Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

902 Wanderlehrwesen (landwirtschaftliches) und Wanderlehrer — Warenbezeichnungen 
betrag im Interesse der Gesamtheit der be- 
teiligten Gemeinden verwendet wird (§ 5 des 
G.; Ausf Anw. Ziff. 11). Der Betrieb ist vor 
seiner Eröffnung und, bevor er länger als für die 
angemeldcete Zeit fortgesetzt wird, von neuem bei 
der Gemeindebehörde — in Berlin bei der Direk- 
tion für die Verwaltung der direkten Steuern — 
anzumelden (ogl. Vn= und Abmeldung 
steuerliche, E); auf der Anmeldebescheini- 
gung ist der Steuerbetrag anzugeben, und dieser 
ist vor der Eröffnung bzw. Fortsetzung des Be- 
triebes an die in der Bescheinigung angegebene 
Stelle zu entrichten. Zuwiderhandlungen gegen 
die Anmelde= und Zahlungspflicht vor Eröff- 
nung bzw. Fortsetzung des Betriebes wird mit 
dem doppelten Betrage der vorenthaltenen 
Steuer, neben dem büse zu entrichten ist, be- 
straft; bei Nachsteuerfestsetzungen Ermäßigung 
der Steuer eintreten zu lassen, sind die Staats- 
behörden nicht ermächtigt. Die Steuerquittung 
muß bei jeder Verkaufsstelle dem zuständigen 
Beamten auf Erfordern vorgezeigt werden; Zu-- 1 
widerhandlungen werden mit Geldstrafe bis 
30 4 bestraft, hinsichtlich deren eine vorläufige 
Straffestsetzung nicht stattfindet. Wegen der 
Haftbarkeit des Auftraggebers und — mit vor- 
stehender Maßgabe — wegen des Strafverfah- 
rens, wegen der Umwandlung der Strafe in 
Haft, der Beschlagnahme (s. d.) und der Rechts- 
mittel finden die Bestimmungen für die Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen (s. d., 
Besteuerung C) entsprechende Anwendung 
(§§ 6—11 des G.; AusfAnw. Ziff. 6—10; 
Mittd St. 52, 76 ff.). Die Zahl der steuer- 
pflichtigen Wanderlagerbetriebe belief sich 1908 
auf 839 gegen bzw. 582, 596, 712, und 
591 in den Jahren 1907, 1906, 1905 und 
1904, die Steuer auf 47 962 gegen bzw. 
39 470, 39 144, 39 984 und 34 946 K. Unter 
den steuerpflichtigen Wanderlagerbetrieben be- 
fanden sich Wanderauktionen 1908 bis zurück auf 
1904 7, 5, 11, 10 und 6. Die Zunahme der Wan- 
derlagerbetriebe 1904—1908 entfällt lediglich auf 
die Orte der Gewerbesteuerklassen IIIV (IV 
129: 240; III 165: 206; II 265: 285), während 
in den Orten der I. Klasse eine Verminderung 
von 132 auf 108 eingetreten ist. 
Wanderlehrwesen (landwirtschaftliches) und 
Wanderlehrer. Das W. bildet einen Teil der 
wissenschaftlichen Unternehmungen der Landwirt- 
schaftskammern, in Ostpreußen der landwirt- 
schaftlichen Zentralvereine zu Königsberg und 
Insterburg. Das allgemeine W. wird ausgeübt 
von den Leitern und Lehrern der niederen land- 
wirtschaftlichen Schulen (Ackerbau= und Winter- 
schulen). Daneben sind von den Land wirtschafts- 
kammern einzelne Beamte ausschlicßlich als 
Wanderlehrer angestellt. Auch bestehen beson- 
dere Wanderlehrer für einzelne Zweige der land- 
wirtschaftlichen Tätigkeit. Als Wanderlehrer für 
Spezialgebietc sind zurzeit vornehmlich Tierzucht- 
inspektoren, Geflügelzuchtwanderlehrer, Obstbau- 
wanderlehrer angestellt, außerdem in einzelnen 
Provinzen Wanderlehrer für Genossenschafts- 
wesen, Buchführung, Versicherungswesen, Flachs- 
bau, Molkereiwesen, Weidenbau, Hufbeschlag, 
Fischerei. Wanderlehrer haben die Aufgabe, Vor- 
träge zu halten, an landwirtschaftlichen Vereins-- 
Nach 
  
