Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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nalabgabengesetz I, II B). Dagegen 
würde es allerdings ein Mißbrauch der Steuer 
sein, wollte man durch sie die Warenhäuser zu 
unterdrücken versuchen; sieht man die Waren- 
häuser als so schädlich an, daß sie beseitigt werden 
müssen, so muß man sie verbieten, aber nicht unter 
der Flagge der Steuer erdrosseln. 
In Preußen wurde eine Sondersteuer 
für Warenhäuser, „Versandgeschäfte und ähnliche 
Unternehmungen“ zuerst 1896 durch den Antrag 
der Abg. v. Brockhausen u. Gen. gefordert. Die 
Staatsregierung lehnte eine Prohibitiosteuer 
rundweg ab und bezecichnete als den geeigneten 
Weg einer angemessenen Belastung der Waren- 
häuser durch die allgemeine Gewerbesteuer den 
der autonomen Besteuerung durch die Ge- 
meinden, während das AbgH. unter Ablehnung 
aller formulierten Gesetzentwürfe die Regierung 
aufforderte, steuergesetzliche Maßnahmen gegen 
die Warenhäuser zu „erwägen“. Die Regierung 
versuchte nun zunächst durch das unterm 21. Mai 
1897 erlassene Muster einer Gewerbesteuer nach 
dem Anlage= und Betriebskapital, der Zahl der 
beschäftigten Personen und dem Miets= oder 
Nutzungswert der Betriebsräume (vgl. Ge- 
meindegewerbesteuer II) die Ge- 
meinden zu autonomer Regelung anzuregen, aber, 
wie sie auf die 1898 im AbgH. eingebrachte Inter- 
pellation erklärte, ohne Erfolg. Sie schritt daher 
nunmehr, wiewohl sie nach wie vor auf dem 
  
Warenhäuser und Warenhaussteuer 
händler oder solche Personen, die die Waren 
vor ihrer weiteren gewerblichen oder nichtgewerb- 
lichen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe 
an die wirklichen Konsumenten gewerbsmäßig 
weiter be= oder verarbeiten (O# #4t. 10, 456 ff.; 
11 S. 456, 463), dagegen ohne Rücksicht aufs die 
im einzelnen verkaufte Menge und ohne Rücisicht, 
ob nach dem In= oder Auslande (Ot. 
11, 454 ff.) — mit mehr als einer der folgenden 
vier Warengruppen: A. Material= und Kolonial- 
waren, Eß= und Trinkwaren und Genußmittel, 
Tabak und Tabakfabrikate (auch Rauchutensilien), 
Apothekerwaren, Farbwaren, Drogen und Par- 
fümerien; B. Garne und Zwirne, Posamentier- 
waren, Schnitt-, Manufaktur= und Modewaren, 
gewebte, gestrickte, gewalkte und gesrtickte Waren, 
Bekleidungsgegenstände (Konfektion, Pelzwaren), 
Wäsche jeder Art, Betten und Möbel jeder Art, 
Vorhänge, Teppiche, Möbelstoffe und die zu 
deren Verarbeitung dienende Anfertigung von 
Zimmerdekorationen; C. Haus-, Küchen= und 
Gartengerätschaften, Ofen, Glas-, Porzellau#, 
Steingut= und Tonwaren, Möbel jeder Art und 
die dazu dienenden Möbelstoffe, Vorhänge und 
Teppiche; D. Gold-, Silber= und sonstige Ju- 
welierwaren, Kunst-, Luxus-, Galanteriewaren, 
Papp= und Papierwaren, Bücher und Musikalien, 
Waffen, Fahrräder, Fahr-, Reit= und Jagd 
utensilien, sonstige Sportarkikel, Nähmasc inen, 
Spielwaren, optische, physikalische, medizinische 
Standpunkte stand, daß die autonome Regelung und musikalische Instrumente und Apparate. 
den Vorzug verdiene, notgedrungen dazu, ihrer- 
sceits einen Gesetzentwurf aufzustellen, der auf 
einer Kombination von Nutzungswert der Ge- 
schäftsräume, Zahl der beschäftigten Personen 
und Zahl der geführten Warengruppen als 
Steuermaßstab beruhte, indem der für die Einheit 
der beiden ersteren Maßstäbe zu erhebende Steuer- 
satz mit der Zahl der Warengruppen steigen sollte. 
Dieser Entwurf befriedigte weder die kleineren 
Gewerbetreibenden, denen er nicht weit genug 
ging, die insbesondere, wie 1896 das Abg H., als 
Steuermaßstab den Umsatz verlangten, noch die 
gehörten Handelskammern, die überwiegend jeder 
Sondersteuer für Warenhäuser abgeneigt waren. 
Die Regierung entschloß sich daher trotz ihrer, 
in den Motiven mit bemerkenswerter Offenheit 
zum Ausdruck gebrachten Bedenken, da die Ge- 
meinden versagten und im Landtage ein auf 
anderer Basis beruhender Gesetzentwurf keine 
Aussicht auf Annahme hatte, im Winter 1899/1900 
dazu, dem Landtage ein auf dem Prinzip einer 
gemilderten Umsatzsteuer aufgebautes Waren- 
haussteuergesetz vorzulegen. Den im Landtage 
unternommenen Versuchen, die Vorlage noch 
wesentlich zu verschärfen, setzte die Regierung 
entschiedenen Widerstand entgegen, und so ge- 
langte der Entwurf in der Hauptsache nach ihren 
Vorschlägen zur Annahme und am 18. Juli 
1900 zur Allerhöchsten Vollziehung (GS. 294). 
Unterm 26. Sept. 1900 wurde von dem JFM., 
dem HPM. und dem Md J. eine AusfAnwy#erlassen. 
  
