902 Wanderlehrwesen (landwirtschaftliches) und Wanderlehrer — Warenbezeichnungen
betrag im Interesse der Gesamtheit der be-
teiligten Gemeinden verwendet wird (§ 5 des
G.; Ausf Anw. Ziff. 11). Der Betrieb ist vor
seiner Eröffnung und, bevor er länger als für die
angemeldcete Zeit fortgesetzt wird, von neuem bei
der Gemeindebehörde — in Berlin bei der Direk-
tion für die Verwaltung der direkten Steuern —
anzumelden (ogl. Vn= und Abmeldung
steuerliche, E); auf der Anmeldebescheini-
gung ist der Steuerbetrag anzugeben, und dieser
ist vor der Eröffnung bzw. Fortsetzung des Be-
triebes an die in der Bescheinigung angegebene
Stelle zu entrichten. Zuwiderhandlungen gegen
die Anmelde= und Zahlungspflicht vor Eröff-
nung bzw. Fortsetzung des Betriebes wird mit
dem doppelten Betrage der vorenthaltenen
Steuer, neben dem büse zu entrichten ist, be-
straft; bei Nachsteuerfestsetzungen Ermäßigung
der Steuer eintreten zu lassen, sind die Staats-
behörden nicht ermächtigt. Die Steuerquittung
muß bei jeder Verkaufsstelle dem zuständigen
Beamten auf Erfordern vorgezeigt werden; Zu-- 1
widerhandlungen werden mit Geldstrafe bis
30 4 bestraft, hinsichtlich deren eine vorläufige
Straffestsetzung nicht stattfindet. Wegen der
Haftbarkeit des Auftraggebers und — mit vor-
stehender Maßgabe — wegen des Strafverfah-
rens, wegen der Umwandlung der Strafe in
Haft, der Beschlagnahme (s. d.) und der Rechts-
mittel finden die Bestimmungen für die Steuer
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen (s. d.,
Besteuerung C) entsprechende Anwendung
(§§ 6—11 des G.; AusfAnw. Ziff. 6—10;
Mittd St. 52, 76 ff.). Die Zahl der steuer-
pflichtigen Wanderlagerbetriebe belief sich 1908
auf 839 gegen bzw. 582, 596, 712, und
591 in den Jahren 1907, 1906, 1905 und
1904, die Steuer auf 47 962 gegen bzw.
39 470, 39 144, 39 984 und 34 946 K. Unter
den steuerpflichtigen Wanderlagerbetrieben be-
fanden sich Wanderauktionen 1908 bis zurück auf
1904 7, 5, 11, 10 und 6. Die Zunahme der Wan-
derlagerbetriebe 1904—1908 entfällt lediglich auf
die Orte der Gewerbesteuerklassen IIIV (IV
129: 240; III 165: 206; II 265: 285), während
in den Orten der I. Klasse eine Verminderung
von 132 auf 108 eingetreten ist.
Wanderlehrwesen (landwirtschaftliches) und
Wanderlehrer. Das W. bildet einen Teil der
wissenschaftlichen Unternehmungen der Landwirt-
schaftskammern, in Ostpreußen der landwirt-
schaftlichen Zentralvereine zu Königsberg und
Insterburg. Das allgemeine W. wird ausgeübt
von den Leitern und Lehrern der niederen land-
wirtschaftlichen Schulen (Ackerbau= und Winter-
schulen). Daneben sind von den Land wirtschafts-
kammern einzelne Beamte ausschlicßlich als
Wanderlehrer angestellt. Auch bestehen beson-
dere Wanderlehrer für einzelne Zweige der land-
wirtschaftlichen Tätigkeit. Als Wanderlehrer für
Spezialgebietc sind zurzeit vornehmlich Tierzucht-
inspektoren, Geflügelzuchtwanderlehrer, Obstbau-
wanderlehrer angestellt, außerdem in einzelnen
Provinzen Wanderlehrer für Genossenschafts-
wesen, Buchführung, Versicherungswesen, Flachs-
bau, Molkereiwesen, Weidenbau, Hufbeschlag,
Fischerei. Wanderlehrer haben die Aufgabe, Vor-
träge zu halten, an landwirtschaftlichen Vereins--
Nach
Wirtschaften besuchen und als Berater für die
einzelnen Wirtschaften und Gemeinden tätig sein-
Vagl. Landwirtschaftlicher Unter-
richt IV.
