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polizeigesetzes vom 27. Juni 1890 (GS. 219),
wonach die Genehmigung der Straßenverwal-
tung unter bestimmten Voraussetzungen er-
teilt werden muß. Auf der Rücksicht auf
den Gemeingebrauch beruht ferner eine Reihe
von sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. So
insbesondere die landes= und reichsgesetzlichen
Vorschriften über das Ausweichen der
Fuhrwerke ls. Ausweichen und
Fahrordnungs] (ALR. II, 15 §§ 26—34;
Hann G. über die Wegegeldserhebung, den Ge-
brauch der Chausseen- und die Wegepolizei vom
4. Dez. 1834 — Hann GS. 319 — § 17; schl-
holst. Wegeverordnung vom 1. März 1842 —
Wege (öffentliche)
stimmung aus dem Entwurfe der Wegeordnung
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357)
gestrichen worden (Drucks. des Herrenhauses von
1904 Nr. 107 S. 12). In der Prov. Westpreußen
kann daher die Benutzung öffentlicher Fußwege
nur in der Form der Umwandlung des Fußweges
in einen Reit= usw. Weg erweitert werden.
Ebenso in Posen. Wegen der Besonderheiten
hinsichtlich der Benutzung der Bürgersteige
s. d. Außer ihrer eigentlichen Zweckbestimmung
für den Personen- und Güterverkehr werden. die
öffentlichen W. vielfach aus praktischen Gründen
zur Unterbringung gewisser Anlagen benutzt, für
deren Aufnahme sie sich besonders eignen, wie
Samml. der V. 191 — 88 113 ff.; Reichspost- Straßenbahnen, Kanalisations-,
gesetz vom 28. Okt. 1871 — Röl. 347 — Art. 19; Gas-, Wasser-, Telegraphen und
ferner die der Sicherheit und Bequemlichkeit elektrische Starkstromleitungen
dienenden Bestimmungen des Stö#. § 366 usw. Eine solche außerhalb des Bereichs des Ge-
Ziff. 2—5, 8, 10 und § 367 Ziff. 2). Den gleichen meingebrauchs liegende Benutzung (OBG. 15,
Zweck verfolgen zahlreiche Verordnungen der # 292) ist nach den oben entwickelten Grundsätzen
Wege= und Verkehrspolizeibehörden auf Grund an sich nur mit wegepolizeilicher Genehmigung
des § 6 b des G. vom 11. März 1850 über die # und unter Zustimmung und gegebenenfalls Ent-
Polizeiverwaltung (GS. 265). Vgl. Germers= schädigung des Wegeeigentümers und des Unter-
hausen 1, 104 ff. Es ist jedoch zu beachten, daß haltungspflichtigen (O G. 15, 292) zulässig.
es sich dabei nicht um Maßnahmen im Sinne des Mit Rücksicht auf die große Bedeutung für, das
§* 56 ZG. handelt, daß also die Anfechtung der
auf Grund dieser Verordnungen ergehenden
Auflagen nicht nach dessen Bestimmungen, son-
dern nach §§ 127ff. LVG. zu erfolgen hat.
Ferner gehören hierher die Bestimmungen über
die Einführung einer gleichen Wagen-
spur (vgl. bei v. Rönne, Wegepolizei S. 448
und 456 und bei Germershausen 1, 99), insbe-
sondere das Hann G. vom 19. Aug. 1836 — Hann-
GS. 126 — und die zahlreichen Polizeiverord=
nungen, die die Erhaltung der Wege, namentlich
das Verbot des Schleppens von Gegenstän-
den, den Gebrauch des Hemmschuhs ufw.
