Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Warenhäuser (bauliche Anlage) — Warenhäuser und Warenhaussteuer 907 
Kommentare und Handausgaben von Träger, 1906,eine reichere Auswahl bietende Läger zu halten 
Hri a 106. end 1906. ne r“n“ß8 und dabei doch ihr Kapital rascher umzusetzen, 
nus, 1909, Pannier, 1909.. Ferner Geldel, das Prinzip des Verkaufes nur gegen Barzahlung 
Die Braris ves K zum Schube der- Werenbezeich- durchzuführen, so daß sie nicht mit Zins= und Ka- 
drauccho nuster; und" Warenzeichenschuß, 190712en pitalverlusten an Außenständen zu rechnen haben. 
berg, Das Warenzeichenrecht, 19032; Hederich,ie können sich deshalb und vermöge der besseren 
Warenzeichen oder Geschmacksmuster, 1909. Ausnutzung ihrer Geschäftsräume und Arbeits- 
Warenhäuser (bauliche Anlage). An W. und kräfte mit einem geringeren Nutzen im einzelnen 
Geschäftshäuser, in welchen größere Mengen begnügen. Atbsatzstockungen in einzelnen Bran- 
brennbarer Stoffe feilgeboten werden, können —schen sind für sie wegen der Vereinigung vieler 
auch über die Bestimmungen der Bauordnungen Branchen weniger empfindlich als für Spezial- 
hinaus — auf Grund des ALsR. II, 17 8/. 10 be= geschäfte. Es ist ihnen möglich, in einzelnen 
sondere Anforderungen im sicherheits= und Branchen ohne Gewinn, selbst mit Verlust zu 
seuerpolizeilichen Interesse gestellt und dem- verkaufen, ja ihre größere Kapitalkraft und ihr 
entsprechend polizeiliche Auflagen den Grund-= größerer Kredit erlaubt es ihnen länger, über- 
stückseigentümern oder Geschäftsinhabern ge= haupt ohne Reinertrag zu arbeiten, als kleinere 
macht werden (O##G. im Pr l. 14, 505). Gewerbetreibende. Daneben üben sie eine be- 
Von diesem Gesichtspunkte aus gibt Erl. vom sondere Anziehung auf das Publikum durch die 
2. Nov. 1907 (MBl. 1908, 22), ergänzt durch Möglichkeit, den Bedarf an Waren verschiedenster 
Erl. vom 18. Juli 1908 (Ml- 168) und vom Art in demselben Geschäft zu decken, sowie auch 
10. Juli 1909 (MBl. 184) Bestimmungen, welche dadurch, daß bei ihnen von irgend welchem, auch 
den Polizeibehörden als Richtschnur für die nur entfernt angedeutetem Kaufzwang keine Rede 
Prüfung der Bauprojekte für neu zu errichtende ist, daß die Waren in übersichtlicher Weise zur 
W. usw. zu dienen haben und welche außerdem Schau gestellt sind und durch ein gerade bei den 
die an bereits bestehende W. zu stellenden An- kleinsten Geschäften, insbesondere den ungemein 
forderungen feststellen. Als W. im Sinne dieser zahlreichen von nicht gelernten Kaufleuten unter- 
Bestimmungen gelten Gebäude, in denen in haltenen, nicht selten zu vermissendes Entgegen- 
mehr Geschossen als im Erdgeschoß und in dem kommen. Daß sie auch durch marktschreierische 
darüber liegenden Stockwerk größere Mengen Reklame der verschiedensten Art, durch die Ver- 
brennbarer Stoffe feilgehalten werden. Sog. anstaltung sog. „billiger“ oder „Ausnahmetage“ 
EngrostMusterlager)geschäfte sind nicht als W. heute für die, morgen für jene Warengattung 
anzusehen. und durch andere nicht einwandsfreie Mittel das 
Warenhäuser und Warenhausstener. I. Be-Publikum anlocken, ist nicht in Abrede zu stellen, 
griff. Im buchstäblichen Sinne sind Waren = wenn dies auch nicht ein ausschließliches Cha- 
häuser alle Handelsbetriebe größern Um- rakteristikum der Warenhäuser ist und auch nicht 
fanges („Waren häuser"), in denen Waren zum ausnahmslos von allen geübt wird. ESbenso- 
Verkauf feilgehalten werden. Die die Waren= wenig kann der Vorwurf, daß dem waren- 
häuser bekämpfende sog. Mittelstandsbewegung unkundigen großen Publikum minderwertige 
und die durch sie hervorgerufenen besondern Waren geliefert werden, verallgemeinert oder 
Warenhaussteuern verstehen aber unter Waren= nur gegen die Warenhäuser erhoben werden. 
