Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Warenbezeichnungen 
Wortzeichen der Klanglaut geschützt, so besteht rechtlichen Würdigung wesentliche Merkmale 
ein Verbot gegenüber dem Gebrauch im geschäft- I zum Ausdrucke bringen (RGSt. 32, 397; RGZ. 
lichen Verkehr nicht, sondern nur gegenüber dem 
warenzeichenmäßigen Gebrauche (RGZ. 49, 52). 
Das geschützte Wort darf auch in irgend einem 
Zusammenhang auf der Packung usw. angebracht 
oder mit einem noch andere Worte umfassenden 
Warenzeichen benutzt werden (Rst. 30, 351; 
35, 3; 36, 199; RG. 41, 69; 42, 15). Das 
gemischte Zeichen ist nur beim Gebrauch in der 
Kombination geschützt (R Z. 49, 52; R#t. 
34, 169; 38, 80). Hier ist die Gefahr der Ver- 
wechslung nach dem Gesamteindrucke zu beurteilen 
(RGZ. 53, 94). Sind für mehrere Personen 
Hleich Zeichen eingetragen, so kann jeder von 
ihnen gegen Dritte die Rechte der Eintragung 
geltend machen, nicht aber gegen den anderen, 
solange nicht das Zeichen für den einen gelöscht 
ist (Ret. 30, 211; 34, 275). Zwischen einem 
Wortzcichen und einem figürlichen Zeichen kann 
niemals eine UÜbereinstimmung vorliegen (RSt. 
32, 368; s. auch RG Z. 62, 18). Verpackung 
  
56, 417; 64, 63). Eine Benennung, die ursprüng- 
lich Individualbezeichnung war, kann, wenn sie 
im Laufe der Zeit zur Systembezeichnung und 
zum Warengattungsnamen geworden ist, als 
Beschaffungsangabe beurteilt werden (RG3. 
56, 160). Das Recht, in eine Firma das für 
einen anderen geschützte Wort aufzunehmen, be- 
steht nicht (Re# St. 30, 12). Nach dem G. zur 
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 
27. Mai 1896 (Rö#Bl. 145) ist untersagt, eine 
Firma in einer Weise zu benutzen, die geeignet 
ist, Verwechslungen mit der Firma eines an- 
deren hervorzurufen (s. Unlauterer Wett- 
bewerbh). Das durch die Anmeldung oder Ein- 
tragung eines Warenzeichens begründete Recht 
geht auf die Erben über und kann durch Vertrag 
oder durch Verfügung von Todes wegen auf 
andere übertragen werden, jedoch nur bei gleich- 
zeitigem Ubergang des Geschäfts (S 7 Abf. 1). 
Ohne Übertragung des zugehörigen Geschäftsbe- 
ist jede Hülle, welche eine einzelne Sache oder #triebes verliert das Zeichen seine rechtliche Erxistenz 
Sachmenge in einer sie gegen äußere Einwir- 
kungen mehr oder weniger sicherstellenden Weise 
umgibt. 
überhaupt (R # Z. 56, 369; 51, 263). Die Firmen- 
identität wird dadurch nicht berührt, daß ohne 
Eine dauernde Verbindung ist weder Anderung der Firma nur ihre Inhaber wechieln 
für die Verpackung noch für die Umhüllung er- (RGZ.74, 131). Dem Erwerbe eines Warenzeich en— 
forderlich (RGSt. 21, 214; 36, 87). Ist die Ware sch utrechtsf für eine Firma steht nicht entgegen, daß 
einmal in den Verkehr gebracht, so kann der weitere ihre Bczeichnung in der Zeichenrolle sich mit der- 
Vertrieb dem Händler nicht untersagt werden, jenigene im Handelsregister oder mit der tatsächlich 
auch wenn er den wegen des Vertriebs ge- 
troffenen Abmachungen zuwiderhandelt (R Z. 
50, 229; 51, 263). 
zerteilt oder aufgelöst, so darf sie nur mit Zu- 
stimmung des Verkäufers mit dem Warenzeichen 
versehen werden (REst. 30, 95). Auf den 
Zweck der Kennzeichnung kommt es nicht an, in 
ein fremdes W. wird immer eingegriffen, wenn- 
die Ware unbe fugt mit dem fremden W. versehen 
wird (RG Z. 71, 42). Im Falle der Löschung 
können für die Zeit, in welcher ein Rechtsgrund 
für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, 
zivilrechtliche Ansprüche aus der Eintragung nicht 
mehr geltend gemacht werden (§ 12 Abf. 2). 
Für die Strafbarkeit ist dies jedoch ohne Be- 
lang (R# St. 34, 275). Durch die Eintragung 
wird niemand gehindert, seinen Namen, seine 
Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über 
Art, Zeit und Ort der Herstellung (s. Röst. 
38, 390; 39, 171), über Beschaffenheit, über die 
Bestimmung, über Preis-, Mengen-- und Gewichts- 
verhältnisse von Waren, sei es auch in abgekürzter 
Goestalt, auf Waren, auf deren Verpackung oder 
Umhüllung anzubringen und solche Angaben im 
Geschäftsverkehre zu gebrauchen (§ 13), sofern 
nicht ein unlauterer Wettbewerb bezweckt wird 
(Rö3. 73, 170). Ein Wort, das als Waren- 
zeichen eingetragen ist, und zur Zeit der Anmel- 
dung noch als Herkunftsbezeichnung diente, kann 
zu einem freien Wortnamen im Sinne des § 13 
werden (Rö B. 73, 229). Derjenige, dessen 
Namen ein anderer als Warenzeichen hat ein- 
tragen lassen, kann die Löschung des Zeichens 
verlangen (RG3. 54, 42; 74, 308). Nur 
solche Abkürzungen sind gestattet, die auf Namen 
und Firma einer bestimmten Person in ciner 
nach der allgemeinen Auffassung des Lebens 
und des Verkehrs verständlichen Weise hindenten 
und deren charakteristische und auch nach der 
  