Wanderpässe und Wanderbücher s. Paß-
wesen III.
Wappen (Kaiserliches). Der unbefugte Ge-
brauch des Kais. W., welches durch AE. vom
3. Aug. 1871 (Rel. S. 318 u. 458) Ziff. 2 fest-
gestellt ist, zur Bezeichnung von Waren, auf
Aushängeschildern oder Etiketten ist ebenso wie
der unbefugte Gebrauch des W. von Bundes-
fürsten oder von Landeswappen durch St#.
§ 360 Ziff. 7 unter Strafe gestellt ( hierzu auch
Warenbezeichnungen III)0. Doch ist durch
AE. vom 16. März 1872 (Re l. 90) allen deut-
schen Fabrikanten der Gebrauch und die Abbil-
dung des Kais. Adlers in der im Wappen
festgestellten Form zur Bezeichnung ihrer Wa-
ren oder Etiketten gestattet worden.
eben (Königliches) s. Titel (König-
icher).
Waren (VBerbot des Kreditierens von) s.
Trucksystem.
Warenanktionen s. Wanderauktionen.
Warenbestellungen (Aufsuchen von) s. Auf-
suchen von Warenbestellungen.
Warenbezeichnungen. I. Allgemeines.
W. sind nicht nur Warenzcichen, sondern auch
Firmen, Namen, Herkunftsbezeichnungen und
Ausstattungen. Das G. über den Markenschutz
vom 30. Nov. 1874 (RGBl. 143) gewährte einen
Schutz nur für figürliche Zeichen, welche von Ge-
werbetreibenden, deren Firma im Handelsre-
gister eingetragen, auf ihren Waren oder Ver-
packungen derselben zur Unterscheidung der Waren
von den Waren anderer Gewerbetreibender an-
gebracht werden sollten. Voraussetzung war die
nmeldung und die Eintragung des Zeichens
in das Handelsregister der Hauptniederlassung.
dem G. zum Schutze der W. vom 12. Mai
1894 (Rl. 441) beschränkt sich der Schutz
nicht auf die in der Zeichenrolle des Patent-
amtes (s. d.) eingetragenen Warenzeichen, sondern
auch auf die Firma, den Namen, auf Herkunfts-
bezeichnungen und Ausstattungen. Während die
mißbräuchliche Benutzung der Herkunftsbezeich-
nungen nur mit Strafe bedroht ist, begründen die
Verletzungen der Warenzeichen, der Firma, des
Namens und der Ausstattungen neben der
Strafe eine Entschädigungspflicht. Der den W.
gewährte Schutz sichert nicht nur gegen Nach-
ahmungen, die mit dem geschützten Warenzeichen
völlig übereinstimmen, sondern gegen alle obiektiv
zur Verwechslung im Verkehr geeigneten Nach-
bildungen, auch wenn sie in Einzelheiten mehr
oder weniger abweichen (§ 20; RG3. 43, 93;
53, 92; RE St. 34, 313). Zur Ausführung des
G. vom 12. Mai 1894 ist die Allerh V. vom
30. Juni 1894 (RöBl. 493) ergangen. Diese
enthält Bestimmungen über die Einrichtung und
den Geschäftsgang des Patentamts sowie über
das Verfahren vor demselben. Durch Allerh V.
vom 10. Mai 1903 (RoBl. 218) ist eine zweite Ab-
teilung für Warenzeichen errichtet.
II. Begriff des Warenzeichens.
Auch das G. vom 12. Mai 1894 enthält keine
Definition des Begriffs Warenzeichen. Als
sibungen teilzunehmen, auch sollen sie bäuerliche solches ist ein Zeichen anzusehen, das zu dem