Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wasseruntersuchungen bei Bahnwasserwerken — Wechselstempelabgabe 
Gegen den Beschluß kann, soweit er die Fest- 
setzung einer Geldentschädigung behandelt (AbgH#- 
Drucks. 1904/05 Nr. 594, 205; Herrenhaus-Drucks. 
1901/05 Nr. 233, 30), binnen 90 Tagen im ordent- 
lichen Rechtswege geklagt werden. Wegen der 
Nebenanlagen findet binnen 2 Wochen Be- 
schwerde an den Arbeitsminister statt. Wird 
Beschwerde erhoben, so läuft die Klagfrist von 
der Zustellung der Beschwerdeentscheidung ab 
oder, wenn die Beschwerde zurückgenommen 
wird, von dem Tage der Zurücknahme. Wegen 
nachträglich erkennbar werdender Schäden hat 
der Grundeigentümer nicht nur wie in der Ent- 
eignung (s. Entschädigung bei Ent- 
cignungen V) einen persönlichen Anspruch; 
auch kann er sich damit an den Bez-. 
wenden. Die Frist für die Geltendmachung be- 
trug nach Wasserstraßengesetz 3 Jahre, ist aber 
durch Nov. vom 1. Aug. 1909 (GS. 735) § 4 auf 
5 Jahre, und zwar von der Inbetriebsetzung an 
gerechnet, verlängert worden. Die gesamte 
Regelung ist aus dem Wasserstraßengesetz für 
eine Anzahl gleicher Unternehmungen über- 
nommen (Kaiser-Wilhelm-Kanal 17. Nov. 1907, 
— GS. 323 — § 1; Masurischer Kanal 14. Mai 
1908 — GS. 141 — § 4—6; Hemelinger Wehr 
29. März 1906 — GS. 230 — 98 7; Unterweser- 
vertiesung 29. März 1906 — GS. 236 — §+ 7; 
Verbesserung des Fahrwassers der Elbe Ver- 
trag vom 14. Nov. 1908 §8 18, 19; AusfG. 
vom 25. Aug. 1909 — GS. 749 ff. — § 1). Die 
obligatorische Einführung einer Planfeststellung 
in dem dargetanen Umfange ist zweifellos ge- 
setzgeberisch ein Fortschritt. Die Bedeutung der 
erweiterten Entschädigungspflicht läßt sich noch 
nicht übersehen; der Anspruch hängt außer- 
ordentlich von dem subjektiven Ermessen des 
Richters ab. v 
VI. Bergbauschäden. Die Bauwerke 
am Rhein-Herne-Kanal werden so eingerichtet, 
daß sie ohne Gefährdung ihres Bestandes eine 
Senkung des Geländes bis zu m aufzu- 
nehmen vermögen, welche etwa infolge des 
Abbaues der Kohlenflöze eintreten sollte. Die 
Bauten sollen nicht in der gegenwärtigen Höhen- 
lage erhalten bleiben, vielmehr möglichst gleich- 
mäßig mit den umliegenden Grundstücken her- 
untergehen. Um das Ziel zu erreichen, begnügt 
der Staat sich nicht mit dem allgemeinen polizei- 
lichen Schutze, strebt vielmehr wegen weiter- 
gehender Maßnahmen beim Abbau von Fall zu 
Fall eine Vereinbarung mit dem Bergwerks- 
unternehmer an (Allg Berg G. 8§§ 148 ff., 153, 
154, 196; AbgH Drucks. 1904 A zu 96 S. 9). 
VII. Kanalanschlüsse: § 15(f. Schiffahrts- 
kanäle II 3). Erweiterter Grunderwerb: 
§# 16 (s. Schiffahrtskanäle II 4). Bei- 
räte: § 17 (s. Finanzbeiräte und Was- 
serstraßenbeiräte); Schleppmonopol: 
§ 18 (s. d.); Schiffahrtsabgaben: § 19 (s. d.). 
Wasseruntersuchungen bei Bahnwasserwerk 
s. Erl. vom 17. Nov. 1910 (MBl. 20). 
Wasserwehren sind den Feuerwehren (s. d.) 
ähnliche Einrichtungen zur Hilfeleistung bei 
Wassersnot. Ihre Bildung ist in mehreren Stadt- 
gemeinden und Kreisen in der Weise erfolgt, daß 
entweder die dort bestehende freiwillige Feuer- 
wehr zugleich den Dienst der W. übernommen 
hat, oder daß eine besondere W. den örtlichen 
  