Wirtschaften besuchen und als Berater für die 
einzelnen Wirtschaften und Gemeinden tätig sein- 
Vagl. Landwirtschaftlicher Unter- 
richt IV. 
Wanderpässe und Wanderbücher s. Paß- 
wesen III. 
Wappen (Kaiserliches). Der unbefugte Ge- 
brauch des Kais. W., welches durch AE. vom 
3. Aug. 1871 (Rel. S. 318 u. 458) Ziff. 2 fest- 
gestellt ist, zur Bezeichnung von Waren, auf 
Aushängeschildern oder Etiketten ist ebenso wie 
der unbefugte Gebrauch des W. von Bundes- 
fürsten oder von Landeswappen durch St#. 
§ 360 Ziff. 7 unter Strafe gestellt ( hierzu auch 
Warenbezeichnungen III)0. Doch ist durch 
AE. vom 16. März 1872 (Re l. 90) allen deut- 
schen Fabrikanten der Gebrauch und die Abbil- 
dung des Kais. Adlers in der im Wappen 
festgestellten Form zur Bezeichnung ihrer Wa- 
ren oder Etiketten gestattet worden. 
eben (Königliches) s. Titel (König- 
icher). 
Waren (VBerbot des Kreditierens von) s. 
Trucksystem. 
Warenanktionen s. Wanderauktionen. 
Warenbestellungen (Aufsuchen von) s. Auf- 
suchen von Warenbestellungen. 
Warenbezeichnungen. I. Allgemeines. 
W. sind nicht nur Warenzcichen, sondern auch 
Firmen, Namen, Herkunftsbezeichnungen und 
Ausstattungen. Das G. über den Markenschutz 
vom 30. Nov. 1874 (RGBl. 143) gewährte einen 
Schutz nur für figürliche Zeichen, welche von Ge- 
werbetreibenden, deren Firma im Handelsre- 
gister eingetragen, auf ihren Waren oder Ver- 
packungen derselben zur Unterscheidung der Waren 
von den Waren anderer Gewerbetreibender an- 
gebracht werden sollten. Voraussetzung war die 
nmeldung und die Eintragung des Zeichens 
in das Handelsregister der Hauptniederlassung. 
dem G. zum Schutze der W. vom 12. Mai 
1894 (Rl. 441) beschränkt sich der Schutz 
nicht auf die in der Zeichenrolle des Patent- 
amtes (s. d.) eingetragenen Warenzeichen, sondern 
auch auf die Firma, den Namen, auf Herkunfts- 
bezeichnungen und Ausstattungen. Während die 
mißbräuchliche Benutzung der Herkunftsbezeich- 
nungen nur mit Strafe bedroht ist, begründen die 
Verletzungen der Warenzeichen, der Firma, des 
Namens und der Ausstattungen neben der 
Strafe eine Entschädigungspflicht. Der den W. 
gewährte Schutz sichert nicht nur gegen Nach- 
ahmungen, die mit dem geschützten Warenzeichen 
völlig übereinstimmen, sondern gegen alle obiektiv 
zur Verwechslung im Verkehr geeigneten Nach- 
bildungen, auch wenn sie in Einzelheiten mehr 
oder weniger abweichen (§ 20; RG3. 43, 93; 
53, 92; RE St. 34, 313). Zur Ausführung des 
G. vom 12. Mai 1894 ist die Allerh V. vom 
30. Juni 1894 (RöBl. 493) ergangen. Diese 
enthält Bestimmungen über die Einrichtung und 
den Geschäftsgang des Patentamts sowie über 
das Verfahren vor demselben. Durch Allerh V. 
vom 10. Mai 1903 (RoBl. 218) ist eine zweite Ab- 
teilung für Warenzeichen errichtet. 
II. Begriff des Warenzeichens. 
Auch das G. vom 12. Mai 1894 enthält keine 
Definition des Begriffs Warenzeichen. Als 
sibungen teilzunehmen, auch sollen sie bäuerliche solches ist ein Zeichen anzusehen, das zu dem
	        
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