Wasseruntersuchungen bei Bahnwasserwerken — Wechselstempelabgabe
Gegen den Beschluß kann, soweit er die Fest-
setzung einer Geldentschädigung behandelt (AbgH#-
Drucks. 1904/05 Nr. 594, 205; Herrenhaus-Drucks.
1901/05 Nr. 233, 30), binnen 90 Tagen im ordent-
lichen Rechtswege geklagt werden. Wegen der
Nebenanlagen findet binnen 2 Wochen Be-
schwerde an den Arbeitsminister statt. Wird
Beschwerde erhoben, so läuft die Klagfrist von
der Zustellung der Beschwerdeentscheidung ab
oder, wenn die Beschwerde zurückgenommen
wird, von dem Tage der Zurücknahme. Wegen
nachträglich erkennbar werdender Schäden hat
der Grundeigentümer nicht nur wie in der Ent-
eignung (s. Entschädigung bei Ent-
cignungen V) einen persönlichen Anspruch;
auch kann er sich damit an den Bez-.
wenden. Die Frist für die Geltendmachung be-
trug nach Wasserstraßengesetz 3 Jahre, ist aber
durch Nov. vom 1. Aug. 1909 (GS. 735) § 4 auf
5 Jahre, und zwar von der Inbetriebsetzung an
gerechnet, verlängert worden. Die gesamte
Regelung ist aus dem Wasserstraßengesetz für
eine Anzahl gleicher Unternehmungen über-
nommen (Kaiser-Wilhelm-Kanal 17. Nov. 1907,
— GS. 323 — § 1; Masurischer Kanal 14. Mai
1908 — GS. 141 — § 4—6; Hemelinger Wehr
29. März 1906 — GS. 230 — 98 7; Unterweser-
vertiesung 29. März 1906 — GS. 236 — §+ 7;
Verbesserung des Fahrwassers der Elbe Ver-
trag vom 14. Nov. 1908 §8 18, 19; AusfG.
vom 25. Aug. 1909 — GS. 749 ff. — § 1). Die
obligatorische Einführung einer Planfeststellung
in dem dargetanen Umfange ist zweifellos ge-
setzgeberisch ein Fortschritt. Die Bedeutung der
erweiterten Entschädigungspflicht läßt sich noch
nicht übersehen; der Anspruch hängt außer-
ordentlich von dem subjektiven Ermessen des
Richters ab. v
VI. Bergbauschäden. Die Bauwerke
am Rhein-Herne-Kanal werden so eingerichtet,
daß sie ohne Gefährdung ihres Bestandes eine
Senkung des Geländes bis zu m aufzu-
nehmen vermögen, welche etwa infolge des
Abbaues der Kohlenflöze eintreten sollte. Die
Bauten sollen nicht in der gegenwärtigen Höhen-
lage erhalten bleiben, vielmehr möglichst gleich-
mäßig mit den umliegenden Grundstücken her-
untergehen. Um das Ziel zu erreichen, begnügt
der Staat sich nicht mit dem allgemeinen polizei-
lichen Schutze, strebt vielmehr wegen weiter-
gehender Maßnahmen beim Abbau von Fall zu
Fall eine Vereinbarung mit dem Bergwerks-
unternehmer an (Allg Berg G. 8§§ 148 ff., 153,
154, 196; AbgH Drucks. 1904 A zu 96 S. 9).
VII. Kanalanschlüsse: § 15(f. Schiffahrts-
kanäle II 3). Erweiterter Grunderwerb:
§# 16 (s. Schiffahrtskanäle II 4). Bei-
räte: § 17 (s. Finanzbeiräte und Was-
serstraßenbeiräte); Schleppmonopol:
§ 18 (s. d.); Schiffahrtsabgaben: § 19 (s. d.).
Wasseruntersuchungen bei Bahnwasserwerk
s. Erl. vom 17. Nov. 1910 (MBl. 20).
Wasserwehren sind den Feuerwehren (s. d.)
