Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Jarenbezeichnungen 905 
Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen gehört, hang bei Vergehen s. RGESt. 43, 134 und über 
von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr das Verhältnis der §§ 12, 14 zu StGB. F 184 
fortgesetzt wird (s. auch Ro . 44, 49) oder wenn Ziff. 3 s. Rez St. 43, 115. An Stelle der Ent- 
Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß I schädigung kann neben der Strafe der Anspruch 
der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen auf eine Buße bis zu 10 000 .K geltend gemacht 
Verhaältnuissen nicht entspricht und die Gefahr werden (& 18); dabei ist es zulässig, gegen den 
einer Täuschung begründet ist (vgl. R# Z. 55, 31; Gehilsen des Täters aus Busie zu erkennen 
(10, 236). Auch dann, wenn ein Geschäftsbetrieb, (Roust. 38, 194). Für die Höhe ist der er- 
für den ein eingetragenes W. bestimmt ist, noch wachsene Schaden maßgebend (R#St. 33, 13). 
nicht begonnen und überhaupt nicht beabsichtigt Auch bei mehreren Verurteilten kann nur auf 
ist, kann die Löschung beantragt werden (R#.seine einheitliche Buße erkannt werden (Rö#t. 
67, 349). Bei der Frage, ob der Inhalt den 37, 400). Der Strafantrag ist gegen mehrere 
tatsächlichen Verhältnissen entspricht, können Personen wegen verschiedener selbständiger, aber 
außerhalb des Zeichens liegende Umstände, mit durch Mißbrauch desselben Warenzeichens be- 
welchen es zusammen verwendet wird, nicht be= gangener Zuwiderhandlungen teilbar (RGt. 
rücksichtigt werden, wenngleich dieselben auch 38, 430). Der Gesellschafter einer in Liquida- 
für die Beurteilung der Täuschungsgefahr in tion befindlichen offenen Handelsgesellschaft kann 
Betracht kommen (RG#3. 541, 126). Der Antrag im eigenen Namen Strafantrag wegen der in 
auf Löschung ist mittels Klage bei den ordent= die Zeit der Liquidation fallenden Verletzungen 
lichen Gerichten geltend zu machen und gegen stellen (R St. 41, 377). Auf Schutz des Namens 
den Inhaber des Warenzeichens oder seine Erben hat der berechtigte Namensträger Anspruch, auf 
zu richten. Hat vor oder nach Erhebung der dessen Person die Bezeichnung der Ware mit 
Klage ein Ubergang des Zeichens auf einen # deim Namen hinweist oder doch bei Gefahr einer 
anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung auch 1 Verwechslung im Verkehr hinweisen kann (Rst. 
gegen den Rechtsnachfolger vollstrectbar und wirk= 30, 91). Es kann nur ein Gebrauch in Frage 
sam. In den Fällen, wo die Eintragung hätte kommen, der den Schein erweckt, als stehe die 
versagt werden müssen, kann der Antrag auf Lö-= Ware in besonderer Beziehung zur Person des 
schung auch beim Patentamt angebracht werden, Namensträgers und der dadurch die Gefahr 
welches, wenn der Inhaber nicht innerhalb eines der Verwechslung in sich schließt (RE. 29 
Monats widerspricht, das Zeichen löscht, andern-] S. 331, 353). Der Namenschutz tritt nicht mehr 
falle dem Antragsteller die Erhebung der Klage ein, wenn er in Boeziehung auf eine bestimmte 
anheimgibt. Ware durch Handelsgebrauch die Eigenschaft 
VI. Strafen und Entschädigung sals Bezeichnung des Individuums verloren hat 
bei Verletzung des Warenzei-(RGSt. 30, 91; Rö. 56, 160; 69, 311). Der- 
chens, der Firma und des Na-jenigc, dem die Führung eines anderen Namens 
mens. Wer wissentlich oder aus grober Fahr-- gestattet ist, kann den Namensschutz selbständig 
lässigkeit Waren (s. RSt. 42, 184) oder deren geltend machen (Rö#. 29 S. 3533, 363). Es ist 
Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, nicht erforderlich, daß das Geschäftspapier sich 
Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rech= selbst als von dem Inhaber des betreffenden 
nungen od. dgl. mit Namen oder der Firma Namens unmittelbar ausgegangen bezeichnet, 
eines anderen oder mit einem geschützten Waren= sondern es genügt, wenn der Name in einer 
zeichen widerrechtlich (s. RG Z. 64, 273) versieht Rechnung bei der Ware steht und dadurch der 
(s. R##t. 43 S. 177. 314) oder solche wider= Irrtum hervorgerufen wird, daß die fakturierte 
rechtliche Waren in den Verkehr bringt oder Ware vom Träger des angegebenen Namens 
feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung herrühre (R#t. 36, 13). Der Inhaber eines 
verpflichtet. Bei einer zusammengesetzten Firma Geschäftslokales, an dessen Schaufenster sich ein 
kann ein einzelner ihr entnommener Name Warenzeichen befindet, darf nach Eintragung 
den Gebrauch der Firma darstellen (R#St. dieses Zeichens für einen anderen das Zeichen 
140, 395). Hat er die Handlung wissentlich nicht bestehen lassen (Rt. 37 S. 131, 258). 
(s. Rot. 29, 312; 34, 229; 30, 91; 42, 137; Die Lieferung von Ersatzteilen von Maschinen, 
dolus eventualis genügt, RG Z. 6, 272) begangen, die mit einem Warenzeichen versehen sind, ver- 
so wird er außerdem auf Antrag (s. auch RE#St. #letzt nicht ohne weiteres das Warenzeichen des 
28, 375) mit Geldstrafe von 150 bis 5000 .K oder anderen, der die Maschine mit seinem Waren- 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft zeichen versehen hat (RG# Z. 74, 40). Nicht die 
(§ 14). Die Verjährungsfrist des Preß G. vom selbständige Bezeichnung des Verpackungs= und 
7. Mai 1874 (Ral. 65) § 22 greift bei An= Umhüllungsmaterials, sondern dessen Verbin- 
kündigungen, die durch den,. Druck hergestellt dung mit der Ware ist strafbar (Rt. 37, 
und mit fremden W. versehen sind, nicht Platz 327). Die widerrechtliche Benutzung einer 
(R#St. 40, 270). Wer als Verkäufer in ein ihm fremden, von dem Eigentümer mit seinem 
vom Käufer zur Verfügung gestelltes, mit einer Warenzeichen versehenen Preisliste kann den 
wie er weiß, gesetzlich geschützten W. versehenes Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs (s. d.) 
Gefäß, das der Käufer, dem Verkäufer erkenn= bilden (R#t. 35, 415). Wegen wissentlicher Be- 
bar, mit der Ware zu seinem Privatgebrauch nutzung des für einen anderen eingetragenen 
verwenden will, ohne eigene Berechtigung zum Warenzeichens kann eine Verurteilung zur Rech- 
Gebrauch der W. eine andere als die vom Käu= nungslegung über den durch den Verkauf von 
fer verlangte und der geschützten W. entsprechend Waren unter dem Zeichen des Klägers erzielten 
gleichartige Ware einfüllt, ohne den Käufer dar--Gewinn nicht verlangt werden (RG3. 58, 321). 
über aufzuklären, verstößt nicht gegen § 14, Der Schutz wird dadurch, daß jemand ein Waren- 
(R#t. 43, 87). Uber den Fortsetzungszusammen= zeichen angemeldet hat, das widerrechtlich den 
  
 
	        
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