häusern nur solche Handelsbetriebe größern und « Der wesentlichste Grund für die Übermacht der 
namentlich größten Umfanges, in denen Waren Warenhäuser gegenüber den kleinen und mitt- 
verschiedener Gattungen, wie sie im allgemeinen leren Betrieben liegt jedenfalls nicht in allen 
nicht den Gegenstand eines und desselben Han= diesen Dingen, sondern eben, wie bei jedem 
delsbetriebes zu bilden pflegen, zum Klein= Großbetriebe gegenüber dem Kleinbetriebe, in 
(Detailhverkauf unmittelbar an die Konsumenten! I seiner größeren Kapitalkraft, Kreditfähigkeit, Ar- 
feilgehalten werden. Warenhaussteuern beitsteilung und Arbeitsvereinigung und in den 
sind besondere Gewerbestenern, welche den obenerwähnten besonderen Vorteilen der Bran- 
Warenhäusern in diesem Sinne neben oder an-shenvereinigung. Wenn hiernach die erhobenen 
statt der allgemeinen Gewerbesteuer auferlegt Vorwürfe zum großen Teil der Begründung ent- 
werden (vgl. O# GSt. 11, 440). behren, so läßt sich doch nicht in Abrede stellen, 
II. Geschichte. Die Entwicklung und Aus-- daß eine zur Aufsangung zahlreicher selbstän- 
breitung von Warenhäusern größten Umfanges diger Existenzen führende übermäßige Aus- 
ist in England und Nordamerika („estores“ )) breitung der Warenhäuser und die Erlangung 
sowie in Frankreich („grands magasins") älteren einer Truststellung durch einige große Waren- 
Datums als in Deutschland: dort geht sie bis häuser sozial= und wirtschaftspolitisch äußerst be- 
auf die Mitte des vorigen Jahrhunderts zurück, denkliche Erscheinungen sein würden. Ebenso- 
während sie hier im wesentlichen erst dessen wenig ist zu leugnen, daß eine alle Gewerbe- 
letztem Jahrzehnt angehört. Erst seit der Mitte betriebe lediglich nach dem Maßstabe des Ertrages 
dieses Jahrzehnts wurden in Deutschland in treffende Gewerbesteuer eine vom Standpunkt 
immer wachsendem Maße Klagen laut über die sowohl der Leistungsfähigkeit als auch des Inter- 
den gewerblichen Mittelstand erdrückende Kon- esses an den Gemeindeveranstaltungen unzu- 
kurrenz der Warenhäuser. Die Gründe für die reichende Besteuerung der Warenhäuser im Ver- 
Ubermacht der Warenhäuser liegen in ihrer Ka= hältnis zu andern, insbesondere kleineren Ge- 
pitalkraft und der Größe ihres Umsatzes, ver= werbebetrieben und Spezialgeschäften darstellt, 
möge deren sie imstande sind, sich einen billigeren wenn auch diese Form der Besteuerung gegenüber 
Einkauf ihrer Waren zu verschaffen und diese manchen andern Großbetrieben nicht minder un- 
daber auch billiger abzugeben als ihre kleineren zureichend ist (vgl. Gemeindegewerbe- 
Ronkurrenten. Sie vermögen ferner größere, st.t euer I, Gewerbesteuer, Kommu- 
  
  
 
	        
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