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in Verbindung mit Art. 80 I Ziff. 16 der Ver-
fassung des Deutschen Bundes (B#l. 1870, 627)
ist das Wechselstempelsteuergesetz zum Reichsgesetz
erklärt worden. Die durch das G. vom 4. Juni
1879 (ReBl. 151) getroffenen geringen Ab-
änderungen waren durch die deutschen Münz-
und Währungssätze bedingt. Das darauffolgende
G. wegen Abänderung des G., betr. die Wechsel-
stempelsteuer vom 4. März 1909 (RoBl. 305) in
der Fassung der Bek. vom 10. März 1909 (RBl.
310) war durch Wünsche aus Handelskreisen ver-
anlaßt, daß die Strafbestimmungen eine Milderung
erfahren, der Rechtsweg für zulässig erklärt und
die Strafenhäufung in bestimmten Fällen aus-
geschlossen werden möchten. Diesen Wünschen
wurde Rechnung getragen und bei diesem An-
laß gleichzeitig darauf Bedacht genommen, einige
auf die praktische Durchführung des Gesetzes hin-
zielende Verbesserungen und die aus älterer Zeit
herrührende Fassung mit der gegenwärtigen
Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen. Das
gegenwärtig geltende Wechselstempelgesetz vom
15. Juli 1909 (Rel. 740) in der Fassung der
Bek. vom 21. Juli 1909 (Röl. 825) bildet
einen Teil der Reichsfinanzreform von 1908/09.
Es sollte an den den Geldumsatz betreffenden
Verkehrssteuern nicht vorübergegangen werden
und wurde deshalb für langsichtige Wechsel eine
sog. weitere Abgabe eingeführt, der unter Um-
ständen auch unvollständige Wechsel unterliegen.
Letztgedachtes Gesetz gilt jetzt im ganzen Deutschen
Reich mit Ausnahme der Insel Helgoland. Die
aus ihm erzielten Einnahmen fließen in die
Reichskasse. Die zur Ausführung erlassenen
neuesten Ausführungsbestimmungen des B).
vom 26. Juli 1909 sind im ZBl. 401 abgedruckt.
Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe er-
folgt durch die Behörden der Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern.
II. Wesentliche Bestimmungen
des Gesetzes. 1. Steuerpflicht. Der
Stempelabgabe sind unterworfen: a) gezogene
und eigene Wechsel — wobei als Wechsel im
Sinne dieses Gesetzes auch eine Schrift anzu-
sehen ist, die nicht die sämtlichen wesentlichen Er-
fordernisse eines Wechsels enthält, sofern sie
einem andern unter der zu vermutenden Verein-
barung übergeben ist, daß dieser berechtigt sein
soll, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen —
und zwar, wenn derselbe Wechsel in mehreren
Exemplaren ausgefertigt wird, das zum Umlauf
bestimmte, außerdem jedes Exemplar, auf welches
eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Ak-
zeptes und der Notadressen — gesetzt ist, die nicht
auf einem versteuerten Exemplar sich befindet;
b) Verpflichtungsscheine über die Zahlung von
Geld, sofern sie durch Indossament übertragen
werden können, und Anweisungen über die Zah-
lung von Geld, sofern sie durch Indossament
übertragen werden können oder auf den Inhaber
lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber
bewirkt werden kann. Es macht keinen Unter-
schied, ob diese Urkunden in Form von Briefen
oder in anderer Form ausgestellt werden.
Für die Entrichtung der Abgabe haften sämt-
liche Personen, welche am Umlauf des Wechsels
teilgenommen haben, d. h. der Aussteller, jeder
Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Ak-
zepts, eines Indossaments oder einer anderen
Wechselstempelabgabe
Wechselerklärung und jeder, der für eigene oder
fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, ver-
pfändet, als Sicherheit annimmt, zur Zahlung
präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet,
oder mangels Zahlung Protest erheben läßt,
ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma
auf den Wechsel gesetzt ist oder nicht. Die Ent-
richtung der weiteren Abgabe (s. u. Ziff. 4 Satz 2)
liegt dem Inhaber des Wechsels ob. Auch der
Verwahrer eines zur Annahme versandten un-
versteuerten Wechselexemplars haftet für die
Abgabe, wenn er dasselbe gegen Vorlegung
eines nicht versteuerten Exemplars oder einer
nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels
ausliefert.
2. Verjährung. Der Anspruch auf Ent-
richtung des Wechselstempels verjährt in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß
des Jahres, in welchem der Wechsel fällig ge-
worden ist.
3. Zeit und Ort der Steuerer-
hebung. Die Entrichtung der Abgabe muß er-
folgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem
Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem
ersten inländischen Inhaber aus den Händen ge-
geben wird. Die Entrichtung der weiteren Ab-
gabe (s. u. Ziff. 4 Satz 2) muß innerhalb der ersten
drei Tage des Zeitraumes erfolgen, für den sie
zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser
Zeit im Auslande befunden hat, innerhalb der
ersten drei Tage nach der Einbringung des Wechsels
ins Inland. Die Verpflichtung zur Entrichtung
der Abgabe wird erfüllt durch Ausstellung des
Wechsels auf einem mit dem erforderlichen
Stempel versehenen Vordruck oder durch Ver-
wendung der erforderlichen Stempelmarke auf
dem Wechsel unter Beobachtung der Ausfüh-
rungsvorschriften über Art und Weise der Ver-
wendung, weil andernfalls die Marken als nicht
verwendet anzusehen sind.
4. Steuersatz. Die Abgabe beträgt von
einer Summe von 200 .K und weniger 10 SZ,
sie steigt um je 10 HZ bei je 200 .K mehr bis
1000 K auf 50 D, und bei jeden ferneren
1000 .K um je 50 8Z, wobei jedes angefangene
Tausend für voll gerechnet wird. Tritt die Ver-
fallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag
oder auf Sicht gestellten Wechsels später als drei
Monate nach dem Ausstellungstage ein, so ist auf
die Zeit bis zum Verfalltage für die nächsten
neun Monate und weiterhin für je fernere sechs
Monate oder den angefangenen Teil eine weitere
Abgabe in der im Satz 1 bezeichneten Höhe zu
entrichten. Die Umrechnung ausländischer Wäh-
rungen erfolgt nach den vom BR. festgesetzten
Mittelwerten ev. nach Maßgabe des laufenden
Kurses.
5. Steuerbefreiungen. Subjektive
Befreiungen von der Stempelabgabe finden nickt
statt. Im übrigen bleiben befreit: die vom Aus-
lande auf das Ausland gezogenen und die im
Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie
nur im Auslande zahlbar sind; die vom Inlande
auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande,
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn
Tagen nach dem Tage der Ausstellung zablbaren
Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in das
Ausland versendet werden; Schecks mit der im
§# 29 Abf. 2 ScheckG. vorgesehenen Ausnahme, so-