geführten Firma nicht deckt (R#St. 41, 422). Bei 
Veräußerung eines Teiles des Gesamtbetricbs 
Ist eine Ware vom Händler geht die Befugnis zur Benutzung der Ausstat- 
tung nicht ohne weiteres über (R#t. 13, 170). 
Der Ubergang wird in der Zeich enrolle ver- 
merkt; solange das nicht geschehen ist, kann der 
Rechtsnachfolger kein Recht aus dem Zeichen-- 
schutze geltend machen (S§ 7 Abs. 2; Rt. 31, 
34). Im Gegensatze zum Patentrecht gewährt 
die Eintragung auch Schutz gegen Verletzungen 
im Auslande. Ausländische Waren, die mit 
widerrechtlichen W. versehen sind, werden an 
der Grenze auf Antrag der Verletzten beschlag- 
nahmt (§ 17). Bei Benutzung des im Inland 
eingetragenen Zeichens im Auslande besteht der 
Schutz nicht, wenn dasselbe Zeichen im Auslande 
für eine andere Person eingetragen ist und von 
dieser benutzt wird (Rö#. 44, 143; 54, 114). 
Die Entscheidungen des Patentamtes über die 
Eintragsfähigkeit sind auch für die ordentlichen 
Gerichte bindend, nicht aber, soweit die Frage 
der UÜbereinstimmung oder der Verwechslungs- 
gefahr in Betracht kommt (RG Z. 38, 65; 61, 21.0. 
Dauer des Warenzeichen= 
schutzes. Der aus der Eintragung sich ergebende 
Schutz endet mit der Löschung (§§ 8, 9). Diese 
erfolgt entweder auf Antrag des Inhabers oder 
von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten. 
Von Amts wegen erfolgt die Löschung nach Ab- 
lauf von zehn Jahren seit der Anmeldung oder 
Erneuerung oder wenn die Eintragung haätte 
versagt werden müssen, sofern nicht andere 
privatrechtliche Gründe für die Löschung geltend 
gemacht werden können (R. 38, 128; 48, 233). 
Ein Dritter kann die Löschung bcantragen, 
wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer 
früheren Anmeldung für dieselben oder für gleich- 
artige (s. RG# Z3. 60, 324; 67, 36; 72, 116) Waren 
in der Zeichenrolle eingetragen steht, wenn der
	        
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