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Namen oder die Firma enthält, nicht ausge-
schlossen (RGt. 25 S. 114, 117). Die Ent-
scheidung des Patentamts, wodurch die Ein-
tragung eines W. wegen Übereinstimmung mit
einem bereits eingetragenen W. abgelehnt wird,
ist für die Gerichte hinsichtlich der Frage der
Übereinstimmung der Verwechflungsgefahr nicht
bindend (RG. 61, 241).
VII. Ausstattungen. Wer zum Zwecke
der Täuschung im Handel und Verkehr Waren
oder ihre Verpackung oder Umhüllung, oder
Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Em-
pfehlungen, Rechnungen u. dgl. mit einer Aus-
stattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrs-
kreise (s. Ro St. 32, 149; 38, 435) als Kennzeichen
gleichartiger Waren eines anderen gilt, ohne
dessen Genehmigung versieht, d. h. anbringt
(Ret. 36, 13; 41, 78) oder wer zu gleichem
Zweck solche Waren in den Verkehr bringt
oder feilhält, ist dem Verletzten — dazu gehört
auch derjenige, welchem der Vertrieb der Ware
für ein bestimmtes Territorium übertragen ist
(Monopolist), RGt. 38, 39 — zur Entschädigung
verpflichtet und wird auf Antrag mit Geldstrafe
von 100 bis 3000 . K oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten bestraft (§ 15). Der Anspruch auf
Unterlassung besteht nur, sofern die Verwendung
zum Zwecke der Täuschung in Handel und Ver-
kehr erfolgt (Rü#.#73, 253). Unter Ausstattung
ist die äußere Zutat, die Art der Verpackung,
Aufmachung, Verzierung, Etikettierung der Ware
zu verstehen (RG. 40, 65; 71, 384). Auch eine
Wortausstattung kann geschützt sein (Rt.
35, 180; 36, 199; 39, 171); ebenso Buchstaben
(RGt. 38, 435) sowie die Ausstattung einer
Zeitung (Rut. 40, 313). Ist das Wortzeichen
geschützt, so kann für die gleiche Ware das dem
Wortzeichen entsprechende Bildzeichen, nicht aber
dieses mit dem Wortzeichen zusammen verwendet
werden (Röt. 62, 18). Die Ausstattung darf
für die Ware nur eine sie von der gleichen Ware
anderer unterscheidende Bedeutung haben. Hat
sie zugleich technisch funktionelle Bedeutung, so
fällt sie nicht unter diese Bestimmung (R83.
54, 173; 64, 95; 69, 31). Auch hier kann an Stelle
der Entschädigung auf Buße erkannt werden
(§ 18). Rechnungslegung kann nicht beansprucht
werden (RG3Z. 47, 100; 58, 321). Das im Rah-
men der Ausstattung enthaltene Warenzeichen
kann eingetragen werden, und zwar auch dann,
wenn die Eintragung erfolgt, um dem seitherigen
Inhaber Konkurrenz zu machen (Re#. 20, 71;
25, 120; 66, 231). Der Besitzer der Ausstattung
kann die Löschung einer solchen Eintragung nicht
verlangen (RGZ. 44, 13; Rt. 34, 275).
Inmerhin findet BGB. § 826 Anwendung
(RG. 66, 236). Die von einem Dritten wider-
rechtlich ausgenutzte Ausstattung muß von dem
Berechtigten tatsächlich beim Inverkehrbringen
seiner Ware in Benutzung genommen worden
sein (R#St. 29, 219; 31, 28).
VIII. Herkunftsbezeichnungen.
Wer Waren oder ihre Verpackung oder Um-
hüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Ge-
schäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen od. dgl.
fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem:
Namen oder Wappen eines Ortes, einer Ge-
meinde oder weiteren Kommunalverbandes zu
dem Zwecke versieht, über Beschaffenheit und
Warenbezeichnungen
Wert der Ware einen Irrtum zu erregen
(s. R St. 43, 255), oder wer zu dem gleichen
Zweck solche Waren in Verkehr bringt oder
feilhält, wird mit Geldstrafe von 150 bis
5000 KK oder mit Gefängnis bis zu secks
Monaten bestraft (§ 16 Abs. 1). Durch die
Eintragung der trügerischen Warenbezeichnung
als Warenzeichen wird die Strafe nicht aus-
geschlossen (Rot. 35, 321). Durch Unter-
lassungen kann das Vergehen begangen werden.
Das Wort „Pilsener Bier“ ist keine Qualitäts:,
sondern eine Herkunftsbezeichnung (Rt. 37,
131); ebenso die Bezeichnung „Tokajer Wein“
(Rst. 40, 288). Unter Wert ist der Handels-
wert, nicht aber der innere Wert der Ware zu
verstehen (ResSt. 28, 371). Die Verwendung
von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur
Benennung gewisser Waren dienen, ohne deren
Herkunft bezeichnen zu sollen, ist nicht strafbar
(§ 16 Abs. 2). Über Herkunftsbezeichnungen im
Weinhandel s. Wein II5. Bezeichnungen, die
ursprünglich Herkunftsangabe waren, diese Be-
deutung aber im Verkehr verloren haben, können
die Eigenschaft von Herkunftsbezeichnungen durch
Zusätze oder sonstige Angaben wiedererlangen
(RGt. 69, 410).
IX. Einziehung. Widerrechtliche W.
sind auf Gegenständen, die sich im Besitze der
Verurteilten befinden, zu vernichten; ist dies
nicht möglich, so sind die Gegenstände selbst zu
vernichten (§ 19). Aus dem Ausland eingeführte,
mit widerrechtlichen W. versehene Waren werden
beschlagnahmt und eingezogen (8 17).
X. Abweichungen mit denen fremde
Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige
Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben
werden, schließen, sofern ungeachtet dieser Ab-
weichung die Gefahr der Verwechflung be-
steht, die Anwendung des G. nicht aus (§ 20;
Rt. 40, 244). Eine Verwechslungsfähigkeit,
welche infolge des kleinen Maßstabes der W.
besteht, wird durch § 20 nicht getroffen (R.
63, 244).
XI. Ausländische W. Wer im Inland
eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz
der W. nur Anspruch, wenn der Staat seiner
Niederlassung deutsche W. schützt. Für die Wahr-
nehmung des Schutzes der Warenzeichen (Rt.
31, 30; 35, 415; 36, 413) muß im Inland ein
Vertreter bestellt werden (5 23). Gegenseitigkeit
besteht zwischen Deutschland und Belgien, Bra-
silien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, Frank-
reich, Guatemala, Griechenland, Großbritannien,
Italien, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Oster-
reich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden-
Norwegen, Schweiz, Serbien, Venczuela (Rn-
Bek. vom 22. Sept. 1894 — RéGBl. 521; vom
16. Mai u. 17. Aug. 1899 — R#l. S. 281,
543; vom 1. Okt. 1901 — Rhl. 375; vom
21. März 1903 — R#Bl. 147). S. auch RGZ.
14, 304; 67, 133. Der Richter hat das Bestehen
der Gegenseitigkeit nicht nachzuprüfen (R33.
21, 275). Die Eintragung des ausländischen
Warenzeichens ist nur zulässig, wenn für dieses
im Auslande der Markenschutz nachgesucht und
bewilligt ist (s. RG# St. 35, 321) und wenn das
Zeichen den Anforderungen des Gesetzes genügt
(§ 23 Abs. 3).
S. auch Gewerbliches Eigentum.