Wege (öffentliche)
Willen der Wegepolizei kann niemand einen
öffentlichen W. schaffen. Dies gilt auch dann,
wenn etwa auf Grund des G. vom 2. Juli 1875
(GS. 561) Fluchtlinien festgestellt sind, da die
Genehmigung des Fluchtlinienplans sich nur auf
das Straßenprojekt bezieht, nicht aber auf die
Schaffung der Straße als solcher (Pr VBl.
26, 639). Als Mittel, die Schaffung eines öffent-
lichen W. durchzusetzen, steht dem Eigentümer
und dem Wegebaupflichtigen nur die Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde der Wegepolizeibehörde
zu (O## . 36, 217). Andererseits kann auch nie-
mand gegen den Willen der Wegepolizeibehörde,
das öffentliche Verkehrsbedürfnis vorausgesetzt,
die Schaffung verhindern (O# G. 17, 322).
III. Einteilung und Detlassie-
rung. A. Einteilung. Für die Ein-
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17, 74). In der Regel sind diese W. rechtlich
als Privatwege anzusehen, die tatsächlich für den
öffentlichen Verkehr benutzt werden. Die für
ihre Herstellung und Unterhaltung erwachsenden
Kosten, als welche insbesondere die Kosten für
ihre Absteckung in Betracht kommen, trägt nach
dem ME. vom 17. Aug. 1893 (MBl. 254) das-
jenige essort, welches das Gewässer verwaltet.
B. De klassierung. Für die Versetzung
eines W. in eine Klasse von geringerer Ver-
kehrsbedeutung ist die Bezeichnung Deklassie-
rung gebräuchlich. Sie ist in den älteren Pro-
vinzen Sache der Wegepolizeibehörde, soweit
sie nicht, wie die Umwandlung von Land- und
Heerstraßen im Sinne des ALR. II, 15 4 in
Kommunikationswege, der Landespolizeibehörde
zukommt (O##G. 35, 261) oder, wie die De-
teilung der öffentlichen W. sind in den ver= klassierung von Kunststraßen, unter besonderen
schiedenen Gesetzgebungen und innerhalb der rechtlichen Gesichtspunkten steht.
einzelnen Gesetze verschiedene Gesichtspunkte
maßgebend. Man unterscheidet: a) nach der
Art der bestimmungsmäßigen Be-
mnutzung: Fahr-, Reit-, Radfahr= und Fuß-
wege; b) nach dem allgemeinen Ver-
kehrszweck und der Verkehrsbe-
deutung: Land= und Heerstraßen einerseits
und Kommunikationswege, Vizinalwege und Ge-
meindewege, die sog. kleinen W. (vgl. westpreuß.
Provinzialrecht vom 4. Mai 1796 8§ 9, 20) an-
dererseits (Gebiet des ALR.), Hauptlandstraßen,
Nebenlandstraßen, Nebenwege (vgl. über den
Begriff der Nebenlandstraßen und Nebenwege
OVG. 46, 264) und Fußwege (Prov. Schleswig-
Holstein ohne Lauenburg), Landeschausseen,
Landstraßen und Gemeindewege (Prov. Han-
nover), Distriktsstraßen, Vizinal(Verbindungs)=
wege, Landwege, Gemeinde- und Ortswege
(Reg.-Bez. Kassel), Provinzial= und Vizinal-
straßen (großh. hess. Landesteile), Verbindungs-
wege und Vizinalwege (nass. Gebietsteile), Pro-
vinzial-, Vizinal-, Nachbar-, Gemeindenebenwege
(Rheinprovinz), unmittelbare und mittelbare
Landstraßen, Nachbarwege und Gemeindewege
(hohenzoll. Lande) usw.; c) nach dem beson-
deren Verkehrszweck: Mühlen--, Kir-
chen--, Schul--, Waldzufuhr= usw. Wege, das sind
die sog. beschränkt öffentlichen W.,
die nur für einen besonderen Zweck dem öffent-
lichen Verkehr gewidmet sind, für diesen aber
dem Publikum als solchem zur Verfügung stehen.
