Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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polizeigesetzes vom 27. Juni 1890 (GS. 219), 
wonach die Genehmigung der Straßenverwal- 
tung unter bestimmten Voraussetzungen er- 
teilt werden muß. Auf der Rücksicht auf 
den Gemeingebrauch beruht ferner eine Reihe 
von sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. So 
insbesondere die landes= und reichsgesetzlichen 
Vorschriften über das Ausweichen der 
Fuhrwerke ls. Ausweichen und 
Fahrordnungs] (ALR. II, 15 §§ 26—34; 
Hann G. über die Wegegeldserhebung, den Ge- 
brauch der Chausseen- und die Wegepolizei vom 
4. Dez. 1834 — Hann GS. 319 — § 17; schl- 
holst. Wegeverordnung vom 1. März 1842 — 
Wege (öffentliche) 
stimmung aus dem Entwurfe der Wegeordnung 
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) 
gestrichen worden (Drucks. des Herrenhauses von 
1904 Nr. 107 S. 12). In der Prov. Westpreußen 
kann daher die Benutzung öffentlicher Fußwege 
nur in der Form der Umwandlung des Fußweges 
in einen Reit= usw. Weg erweitert werden. 
Ebenso in Posen. Wegen der Besonderheiten 
hinsichtlich der Benutzung der Bürgersteige 
s. d. Außer ihrer eigentlichen Zweckbestimmung 
für den Personen- und Güterverkehr werden. die 
öffentlichen W. vielfach aus praktischen Gründen 
zur Unterbringung gewisser Anlagen benutzt, für 
deren Aufnahme sie sich besonders eignen, wie 
  
Samml. der V. 191 — 88 113 ff.; Reichspost- Straßenbahnen, Kanalisations-, 
gesetz vom 28. Okt. 1871 — Röl. 347 — Art. 19; Gas-, Wasser-, Telegraphen und 
ferner die der Sicherheit und Bequemlichkeit elektrische Starkstromleitungen 
dienenden Bestimmungen des Stö#. § 366 usw. Eine solche außerhalb des Bereichs des Ge- 
Ziff. 2—5, 8, 10 und § 367 Ziff. 2). Den gleichen meingebrauchs liegende Benutzung (OBG. 15, 
Zweck verfolgen zahlreiche Verordnungen der # 292) ist nach den oben entwickelten Grundsätzen 
Wege= und Verkehrspolizeibehörden auf Grund an sich nur mit wegepolizeilicher Genehmigung 
des § 6 b des G. vom 11. März 1850 über die # und unter Zustimmung und gegebenenfalls Ent- 
Polizeiverwaltung (GS. 265). Vgl. Germers= schädigung des Wegeeigentümers und des Unter- 
hausen 1, 104 ff. Es ist jedoch zu beachten, daß haltungspflichtigen (O G. 15, 292) zulässig. 
es sich dabei nicht um Maßnahmen im Sinne des Mit Rücksicht auf die große Bedeutung für, das 
  