betreffen. Von besonderer Wichtigkeit sind in
dieser Beziehung die bereits obenerwähnten für
die Kunststraßen ergangenen gesetzlichen Vor-
schriften, betr. die höchsten Ladungsge-
wichte und die damit zusammenhängende
Breite der Radfelgenbeschläge, die
nach dem G. vom 12. März 1853 (GS. 87) auf
Antrag durch den MdölAl. auf andere Wege aus-
gedehnt werden können (s. Kunststraßen VII,
Radfelgenbreite). Eine besondere Be-
handlung hat zum Teil die Benutzung der
Allgemeinwohl sind jedoch gewisse Benutzungs-
arten unter besondere Normen gestellt worden;
so in erster Reihe die Benutzung der öffentlichen
W. für Kleinbahnen durch § 6 des Kleinbahn-
gesetzes vom 28. Juli 1892 (GS. 225) und für
Telegraphenlinien durch das Tele-
graphenwegegesetz vom 18. Dez. 1899 (R#Bl.
705) Is. d.). Sodann ist in den neueren Wege-
ordnungen die Benutzung der W. für andere als
Wegezwecke mehrfach erleichtert worden. So
durch § 10 der Wegeordnung für Sachsen, welche
dem Wegeunterhaltungspflichtigen die öffent-
lichrechtliche Verpflichtung auferlegt, die im
öffentlichen Interesse festgestellte Herstellung ge-
wisser dem öffentlichen Wohle dienender Anlagen
gegen Schadloshaltung wegen einer etwaigen
Erschwerung der; Wegebaulast und Beeinträchti-
gung der Nutzungen zu gestatten. Die Herstel-
lung anderer Anstalten innerhalb des Wege-
gebiets darf ohne Zustimmung des Wegebau-
pflichtigen nicht erfolgen. Seine Zustimmung
kann aber durch den Kr A. oder Bez A- ergänzt
werden, wenn der Unternehmer zu der erwähn-
ten Schadloshaltung bereit und imstande ist.
Fußwege erfahren. So macht das AL . Ebenso für die Prov. Westpreußen # 6 der dor-
II, 15 §§ 63—65 ihre allgemeine Benutzung tigen Wegeordnung, wo mit Rücksicht auf das
nicht etwa davon abhängig, daß sie dem öffent- inzwischen ergangene Telegraphenwegegesetz die
lichen Fußgängerverkehr gewidmet sind, sondern Telegraphen= und Telephonlinien nicht erwähnt
lediglich davon, daß sie offen, d. h. vom Eigen= sind, und für Posen nach § 4 der Wegeordnung
tümer nicht durch Schlagbäume oder andere für diese Provinz. Vgl. oben unter IV.
Merkmale gesperrt sind. Daß sie im Gebiete des VI. Aufsicht über die 5 sfent-
AvLR. auf Grund besonderer Observanzen außer lichen W. Die Aussicht, über die öffentlichen
zum Gehen auch zum Befahren mit Schub= W. steht nach § 55 ZG. in dem vor Erlaß dieses
karren, Reiten und Führen von Vieh benutzt wer--Gesetzes bestehenden Umfange den Wegepolizei-
den dürfen, wird aus § 65 a. a. O. abgeleitet. behörden (s. Wegepolizei und Wege-
Eine ausdrückliche Vorschrift dieses Inhaltes gibt poli zeibehörden) zu. Die Aufsicht über
§ 233 der Wegeverordnung für Schleswig-Hol= diese regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften.
stein vom 1. März 1842 (Samml. der V. 191). Soweit die Wegepolizei von den Ortspolizei=
Durch § 3 der Wegeordnung für Sachsen vom behörden wahrgenommen wird, ist hiernachs mit
11. Juli 1891 (GS. 316) wird dagegen nur die Ausnahme der Prov. Hannover, wo der Landrat
Wegepolizeibehörde vorbehaltlich der Rechts= die Ortspolizei selbst ausübt, der Landrat, im
mittel nach § 56 3G. ermachtigt, eine solche er= übrigen der Regierungspräsident und der
weiterte Benutzung der öffentlichen Fußwege Mdödl. Aussichtsbehörde in Wegesachen. Diese
zuzulassen. Dagegen ist eine entsprechende Be= Behörden sind befugt, die unterstellten Wege-