Vgl. über den Unterschied zwischen diesen be-
schränkt öffentlichen W. und jederzeit
offenen W. im Sinne des § 14 des Ansiede-
lungsgesetzes vom 25. Aug. 1876 (GS. 407)
O.-32, 379; 43, 409; d) nach dem Träger
der Wegebaulast: Staats-, Provinzial-
(Bezirks-), Kreis= und Gemeinde= (Wegever-
bands-) sowie Nachbarwege und solche, die auf
Grund besonderen Titels, insbesondere Hebe-
rechtes unterhalten werden; e) nach der tech-
nischen Herstellung: Kunststraßen
(Dammstraßen, Chausseen), ausgebaute oder un-
ausgebaute Landstraßen (Prov. Hannover) und
Nebenwege (Prov. Schleswig-Holstein), chaus-
sierte Verbindungswege (nass. Landesteile). Eine
besondere Art der öffentlichen W. sind die sog.
Eiswege, wie sie in dem östlichen Seile der
Monarchie über das Eis von Flüssen, Seen und
Hafssen vielfach regelmäßig benutzt werden (O# .
In Schleswig-Holstein beschließt an-
statt der Wegepolizeibehörde der Provinzialland-
tag vorbehaltlich der Genehmigung der Ressort-
minister über die Versetzung von Hauptlandstraßen
in die Klasse der Nebenlandstraßen oder Neben-
wege, oder von Nebenlandstraßen in die Klasse
der Nebenwege (G., betr. die Abänderung der
Wegegesetzgebung für die Prov. Schleswig-
Holstein usw., vom 26. Febr. 1879 — GS. 94—
§§ 1—3; O#. 36, 296).
In Hannover beschließt unter Zustim-
mung des Provinzialausschusses und unter Be-
stätigung des Oberpräsidenten über die Ver-
weisung einer Landstraße in die Klasse der Ge-
meindewege der Kreistag (Wegegesetz vom
28. Juli 1851 in der Fassung des G. vom
24. Mai 1894 — GS. 82 — 5 14).
Im Reg.-Bez. Kassel beschließt unter
Zustimmung des Regierungspräsidenten der Lan-
desausschuß über die Verweisung eines W. aus
der Klasse der Landstraßen oder Landwege. Die
Erklärung eines W. zum Landweg oder Ge-
meindewege kann nur mit Zustimmung im er-
steren Falle des Kreises, im letzteren Falle der Ge-
meinde erfolgen, denen die Wegebaulast zufällt.
Die Zustimmung der Gemeinde kann auf Antrag
eines Beteiligten durch Beschluß des BezA. er-
gänzt werden (§ 4 des G., betr. die Landwege
im Reg.-Bez. Kassel, vom 2. Aug. 1909 — GS.
741). S. züber Deklassierung von Chausseen
Kunststraßen III; Landstraßen.
IV. Eigentum und Privatrechte
Dritter an öffentlichen W. Die öf-
fentlichen W. sind unbeschadet ihrer Bestimmung
für den öffentlichen Verkehr, einschließlich des
darüber befindlichen Luftraums (O#G. 36 S. 238,
243) und des Erdkörpers unter ihnen (O#G.
51, 246), Gegenstand des Privateigentums. Für
gewisse W. sind die Eigentumsverhältnisse durch
das Gesetz geregelt. So sind die Land= und Heer-
straßen Eigentum des Staates (ALK. II, 14 § 21;
II, 15 8§ 2, 8, 18—20), die Provinzialchausseen
Eigentum des Provinziall Kommunal)verbandes
(Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 — GS. 497
— § 18 Abs. 2); die linksrhein. W. sind domaine
public (Ecker S. 86 ff.). Für Kreis= und Gemeinde-
wege bestehen im allgemeinen solche Vorschriften
nicht. Das Privateigentum am Wegegrundstück
ist wegerechtlich ohne entscheidende Bedeutung.
Es ist insbesondere für die Offentlichkeit des W.