  
§* 56 ZG. handelt, daß also die Anfechtung der 
auf Grund dieser Verordnungen ergehenden 
Auflagen nicht nach dessen Bestimmungen, son- 
dern nach §§ 127ff. LVG. zu erfolgen hat. 
Ferner gehören hierher die Bestimmungen über 
die Einführung einer gleichen Wagen- 
spur (vgl. bei v. Rönne, Wegepolizei S. 448 
und 456 und bei Germershausen 1, 99), insbe- 
sondere das Hann G. vom 19. Aug. 1836 — Hann- 
GS. 126 — und die zahlreichen Polizeiverord= 
nungen, die die Erhaltung der Wege, namentlich 
das Verbot des Schleppens von Gegenstän- 
den, den Gebrauch des Hemmschuhs ufw. 
betreffen. Von besonderer Wichtigkeit sind in 
dieser Beziehung die bereits obenerwähnten für 
die Kunststraßen ergangenen gesetzlichen Vor- 
schriften, betr. die höchsten Ladungsge- 
wichte und die damit zusammenhängende 
Breite der Radfelgenbeschläge, die 
nach dem G. vom 12. März 1853 (GS. 87) auf 
Antrag durch den MdölAl. auf andere Wege aus- 
gedehnt werden können (s. Kunststraßen VII, 
Radfelgenbreite). Eine besondere Be- 
handlung hat zum Teil die Benutzung der 
Allgemeinwohl sind jedoch gewisse Benutzungs- 
arten unter besondere Normen gestellt worden; 
so in erster Reihe die Benutzung der öffentlichen 
W. für Kleinbahnen durch § 6 des Kleinbahn- 
gesetzes vom 28. Juli 1892 (GS. 225) und für 
Telegraphenlinien durch das Tele- 
graphenwegegesetz vom 18. Dez. 1899 (R#Bl. 
705) Is. d.). Sodann ist in den neueren Wege- 
ordnungen die Benutzung der W. für andere als 
Wegezwecke mehrfach erleichtert worden. So 
durch § 10 der Wegeordnung für Sachsen, welche 
dem Wegeunterhaltungspflichtigen die öffent- 
lichrechtliche Verpflichtung auferlegt, die im 
öffentlichen Interesse festgestellte Herstellung ge- 
wisser dem öffentlichen Wohle dienender Anlagen 
gegen Schadloshaltung wegen einer etwaigen 
Erschwerung der; Wegebaulast und Beeinträchti- 
gung der Nutzungen zu gestatten. Die Herstel- 
lung anderer Anstalten innerhalb des Wege- 
gebiets darf ohne Zustimmung des Wegebau- 
pflichtigen nicht erfolgen. Seine Zustimmung 
kann aber durch den Kr A. oder Bez A- ergänzt 
werden, wenn der Unternehmer zu der erwähn- 
ten Schadloshaltung bereit und imstande ist. 
  
Fußwege erfahren. So macht das AL . Ebenso für die Prov. Westpreußen # 6 der dor- 
II, 15 §§ 63—65 ihre allgemeine Benutzung tigen Wegeordnung, wo mit Rücksicht auf das 
nicht etwa davon abhängig, daß sie dem öffent- inzwischen ergangene Telegraphenwegegesetz die 
lichen Fußgängerverkehr gewidmet sind, sondern Telegraphen= und Telephonlinien nicht erwähnt 
lediglich davon, daß sie offen, d. h. vom Eigen= sind, und für Posen nach § 4 der Wegeordnung 
tümer nicht durch Schlagbäume oder andere für diese Provinz. Vgl. oben unter IV. 
Merkmale gesperrt sind. Daß sie im Gebiete des VI. Aufsicht über die 5 sfent- 
AvLR. auf Grund besonderer Observanzen außer lichen W. Die Aussicht, über die öffentlichen 
zum Gehen auch zum Befahren mit Schub= W. steht nach § 55 ZG. in dem vor Erlaß dieses 
karren, Reiten und Führen von Vieh benutzt wer--Gesetzes bestehenden Umfange den Wegepolizei- 
den dürfen, wird aus § 65 a. a. O. abgeleitet. behörden (s. Wegepolizei und Wege- 
Eine ausdrückliche Vorschrift dieses Inhaltes gibt poli zeibehörden) zu. Die Aufsicht über 
§ 233 der Wegeverordnung für Schleswig-Hol= diese regelt sich nach den allgemeinen Vorschriften. 
stein vom 1. März 1842 (Samml. der V. 191). Soweit die Wegepolizei von den Ortspolizei= 
Durch § 3 der Wegeordnung für Sachsen vom behörden wahrgenommen wird, ist hiernachs mit 
11. Juli 1891 (GS. 316) wird dagegen nur die Ausnahme der Prov. Hannover, wo der Landrat 
Wegepolizeibehörde vorbehaltlich der Rechts= die Ortspolizei selbst ausübt, der Landrat, im 
mittel nach § 56 3G. ermachtigt, eine solche er= übrigen der Regierungspräsident und der 
weiterte Benutzung der öffentlichen Fußwege Mdödl. Aussichtsbehörde in Wegesachen. Diese 
zuzulassen. Dagegen ist eine entsprechende Be= Behörden sind befugt, die unterstellten Wege- 
 
	        
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