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Warenbezeichnungen
Wortzeichen der Klanglaut geschützt, so besteht rechtlichen Würdigung wesentliche Merkmale
ein Verbot gegenüber dem Gebrauch im geschäft- I zum Ausdrucke bringen (RGSt. 32, 397; RGZ.
lichen Verkehr nicht, sondern nur gegenüber dem
warenzeichenmäßigen Gebrauche (RGZ. 49, 52).
Das geschützte Wort darf auch in irgend einem
Zusammenhang auf der Packung usw. angebracht
oder mit einem noch andere Worte umfassenden
Warenzeichen benutzt werden (Rst. 30, 351;
35, 3; 36, 199; RG. 41, 69; 42, 15). Das
gemischte Zeichen ist nur beim Gebrauch in der
Kombination geschützt (R Z. 49, 52; R#t.
34, 169; 38, 80). Hier ist die Gefahr der Ver-
wechslung nach dem Gesamteindrucke zu beurteilen
(RGZ. 53, 94). Sind für mehrere Personen
Hleich Zeichen eingetragen, so kann jeder von
ihnen gegen Dritte die Rechte der Eintragung
geltend machen, nicht aber gegen den anderen,
solange nicht das Zeichen für den einen gelöscht
ist (Ret. 30, 211; 34, 275). Zwischen einem
Wortzcichen und einem figürlichen Zeichen kann
niemals eine UÜbereinstimmung vorliegen (RSt.
32, 368; s. auch RG Z. 62, 18). Verpackung
56, 417; 64, 63). Eine Benennung, die ursprüng-
lich Individualbezeichnung war, kann, wenn sie
im Laufe der Zeit zur Systembezeichnung und
zum Warengattungsnamen geworden ist, als
Beschaffungsangabe beurteilt werden (RG3.
56, 160). Das Recht, in eine Firma das für
einen anderen geschützte Wort aufzunehmen, be-
steht nicht (Re# St. 30, 12). Nach dem G. zur
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom
27. Mai 1896 (Rö#Bl. 145) ist untersagt, eine
Firma in einer Weise zu benutzen, die geeignet
ist, Verwechslungen mit der Firma eines an-
deren hervorzurufen (s. Unlauterer Wett-
bewerbh). Das durch die Anmeldung oder Ein-
tragung eines Warenzeichens begründete Recht
geht auf die Erben über und kann durch Vertrag
oder durch Verfügung von Todes wegen auf
andere übertragen werden, jedoch nur bei gleich-
zeitigem Ubergang des Geschäfts (S 7 Abf. 1).
Ohne Übertragung des zugehörigen Geschäftsbe-
ist jede Hülle, welche eine einzelne Sache oder #triebes verliert das Zeichen seine rechtliche Erxistenz
Sachmenge in einer sie gegen äußere Einwir-
kungen mehr oder weniger sicherstellenden Weise
umgibt.
überhaupt (R # Z. 56, 369; 51, 263). Die Firmen-
identität wird dadurch nicht berührt, daß ohne
Eine dauernde Verbindung ist weder Anderung der Firma nur ihre Inhaber wechieln
für die Verpackung noch für die Umhüllung er- (RGZ.74, 131). Dem Erwerbe eines Warenzeich en—
forderlich (RGSt. 21, 214; 36, 87). Ist die Ware sch utrechtsf für eine Firma steht nicht entgegen, daß
einmal in den Verkehr gebracht, so kann der weitere ihre Bczeichnung in der Zeichenrolle sich mit der-
Vertrieb dem Händler nicht untersagt werden, jenigene im Handelsregister oder mit der tatsächlich
auch wenn er den wegen des Vertriebs ge-
troffenen Abmachungen zuwiderhandelt (R Z.
