
§§ 32 u. 46 des Feld-- und Forstpolizeigesetzes 
erlassene, die das Brennen auf Torfmooren, 
Heiden und Waldflächen regeln; außerdem fast 
überall Verordnungen über das Rauchen im 
Walde. In den Staatsforsten sind zur Ver- 
hütung von W. wichtige Einrichtungen und 
Anordnungen getroffen worden; so in großen 
zusammenhängenden und besonders gefährdeten 
Nadelholzforsten die Errichtung von Feuertür- 
men, die zur Zeit der Gefahr mit Wachen besetzt 
werden, und durch Anlegung telephonischer 
Einrichtungen (s. auch Allg. Vf. vom 27. Mai 
1881 — Danckelmanns Jahrbuch S. 236; vom 
9. Mai 1900 — das. S. 236; vom 23. März 1901 
— S. 113 — und vom 20. März 1902 — S. 70). 
Ihr wesentlicher Inhalt ist die Anordnung von 
Brandwachen (besonders an Feiertagen und auf 
verkehrsreichen Wegen), Herstellung von Wund- 
  
streifen längs der Wege, Vornahme von Trocken- 
ästungen daselbst, wenn der Bestand noch nicht 
über das Dickungsalter hinaus ist, Zurückstellung 
der Kultur auf breiten Streifen bei umfang- 
reichen Aufforstungen usw. Besonders zu er- 
wähnen sind die vom Forstmeister Kienitz emp- 
fohlenen Schutzstreifen gegen Zündung durch 
Lokomotivfeuer, deren Herstellung in den Staats-
	        
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