Wege (iederzeit offene) — Wege (öffeitliche)
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wie die statt der Barzahlung dienenden auf Sicht stempelgesetz stempelpflichtig sind oder auf welche
zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks
sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahme-
erklärung macht den Scheck oder die Platzanwei-
sung steuerpflichtig, sofern der Annahmeerklä--
rung rechtliche Wirkung zukommt.
6. Erstattung. Erstattung kann für ver-
dorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für
setzungen beansprucht werden; der Schaden muß
unter anderem mindestens 1.4 betragen und ist
der Erstattungsanspruch innerhalb Monatsfrist
bei der zuständigen Postanstalt anzumelden; die
Erstattung erfolgt im Wege des Umtausches.
Außerdem besteht eine Erstattung zu Unrecht ent-
richteter Abgabenbeträge durch die Zolldirektiv=
behörde bei Anmeldung des Anspruchs innerhalb
eines Jahres.
7. Kontrollierung der Steuer.
Die Beaufsichtigung des Wechselstempelwesens
liegt den Behörden und Beamten der einzelnen
Bundesstaaten mit den gleichen Befugnissen ob,
wie solche ihnen hinsichtlich der Landesstempel-
abgaben zustehen. Außerdem haben alle mit
richterlicher oder Polizeigewalt ausgestatteten
Staats= und Kommunalbehörden und Beamte,
desgleichen Notare, die Postbeamten und andere
Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, eine
Prüfungs= und ev. Anzeigepflicht.
8. Strafbestimmungen. Die Strafe
wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ent-
richtung der Abgabe besteht in dem fünfzigfachen.
Betrage der hinterzogenen Abgabe; sie ist auch
von Maklern und Unterhändlern verwirkt, welche
wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt ha-
ben. Ergibt sich aus den Umständen, daß eine
Hinterziehung nicht hat verübt werden können
oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine
Ordnungsstrafe bis zu 150 .K ein. Eine Um-
wandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe
findet nicht statt, auch darf zur Beitreibung von
Geldstrasen ohne Zustimmung des Verurteilten,
sofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück
subhastiert werden. Für Feststellung, Unter-
suchung und Entscheidung der Wechselstempel-
hinterziehung und für Vollstreckung der Strafe
sowie für Strafmilderung und Erlaß der Strafe
im Gnadenwege kommen die für das Verfahren
wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestehen-
den Vorschriften zur Anwendung (vgl. Zoll-
strafverfahren). Die Strafverfolgung
von Hinterziehungen verjährt in fünf Jahren,
von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des
Jahres, in welchem der Wechsel fällig ge-
worden ist.
9. Rechtsweg. In Beziehung auf die Ver-
pflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels
ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist binnen
sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder
mit Vorbehalt geleisteter Zahlung vor der
Kammer für Handelssachen gegen die Zoll-
direktivbehörde des Bundesstaates zu richten,
von dessen Zollbehörde die Abgabe beigetrieben
oder der Vorbehalt bei der Zahlung erklärt
worden ist.
III. Einzelstaatliche Versteue-
rung. Urkunden, welche nach dem Wechsel-
züglichen Vermerken.
Marken, mit welcher demnächst verdorbene Schrift-
stücke versehen sind, unter bestimmten Voraus--
die in dem Gesetz vorgesehenen Stempelbefrei-
ungen Anwendung finden, sind in den einzelnen
Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen. Das
gilt auch von den auf derartige Urkunden gesetzten
Uvertragungsvermerken, Quittungen und son-
stigen auf die Leistungen aus diesen Papieren be-
Auf Proteste findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
IV. Statistisches. Im Rechnungsjahre
1909 sind an Wechselstempel vereinnahmt rund
18½⅛ Mill. Mark. Hiervon gehen ab die den
Bundesstaaten gemäß § 29 des G. zu ge-
währenden Verwaltungskosten (2 00), sowie die
dem Reiche selbst erwachsenen Erhebungs= und
Verwaltungskosten.
Loeck, Wechselstempelgesetz vom 15. Juli 1909,
Berlin 1909; Cuno, Wechselstempelgesetz vom 4. März
1809, Leipzig 1909; Greiff, Wechselstempelgesetz vom
15. Juli 1909, Berlin 1910.
Wege ((lederzeit offene) sind solche, an wel-
chen dem Berechtigten das Recht jederzeitiger
Benutzung für alle seine Bedürfnisse zusteht
(Pr VWBl. 7, 115; O#. 37, 417). S. Wege
(öffentliche) unter III A.
Wege (öffentliche). I. Allgemeines
Das Wegewesen Deutschlands bietet ein sprechen-
des Bild deutscher Zerrissenheit. Abgesehen von
der Verschiedenheit der Gesetzgebung, Verwal-
tung und technischen Behandlung in den einzelnen
Bundesstaaten, gelten insbesondere in den ein-
zelnen Provinzen Preußens eine sehr große
Anzahl unter sich außerordentlich verschiedener,
systematisch zum Teil erheblich voneinander ab-
weichender, vielfach gänzlich veralteter Bestim-
mungen. So gilt in dem nur 5614,25 qkm großen
Reg.-Bez. Wiesbaden entsprechend seiner Zu-
sammensetzung nassauisches, hessen-darmstädti-
sches, hessen-homburgisches, kurhessisches, Frank-
furter und bayrisches Wegerecht, und in der
Rheinprovinz sind, wie Eckers sorgfältige Zu-
sammenstellung im Pr VBl. 23 S. 49, 161, 433;
24 S. 99, 113; 25 S. 175, 827; 26 S. 691, 707
(ietzt unter dem Titel Rheinisches Wegerecht im
Buchhandel erschienen) ergibt, die geltenden auf
19 Wegerechtssysteme entfallenden Bestimmun-
gen so zahlreich, daß sie kaum noch zu übersehen
sind. Aber auch in den älteren Provinzen der
Monarchie ist der Zustand zum Teil nicht minder
bunt, obwohl auch hier die Verschiedenheit des
geltenden Rechts in Besonderheiten des örtlichen
Bedürfnisses eine ausreichende Rechtfertigung
nur selten findet. Das Wegerecht dieser Pro-
vinzen hat vielmehr seit dem Abschlusse der auch
auf diesem Gebiete fruchtbaren friderizianischen
und napoleonischen Epochen in noch höherem
Grade wie in den neueren Landesteilen, in denen
mehrfach der Versuch einheitlicher Regelung
mit gutem Erfolg gemacht ist, unter einer sachlich
kaum begründeten partikularistischen Tendenz ge-
standen und ist, soweit man überhaupt von einer
Fortentwicklung sprechen kann, unter mechani-
schem Festhalten am historisch Uberkommenen,
nur in gewissen durch das unabweisbare Be-
dürfnis gewiesenen Richtungen weitergebildet
worden. Das Beispiel Frankreichs, welches zeigt,
wie sehr eine einheitliche Wegegesetzgebung das
Wegewesen eines großen Landes zu fördern ge-
eignet ist, hat keine Nachahmung gefunden.
Der Versuch, das preuß. Wegerecht auf mo-