50, 229; 51, 263).
zerteilt oder aufgelöst, so darf sie nur mit Zu-
stimmung des Verkäufers mit dem Warenzeichen
versehen werden (REst. 30, 95). Auf den
Zweck der Kennzeichnung kommt es nicht an, in
ein fremdes W. wird immer eingegriffen, wenn-
die Ware unbe fugt mit dem fremden W. versehen
wird (RG Z. 71, 42). Im Falle der Löschung
können für die Zeit, in welcher ein Rechtsgrund
für die Löschung früher bereits vorgelegen hat,
zivilrechtliche Ansprüche aus der Eintragung nicht
mehr geltend gemacht werden (§ 12 Abf. 2).
Für die Strafbarkeit ist dies jedoch ohne Be-
lang (R# St. 34, 275). Durch die Eintragung
wird niemand gehindert, seinen Namen, seine
Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über
Art, Zeit und Ort der Herstellung (s. Röst.
38, 390; 39, 171), über Beschaffenheit, über die
Bestimmung, über Preis-, Mengen-- und Gewichts-
verhältnisse von Waren, sei es auch in abgekürzter
Goestalt, auf Waren, auf deren Verpackung oder
Umhüllung anzubringen und solche Angaben im
Geschäftsverkehre zu gebrauchen (§ 13), sofern
nicht ein unlauterer Wettbewerb bezweckt wird
(Rö3. 73, 170). Ein Wort, das als Waren-
zeichen eingetragen ist, und zur Zeit der Anmel-
dung noch als Herkunftsbezeichnung diente, kann
zu einem freien Wortnamen im Sinne des § 13
werden (Rö B. 73, 229). Derjenige, dessen
Namen ein anderer als Warenzeichen hat ein-
tragen lassen, kann die Löschung des Zeichens
verlangen (RG3. 54, 42; 74, 308). Nur
solche Abkürzungen sind gestattet, die auf Namen
und Firma einer bestimmten Person in ciner
nach der allgemeinen Auffassung des Lebens
und des Verkehrs verständlichen Weise hindenten
und deren charakteristische und auch nach der
geführten Firma nicht deckt (R#St. 41, 422). Bei
Veräußerung eines Teiles des Gesamtbetricbs
Ist eine Ware vom Händler geht die Befugnis zur Benutzung der Ausstat-
tung nicht ohne weiteres über (R#t. 13, 170).
Der Ubergang wird in der Zeich enrolle ver-
merkt; solange das nicht geschehen ist, kann der
Rechtsnachfolger kein Recht aus dem Zeichen--
schutze geltend machen (S§ 7 Abs. 2; Rt. 31,
34). Im Gegensatze zum Patentrecht gewährt
die Eintragung auch Schutz gegen Verletzungen
im Auslande. Ausländische Waren, die mit
widerrechtlichen W. versehen sind, werden an
der Grenze auf Antrag der Verletzten beschlag-
nahmt (§ 17). Bei Benutzung des im Inland
eingetragenen Zeichens im Auslande besteht der
Schutz nicht, wenn dasselbe Zeichen im Auslande
für eine andere Person eingetragen ist und von
dieser benutzt wird (Rö#. 44, 143; 54, 114).
Die Entscheidungen des Patentamtes über die
Eintragsfähigkeit sind auch für die ordentlichen
Gerichte bindend, nicht aber, soweit die Frage
der UÜbereinstimmung oder der Verwechslungs-
gefahr in Betracht kommt (RG Z. 38, 65; 61, 21.0.
Dauer des Warenzeichen=
schutzes. Der aus der Eintragung sich ergebende
Schutz endet mit der Löschung (§§ 8, 9). Diese
erfolgt entweder auf Antrag des Inhabers oder
von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten.
Von Amts wegen erfolgt die Löschung nach Ab-
lauf von zehn Jahren seit der Anmeldung oder
Erneuerung oder wenn die Eintragung haätte
versagt werden müssen, sofern nicht andere
privatrechtliche Gründe für die Löschung geltend
gemacht werden können (R. 38, 128; 48, 233).
Ein Dritter kann die Löschung bcantragen,
wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer
früheren Anmeldung für dieselben oder für gleich-
artige (s. RG# Z3. 60, 324; 67, 36; 72, 116) Waren
in der Zeichenrolle eingetragen steht, wenn der