  
  
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Verhältnissen entsprechend gegründet worden ist. 
Als Muster für eine städtische W., deren Dienst 
von der freiwilligen Feuerwehr versehen wird, 
ist die der Stadt Koblenz durch Erl. vom 21. März 
1898 (YMl. 68), als Muster für eine Kreiswasser- 
wehr die des Kreises Marienburg in Westpreußen 
durch Erl. vom 9. März 1900 (Mhl. 130) empfoh- 
len worden. Die Ausrüstung der W. besteht in 
Kähnen mit Zubehör, Brückenböcken und Holz- 
bohlen zur Herstellung von Notbrücken, ferner 
Notlampen, kurzen Dielen u. dgl. Wo Deich- 
verbände bestehen, können von ihnen die erforder- 
lichen Vorkehrungen zur Rettung von Personen 
und Bergung von Sachen bei üÜberschwem- 
mungen getroffen werden. Soweit die Vereine, 
Gemeinden und Deichverbände die erforderlichen 
Kosten nicht aufzubringen vermögen, die Be- 
schaffung der Ausrüstungsgegenstände aber drin- 
gend notwendig ist, werden Beihilfen hierzu aus 
Staatsfonds unter der Voraussetzung gewährt, 
daß der Kreisverband ebenfalls einen entsprechen- 
den Beitrag leistet und daß für die dauernde gute 
Unterhaltung der Gegenstände sowie für regel- 
mäßige Übungen der Mannschaften der W. hin- 
reichende Sicherheit gegeben ist (Erl. vom 
21. März 1898 a. a. O.). — Eine gesetzliche 
Pflicht zur Anschaffung und Unterhaltung von 
Rettungskähnen besteht für die Gemeinden nicht, 
doch können sie gegebenenfalls durch die Kom- 
munalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der 
Polizeibehörde angehalten werden, letzterer die 
zur Herstellung der erforderlichen Einrichtungen 
nötigen Geldmittel zur Verfügung zu stellen 
(OVG. vom 4. Nov. 1902 — Pr Bl. 23, 692). 
Wattenmeer. Die so bezeichneten Teile der 
Nordsee zwischen dem Festlande und den diesem 
vorgelagerten Inseln und Bänken unterliegen 
nicht nur der Staatshoheit, sondern sind Teile des 
Staatsgebietes (O### G. 43 S. 284, 286). 
Webeschulen s. Fachschulen I 8. 
Wechselfener sind Leuchtfeuer mit weißen 
Scheinen wechselnd mit Scheinen einer an- 
deren Farbe (8 4 der Grundsätze für die Leucht- 
feuer usw. an der deutschen Küste vom 1. März 
1910). S. Seezeichenwesen. 
Wechselstempelabgabe. I. Allgemeines. 
Das erste WSt G. vom 10. Juni 1869 (BGBl. 
193) verdankt seine Entstehung dem Umstande, 
daß die in mehreren Bundesstaaten bestehenden. 
Wechselstempelabgaben eine wesentliche Einschrän- 
kung der Verkehrsfreiheit bildeten, indem sie 
eine mehrmalige Besteuerung desselben Wechsels 
zur Folge hatten. Diese erschwerte die Zirku- 
ation, belastete den inneren Verkehr und störte 
dessen naturgemäße Entwicklung. Es lag daher 
nur in der Konsequenz der durch die Reichsver- 
fassung gewollten Einheitlichkeit des Verkehrs- 
gebiets, an die Stelle der verschiedenen landes- 
esetzlichen Wechselstempelabgaben eine einheit- 
iche bundesstaatliche Abgabe zu setzen. Diesem 
Gesichtspunkte hatte auch der damalige Deutsche 
Handelstag Ausdruck gegeben. Die in Preußen 
und Hamburg bestehende Wechselstempelfreiheit 
für kleine Appoints, welche eine Belästigung des 
Verkehrs mit kleinen Wechseln zur Folge hatte, 
wurde aufgehoben; an deren Stelle trat die 
sehr niedrige Abgabe von 1 Silbergroschen. — 
Durch § 2 des G. vom 16. April 1871, betr. die 
Verfassung des Deutschen Reichs (Rl. 63), 
 
	        
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