Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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in Verbindung mit Art. 80 I Ziff. 16 der Ver- 
fassung des Deutschen Bundes (B#l. 1870, 627) 
ist das Wechselstempelsteuergesetz zum Reichsgesetz 
erklärt worden. Die durch das G. vom 4. Juni 
1879 (ReBl. 151) getroffenen geringen Ab- 
änderungen waren durch die deutschen Münz- 
und Währungssätze bedingt. Das darauffolgende 
G. wegen Abänderung des G., betr. die Wechsel- 
stempelsteuer vom 4. März 1909 (RoBl. 305) in 
der Fassung der Bek. vom 10. März 1909 (RBl. 
310) war durch Wünsche aus Handelskreisen ver- 
anlaßt, daß die Strafbestimmungen eine Milderung 
erfahren, der Rechtsweg für zulässig erklärt und 
die Strafenhäufung in bestimmten Fällen aus- 
geschlossen werden möchten. Diesen Wünschen 
wurde Rechnung getragen und bei diesem An- 
laß gleichzeitig darauf Bedacht genommen, einige 
auf die praktische Durchführung des Gesetzes hin- 
zielende Verbesserungen und die aus älterer Zeit 
herrührende Fassung mit der gegenwärtigen 
Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen. Das 
gegenwärtig geltende Wechselstempelgesetz vom 
15. Juli 1909 (Rel. 740) in der Fassung der 
Bek. vom 21. Juli 1909 (Röl. 825) bildet 
einen Teil der Reichsfinanzreform von 1908/09. 
Es sollte an den den Geldumsatz betreffenden 
Verkehrssteuern nicht vorübergegangen werden 
und wurde deshalb für langsichtige Wechsel eine 
sog. weitere Abgabe eingeführt, der unter Um- 
ständen auch unvollständige Wechsel unterliegen. 
Letztgedachtes Gesetz gilt jetzt im ganzen Deutschen 
Reich mit Ausnahme der Insel Helgoland. Die 
aus ihm erzielten Einnahmen fließen in die 
Reichskasse. Die zur Ausführung erlassenen 
neuesten Ausführungsbestimmungen des B). 
vom 26. Juli 1909 sind im ZBl. 401 abgedruckt. 
Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe er- 
folgt durch die Behörden der Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern. 
II. Wesentliche Bestimmungen 
des Gesetzes. 1. Steuerpflicht. Der 
Stempelabgabe sind unterworfen: a) gezogene 
und eigene Wechsel — wobei als Wechsel im 
Sinne dieses Gesetzes auch eine Schrift anzu- 
sehen ist, die nicht die sämtlichen wesentlichen Er- 
fordernisse eines Wechsels enthält, sofern sie 
einem andern unter der zu vermutenden Verein- 
barung übergeben ist, daß dieser berechtigt sein 
soll, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen — 
und zwar, wenn derselbe Wechsel in mehreren 
Exemplaren ausgefertigt wird, das zum Umlauf 
bestimmte, außerdem jedes Exemplar, auf welches 
eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Ak- 
zeptes und der Notadressen — gesetzt ist, die nicht 
auf einem versteuerten Exemplar sich befindet; 
b) Verpflichtungsscheine über die Zahlung von 
Geld, sofern sie durch Indossament übertragen 
werden können, und Anweisungen über die Zah- 
lung von Geld, sofern sie durch Indossament 
übertragen werden können oder auf den Inhaber 
lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber 
bewirkt werden kann. Es macht keinen Unter- 
schied, ob diese Urkunden in Form von Briefen 
oder in anderer Form ausgestellt werden. 
Für die Entrichtung der Abgabe haften sämt- 
liche Personen, welche am Umlauf des Wechsels 
teilgenommen haben, d. h. der Aussteller, jeder 
Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Ak- 
zepts, eines Indossaments oder einer anderen 
  
  
Wechselstempelabgabe 
Wechselerklärung und jeder, der für eigene oder 
fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, ver- 
pfändet, als Sicherheit annimmt, zur Zahlung 
präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, 
oder mangels Zahlung Protest erheben läßt, 
ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma 
auf den Wechsel gesetzt ist oder nicht. Die Ent- 
richtung der weiteren Abgabe (s. u. Ziff. 4 Satz 2) 
liegt dem Inhaber des Wechsels ob. Auch der 
Verwahrer eines zur Annahme versandten un- 
versteuerten Wechselexemplars haftet für die 
Abgabe, wenn er dasselbe gegen Vorlegung 
eines nicht versteuerten Exemplars oder einer 
nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels 
ausliefert. 
2. Verjährung. Der Anspruch auf Ent- 
richtung des Wechselstempels verjährt in fünf 
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß 
des Jahres, in welchem der Wechsel fällig ge- 
worden ist. 
3. Zeit und Ort der Steuerer- 
hebung. Die Entrichtung der Abgabe muß er- 
folgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem 
Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem 
ersten inländischen Inhaber aus den Händen ge- 
geben wird. Die Entrichtung der weiteren Ab- 
gabe (s. u. Ziff. 4 Satz 2) muß innerhalb der ersten 
drei Tage des Zeitraumes erfolgen, für den sie 
zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser 
Zeit im Auslande befunden hat, innerhalb der 
ersten drei Tage nach der Einbringung des Wechsels 
ins Inland. Die Verpflichtung zur Entrichtung 
der Abgabe wird erfüllt durch Ausstellung des 
Wechsels auf einem mit dem erforderlichen 
Stempel versehenen Vordruck oder durch Ver- 
wendung der erforderlichen Stempelmarke auf 
dem Wechsel unter Beobachtung der Ausfüh- 
rungsvorschriften über Art und Weise der Ver- 
wendung, weil andernfalls die Marken als nicht 
verwendet anzusehen sind. 
4. Steuersatz. Die Abgabe beträgt von 
einer Summe von 200 .K und weniger 10 SZ, 
sie steigt um je 10 HZ bei je 200 .K mehr bis 
1000 K auf 50 D, und bei jeden ferneren 
1000 .K um je 50 8Z, wobei jedes angefangene 
Tausend für voll gerechnet wird. Tritt die Ver- 
fallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag 
oder auf Sicht gestellten Wechsels später als drei 
Monate nach dem Ausstellungstage ein, so ist auf 
die Zeit bis zum Verfalltage für die nächsten 
neun Monate und weiterhin für je fernere sechs 
Monate oder den angefangenen Teil eine weitere 
Abgabe in der im Satz 1 bezeichneten Höhe zu 
entrichten. Die Umrechnung ausländischer Wäh- 
rungen erfolgt nach den vom BR. festgesetzten 
Mittelwerten ev. nach Maßgabe des laufenden 
Kurses. 
5. Steuerbefreiungen. Subjektive 
Befreiungen von der Stempelabgabe finden nickt 
statt. Im übrigen bleiben befreit: die vom Aus- 
lande auf das Ausland gezogenen und die im 
Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie 
nur im Auslande zahlbar sind; die vom Inlande 
auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande, 
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn 
Tagen nach dem Tage der Ausstellung zablbaren 
Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in das 
Ausland versendet werden; Schecks mit der im 
§# 29 Abf. 2 ScheckG. vorgesehenen Ausnahme, so-
	        
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