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nalabgabengesetz I, II B). Dagegen
würde es allerdings ein Mißbrauch der Steuer
sein, wollte man durch sie die Warenhäuser zu
unterdrücken versuchen; sieht man die Waren-
häuser als so schädlich an, daß sie beseitigt werden
müssen, so muß man sie verbieten, aber nicht unter
der Flagge der Steuer erdrosseln.
In Preußen wurde eine Sondersteuer
für Warenhäuser, „Versandgeschäfte und ähnliche
Unternehmungen“ zuerst 1896 durch den Antrag
der Abg. v. Brockhausen u. Gen. gefordert. Die
Staatsregierung lehnte eine Prohibitiosteuer
rundweg ab und bezecichnete als den geeigneten
Weg einer angemessenen Belastung der Waren-
häuser durch die allgemeine Gewerbesteuer den
der autonomen Besteuerung durch die Ge-
meinden, während das AbgH. unter Ablehnung
aller formulierten Gesetzentwürfe die Regierung
aufforderte, steuergesetzliche Maßnahmen gegen
die Warenhäuser zu „erwägen“. Die Regierung
versuchte nun zunächst durch das unterm 21. Mai
1897 erlassene Muster einer Gewerbesteuer nach
dem Anlage= und Betriebskapital, der Zahl der
beschäftigten Personen und dem Miets= oder
Nutzungswert der Betriebsräume (vgl. Ge-
meindegewerbesteuer II) die Ge-
meinden zu autonomer Regelung anzuregen, aber,
wie sie auf die 1898 im AbgH. eingebrachte Inter-
pellation erklärte, ohne Erfolg. Sie schritt daher
nunmehr, wiewohl sie nach wie vor auf dem
Warenhäuser und Warenhaussteuer
händler oder solche Personen, die die Waren
vor ihrer weiteren gewerblichen oder nichtgewerb-
lichen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe
an die wirklichen Konsumenten gewerbsmäßig
weiter be= oder verarbeiten (O# #4t. 10, 456 ff.;
11 S. 456, 463), dagegen ohne Rücksicht aufs die
im einzelnen verkaufte Menge und ohne Rücisicht,
ob nach dem In= oder Auslande (Ot.
11, 454 ff.) — mit mehr als einer der folgenden
vier Warengruppen: A. Material= und Kolonial-
waren, Eß= und Trinkwaren und Genußmittel,
Tabak und Tabakfabrikate (auch Rauchutensilien),
Apothekerwaren, Farbwaren, Drogen und Par-
fümerien; B. Garne und Zwirne, Posamentier-
waren, Schnitt-, Manufaktur= und Modewaren,
gewebte, gestrickte, gewalkte und gesrtickte Waren,
Bekleidungsgegenstände (Konfektion, Pelzwaren),
Wäsche jeder Art, Betten und Möbel jeder Art,
Vorhänge, Teppiche, Möbelstoffe und die zu
deren Verarbeitung dienende Anfertigung von
Zimmerdekorationen; C. Haus-, Küchen= und
Gartengerätschaften, Ofen, Glas-, Porzellau#,
Steingut= und Tonwaren, Möbel jeder Art und
die dazu dienenden Möbelstoffe, Vorhänge und
Teppiche; D. Gold-, Silber= und sonstige Ju-
welierwaren, Kunst-, Luxus-, Galanteriewaren,
Papp= und Papierwaren, Bücher und Musikalien,
Waffen, Fahrräder, Fahr-, Reit= und Jagd
utensilien, sonstige Sportarkikel, Nähmasc inen,
Spielwaren, optische, physikalische, medizinische
Standpunkte stand, daß die autonome Regelung und musikalische Instrumente und Apparate.
den Vorzug verdiene, notgedrungen dazu, ihrer-
sceits einen Gesetzentwurf aufzustellen, der auf
einer Kombination von Nutzungswert der Ge-
schäftsräume, Zahl der beschäftigten Personen
und Zahl der geführten Warengruppen als
Steuermaßstab beruhte, indem der für die Einheit
der beiden ersteren Maßstäbe zu erhebende Steuer-
satz mit der Zahl der Warengruppen steigen sollte.