ähnliche Einrichtungen zur Hilfeleistung bei
Wassersnot. Ihre Bildung ist in mehreren Stadt-
gemeinden und Kreisen in der Weise erfolgt, daß
entweder die dort bestehende freiwillige Feuer-
wehr zugleich den Dienst der W. übernommen
hat, oder daß eine besondere W. den örtlichen
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Verhältnissen entsprechend gegründet worden ist.
Als Muster für eine städtische W., deren Dienst
von der freiwilligen Feuerwehr versehen wird,
ist die der Stadt Koblenz durch Erl. vom 21. März
1898 (YMl. 68), als Muster für eine Kreiswasser-
wehr die des Kreises Marienburg in Westpreußen
durch Erl. vom 9. März 1900 (Mhl. 130) empfoh-
len worden. Die Ausrüstung der W. besteht in
Kähnen mit Zubehör, Brückenböcken und Holz-
bohlen zur Herstellung von Notbrücken, ferner
Notlampen, kurzen Dielen u. dgl. Wo Deich-
verbände bestehen, können von ihnen die erforder-
lichen Vorkehrungen zur Rettung von Personen
und Bergung von Sachen bei üÜberschwem-
mungen getroffen werden. Soweit die Vereine,
Gemeinden und Deichverbände die erforderlichen
Kosten nicht aufzubringen vermögen, die Be-
schaffung der Ausrüstungsgegenstände aber drin-
gend notwendig ist, werden Beihilfen hierzu aus
Staatsfonds unter der Voraussetzung gewährt,
daß der Kreisverband ebenfalls einen entsprechen-
den Beitrag leistet und daß für die dauernde gute
Unterhaltung der Gegenstände sowie für regel-
mäßige Übungen der Mannschaften der W. hin-
reichende Sicherheit gegeben ist (Erl. vom
21. März 1898 a. a. O.). — Eine gesetzliche
Pflicht zur Anschaffung und Unterhaltung von
Rettungskähnen besteht für die Gemeinden nicht,
doch können sie gegebenenfalls durch die Kom-
munalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der
Polizeibehörde angehalten werden, letzterer die
zur Herstellung der erforderlichen Einrichtungen
nötigen Geldmittel zur Verfügung zu stellen
(OVG. vom 4. Nov. 1902 — Pr Bl. 23, 692).
Wattenmeer. Die so bezeichneten Teile der
Nordsee zwischen dem Festlande und den diesem
vorgelagerten Inseln und Bänken unterliegen
nicht nur der Staatshoheit, sondern sind Teile des
Staatsgebietes (O### G. 43 S. 284, 286).
Webeschulen s. Fachschulen I 8.
Wechselfener sind Leuchtfeuer mit weißen
Scheinen wechselnd mit Scheinen einer an-
deren Farbe (8 4 der Grundsätze für die Leucht-
feuer usw. an der deutschen Küste vom 1. März
1910). S. Seezeichenwesen.
Wechselstempelabgabe. I. Allgemeines.
Das erste WSt G. vom 10. Juni 1869 (BGBl.
193) verdankt seine Entstehung dem Umstande,
daß die in mehreren Bundesstaaten bestehenden.
Wechselstempelabgaben eine wesentliche Einschrän-
kung der Verkehrsfreiheit bildeten, indem sie
eine mehrmalige Besteuerung desselben Wechsels
zur Folge hatten. Diese erschwerte die Zirku-
ation, belastete den inneren Verkehr und störte
dessen naturgemäße Entwicklung. Es lag daher
nur in der Konsequenz der durch die Reichsver-
fassung gewollten Einheitlichkeit des Verkehrs-
gebiets, an die Stelle der verschiedenen landes-
esetzlichen Wechselstempelabgaben eine einheit-
iche bundesstaatliche Abgabe zu setzen. Diesem
Gesichtspunkte hatte auch der damalige Deutsche
Handelstag Ausdruck gegeben. Die in Preußen
und Hamburg bestehende Wechselstempelfreiheit
für kleine Appoints, welche eine Belästigung des
Verkehrs mit kleinen Wechseln zur Folge hatte,
wurde aufgehoben; an deren Stelle trat die
sehr niedrige Abgabe von 1 Silbergroschen. —
Durch § 2 des G. vom 16. April 1871, betr. die
Verfassung des Deutschen Reichs (Rl. 63),