  
getroffen « 
nur die im Kleinhandel mit Waren der vier 
III. Die Warenhaussteuer nach 
dem G. vom 18. Juli 1900. Den 
Gegenstand der Besteuerung bildet das 
Soweit aber nach Herkommen und Gebrauch 
Waren, welche in verschiedene dieser Gruppen 
gehören, in einem Geschäfte vereinigt zu 
sein pflegen, gelten sie auch nur als solche einer 
Gruppe, und Waren, die mehreren Gruppen zu- 
gerechnet werden können, werden nur einmal 
gezählt, und zwar bei derjenigen Gruppe, der 
andere von dem Geschäft geführte Waren an- 
gehören. Endlich werden, wenn sich der Betricb 
über mehrere Orte erstreckt, nur diejenigen 
Gruppen in Betracht gezogen, die an einem 
und demselben oder in unmittelbar benachbarten 
Orten geführt werden (8§ 1, 6 des G.; Ausf Anw. 
Art. 1 u. 4). Dagegen werden Betricbe durch 
Zerlegung in mehrere gesonderte selbständige 
Betriebe — sei es so, daß jeder nur eine Waren- 
gruppe führt, sei es, daß der Umsatz jedes einzelnen 
unter 400 000 K bleibt — von der Steuer nach 
Maßgabe des Gesamtumsatzes nicht befreit, 
wenn die begleitenden Umstände erkennen lassen, 
daß die Zerlegung den Zweck der Verdeckung des 
Warenhausbetriebes verfolgt (§ 7 des G.; Auef- 
Anw. Art. 5). Wie ceine Ware zu naffiiiz cren, 
bestimmt im Zweifelsfalle endgültig der HM. 
oder die von ihm bestimmte Behörde (86 Abi. 5 
des G.; Klassifizterung vom 6. April 1911 im HM- 
Bl. S. 85). Aufnahme von Photographien und 
Schank= und Speisewirschaft gehören nicht zum 
Kleinhandel im Sinne des G. (O# GEt. 13, 
435). Da nur Betriebe größeren Umsanges 
werden sollen, sind steunerpflichtig 
Gruppen, also unter Ausschluß des etwaigen 
sonstigen Umsatzes, im letzten Jahre einen Um- 
stehende Gewerbe des — gleichviel in welcher satz von mehr als 400 000 .K erzielt haben; nur 
Form betriebenen — Klein-Detailhhandels, d. i. 
Filialen außerpreußischer Geschäfte unterliegen 
des Warenverkaufs unmittelbar an die Konfu= der Steuer ohne Rücksicht auf die Umsatzhöhe, 
menten im Gegensatz zu demjenigen an Zwischen= sofern nicht nachgewiesenermaßen der Gesami-
	        
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