Dieser Entwurf befriedigte weder die kleineren
Gewerbetreibenden, denen er nicht weit genug
ging, die insbesondere, wie 1896 das Abg H., als
Steuermaßstab den Umsatz verlangten, noch die
gehörten Handelskammern, die überwiegend jeder
Sondersteuer für Warenhäuser abgeneigt waren.
Die Regierung entschloß sich daher trotz ihrer,
in den Motiven mit bemerkenswerter Offenheit
zum Ausdruck gebrachten Bedenken, da die Ge-
meinden versagten und im Landtage ein auf
anderer Basis beruhender Gesetzentwurf keine
Aussicht auf Annahme hatte, im Winter 1899/1900
dazu, dem Landtage ein auf dem Prinzip einer
gemilderten Umsatzsteuer aufgebautes Waren-
haussteuergesetz vorzulegen. Den im Landtage
unternommenen Versuchen, die Vorlage noch
wesentlich zu verschärfen, setzte die Regierung
entschiedenen Widerstand entgegen, und so ge-
langte der Entwurf in der Hauptsache nach ihren
Vorschlägen zur Annahme und am 18. Juli
1900 zur Allerhöchsten Vollziehung (GS. 294).
Unterm 26. Sept. 1900 wurde von dem JFM.,
dem HPM. und dem Md J. eine AusfAnwy#erlassen.
getroffen «
nur die im Kleinhandel mit Waren der vier
III. Die Warenhaussteuer nach
dem G. vom 18. Juli 1900. Den
Gegenstand der Besteuerung bildet das
Soweit aber nach Herkommen und Gebrauch
Waren, welche in verschiedene dieser Gruppen
gehören, in einem Geschäfte vereinigt zu
sein pflegen, gelten sie auch nur als solche einer
Gruppe, und Waren, die mehreren Gruppen zu-
gerechnet werden können, werden nur einmal
gezählt, und zwar bei derjenigen Gruppe, der
andere von dem Geschäft geführte Waren an-
gehören. Endlich werden, wenn sich der Betricb
über mehrere Orte erstreckt, nur diejenigen
Gruppen in Betracht gezogen, die an einem
und demselben oder in unmittelbar benachbarten
Orten geführt werden (8§ 1, 6 des G.; Ausf Anw.
Art. 1 u. 4). Dagegen werden Betricbe durch
Zerlegung in mehrere gesonderte selbständige
Betriebe — sei es so, daß jeder nur eine Waren-
gruppe führt, sei es, daß der Umsatz jedes einzelnen
unter 400 000 K bleibt — von der Steuer nach
Maßgabe des Gesamtumsatzes nicht befreit,
wenn die begleitenden Umstände erkennen lassen,
daß die Zerlegung den Zweck der Verdeckung des
Warenhausbetriebes verfolgt (§ 7 des G.; Auef-
Anw. Art. 5). Wie ceine Ware zu naffiiiz cren,
bestimmt im Zweifelsfalle endgültig der HM.
oder die von ihm bestimmte Behörde (86 Abi. 5
des G.; Klassifizterung vom 6. April 1911 im HM-
Bl. S. 85). Aufnahme von Photographien und
Schank= und Speisewirschaft gehören nicht zum
Kleinhandel im Sinne des G. (O# GEt. 13,
435). Da nur Betriebe größeren Umsanges
werden sollen, sind steunerpflichtig
Gruppen, also unter Ausschluß des etwaigen
sonstigen Umsatzes, im letzten Jahre einen Um-
stehende Gewerbe des — gleichviel in welcher satz von mehr als 400 000 .K erzielt haben; nur
Form betriebenen — Klein-Detailhhandels, d. i.
Filialen außerpreußischer Geschäfte unterliegen
des Warenverkaufs unmittelbar an die Konfu= der Steuer ohne Rücksicht auf die Umsatzhöhe,
menten im Gegensatz zu demjenigen an Zwischen= sofern nicht nachgewiesenermaßen der Gesami-