Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wege (iederzeit offene) — Wege (öffeitliche) 
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wie die statt der Barzahlung dienenden auf Sicht stempelgesetz stempelpflichtig sind oder auf welche 
zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks 
sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahme- 
erklärung macht den Scheck oder die Platzanwei- 
sung steuerpflichtig, sofern der Annahmeerklä-- 
rung rechtliche Wirkung zukommt. 
6. Erstattung. Erstattung kann für ver- 
dorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für 
setzungen beansprucht werden; der Schaden muß 
unter anderem mindestens 1.4 betragen und ist 
der Erstattungsanspruch innerhalb Monatsfrist 
bei der zuständigen Postanstalt anzumelden; die 
Erstattung erfolgt im Wege des Umtausches. 
Außerdem besteht eine Erstattung zu Unrecht ent- 
richteter Abgabenbeträge durch die Zolldirektiv= 
behörde bei Anmeldung des Anspruchs innerhalb 
eines Jahres. 
7. Kontrollierung der Steuer. 
Die Beaufsichtigung des Wechselstempelwesens 
liegt den Behörden und Beamten der einzelnen 
Bundesstaaten mit den gleichen Befugnissen ob, 
wie solche ihnen hinsichtlich der Landesstempel- 
abgaben zustehen. Außerdem haben alle mit 
richterlicher oder Polizeigewalt ausgestatteten 
Staats= und Kommunalbehörden und Beamte, 
desgleichen Notare, die Postbeamten und andere 
Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, eine 
Prüfungs= und ev. Anzeigepflicht. 
8. Strafbestimmungen. Die Strafe 
wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ent- 
richtung der Abgabe besteht in dem fünfzigfachen. 
Betrage der hinterzogenen Abgabe; sie ist auch 
von Maklern und Unterhändlern verwirkt, welche 
wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt ha- 
ben. Ergibt sich aus den Umständen, daß eine 
Hinterziehung nicht hat verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine 
Ordnungsstrafe bis zu 150 .K ein. Eine Um- 
wandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe 
findet nicht statt, auch darf zur Beitreibung von 
Geldstrasen ohne Zustimmung des Verurteilten, 
sofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück 
subhastiert werden. Für Feststellung, Unter- 
suchung und Entscheidung der Wechselstempel- 
hinterziehung und für Vollstreckung der Strafe 
sowie für Strafmilderung und Erlaß der Strafe 
im Gnadenwege kommen die für das Verfahren 
wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestehen- 
den Vorschriften zur Anwendung (vgl. Zoll- 
strafverfahren). Die Strafverfolgung 
von Hinterziehungen verjährt in fünf Jahren, 
von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des 
Jahres, in welchem der Wechsel fällig ge- 
worden ist. 
9. Rechtsweg. In Beziehung auf die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels 
ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist binnen 
sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder 
mit Vorbehalt geleisteter Zahlung vor der 
Kammer für Handelssachen gegen die Zoll- 
direktivbehörde des Bundesstaates zu richten, 
von dessen Zollbehörde die Abgabe beigetrieben 
oder der Vorbehalt bei der Zahlung erklärt 
worden ist. 
III. Einzelstaatliche Versteue- 
rung. Urkunden, welche nach dem Wechsel- 
  
züglichen Vermerken. 
Marken, mit welcher demnächst verdorbene Schrift- 
stücke versehen sind, unter bestimmten Voraus-- 
  
  
die in dem Gesetz vorgesehenen Stempelbefrei- 
ungen Anwendung finden, sind in den einzelnen 
Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen. Das 
gilt auch von den auf derartige Urkunden gesetzten 
Uvertragungsvermerken, Quittungen und son- 
stigen auf die Leistungen aus diesen Papieren be- 
Auf Proteste findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
IV. Statistisches. Im Rechnungsjahre 
1909 sind an Wechselstempel vereinnahmt rund 
18½⅛ Mill. Mark. Hiervon gehen ab die den 
Bundesstaaten gemäß § 29 des G. zu ge- 
währenden Verwaltungskosten (2 00), sowie die 
dem Reiche selbst erwachsenen Erhebungs= und 
Verwaltungskosten. 
Loeck, Wechselstempelgesetz vom 15. Juli 1909, 
Berlin 1909; Cuno, Wechselstempelgesetz vom 4. März 
1809, Leipzig 1909; Greiff, Wechselstempelgesetz vom 
15. Juli 1909, Berlin 1910. 
Wege ((lederzeit offene) sind solche, an wel- 
chen dem Berechtigten das Recht jederzeitiger 
Benutzung für alle seine Bedürfnisse zusteht 
(Pr VWBl. 7, 115; O#. 37, 417). S. Wege 
(öffentliche) unter III A. 
Wege (öffentliche). I. Allgemeines 
Das Wegewesen Deutschlands bietet ein sprechen- 
des Bild deutscher Zerrissenheit. Abgesehen von 
der Verschiedenheit der Gesetzgebung, Verwal- 
tung und technischen Behandlung in den einzelnen 
Bundesstaaten, gelten insbesondere in den ein- 
zelnen Provinzen Preußens eine sehr große 
Anzahl unter sich außerordentlich verschiedener, 
systematisch zum Teil erheblich voneinander ab- 
weichender, vielfach gänzlich veralteter Bestim- 
mungen. So gilt in dem nur 5614,25 qkm großen 
Reg.-Bez. Wiesbaden entsprechend seiner Zu- 
sammensetzung nassauisches, hessen-darmstädti- 
sches, hessen-homburgisches, kurhessisches, Frank- 
furter und bayrisches Wegerecht, und in der 
Rheinprovinz sind, wie Eckers sorgfältige Zu- 
sammenstellung im Pr VBl. 23 S. 49, 161, 433; 
24 S. 99, 113; 25 S. 175, 827; 26 S. 691, 707 
(ietzt unter dem Titel Rheinisches Wegerecht im 
Buchhandel erschienen) ergibt, die geltenden auf 
19 Wegerechtssysteme entfallenden Bestimmun- 
gen so zahlreich, daß sie kaum noch zu übersehen 
sind. Aber auch in den älteren Provinzen der 
Monarchie ist der Zustand zum Teil nicht minder 
bunt, obwohl auch hier die Verschiedenheit des 
geltenden Rechts in Besonderheiten des örtlichen 
Bedürfnisses eine ausreichende Rechtfertigung 
nur selten findet. Das Wegerecht dieser Pro- 
vinzen hat vielmehr seit dem Abschlusse der auch 
auf diesem Gebiete fruchtbaren friderizianischen 
und napoleonischen Epochen in noch höherem 
Grade wie in den neueren Landesteilen, in denen 
mehrfach der Versuch einheitlicher Regelung 
mit gutem Erfolg gemacht ist, unter einer sachlich 
kaum begründeten partikularistischen Tendenz ge- 
standen und ist, soweit man überhaupt von einer 
Fortentwicklung sprechen kann, unter mechani- 
schem Festhalten am historisch Uberkommenen, 
nur in gewissen durch das unabweisbare Be- 
dürfnis gewiesenen Richtungen weitergebildet 
worden. Das Beispiel Frankreichs, welches zeigt, 
wie sehr eine einheitliche Wegegesetzgebung das 
Wegewesen eines großen Landes zu fördern ge- 
eignet ist, hat keine Nachahmung gefunden. 
Der Versuch, das preuß. Wegerecht auf mo-
	        
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