Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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teils auf Grund des Gesetzes, z. B. in Hannover 
für die dortigen Landstraßen und Schleswig- 
Holstein für die dortigen Nebenlandstraßen, teils 
auf Grund von Kreistagsbeschlüssen, die Ge- 
meinden und Gutsbezirke sowie 
Zweckverbände von solchen (Wegever- 
bände), ferner juristische Personen (Ak- 
tiengesellschaften) und [Privatpersonen. 
Eine Besonderheit stellt die Aufrechterhaltung der 
wegebaulichen Verpflichtungen des Reichs 
und des Staats zur Unterhaltung von Wegen 
durch §§ 42, 43 der Wegeordnungen für West- 
preußen und Posen dar (vgl. dazu OW . 53, 275). 
Innerhalb der Gemeinden (Gutsbezirke) ist die 
W. entweder — und zwar weit überwiegend — 
Kommunallast (vgl. auch O# . 19, 242), oder 
sie ruht auf dem Grundbesitz. Ersterenfalls 
richtet sich in den Gemeinden ihre Aufbringung 
nach den Vorschriften des KAG. vom 14. Juli 
1893 (GS. 152). Die Verteilung an die einzelnen 
Grundbesitzer nach Maßgabe der an ihre Grund- 
stücke angrenzenden Strecken (Anschußprinzip, 
Pfandwirtschaft) ist nach den Grundsätzen des 
KA#. jetzt auch in Hannover, wo sie nach § 29 
des G. vom 28. Juli 1851 (Hann GS. I. Abt. 
S. 119) möglich war, nicht mehr zulässig (Ger- 
mershausen a. a. O. S. 382, 801; s. Anschuß- 
prinzip). Für Sachsen und Westpreußen ist 
sie durch §§ 19, 17 der Wegeordnungen für diese 
Provinzen verboten. In dem herzoglich bergischen 
Teile der Rheinprovinz besteht die Wegebau- 
pflicht der anschießenden Grundbesitzer, der Erben, 
hinsichtlich der sog. Nachbarwege (O#. 
44, 289) noch auf Grund der Polizeiordnung vom 
10. Okt. 1554. Vgl. Ecker, Rheinisches Wegerecht 
S. 529 ff. Im Gutsbezirk ist die W. als Kom- 
munallast Sache des Gutsherrn als solchen (OV G. 
36, 233). Er ist nicht berechtigt, sie auf die Grund- 
eigentümer im Gutsbezirk unterzuverteilen (OVG 
14, 290), es sei denn, die s wäre, wie in Westpreu- 
Hh#een, auf Grund § 48 Abs. 2 der dortigen Wege- 
ordnung sowie ähnlich in Posen auf Grund des 
§ 49 Abs. 2 der Wegeordnung für diese Pro- 
vinz, besonders zugelassen. Soweit die W. ge- 
setzlich oder observanzmäßig etwa dem Grund- 
besitz, wie in Städten vielfach die Unterhaltung 
der Bürgersteige den Anliegern als solchen, ob- 
liegt, ist sie reine Polizeilast ohne kommunalen 
Charakter. Die Gemeinde kann sie in solchen 
Fällen zwar durch Beschluß rechtsgültig als Kom- 
munallast übernehmen (O#. 2, 186; 5, 138), 
sie kann aber, solange dies nicht geschehen, im 
Wege der kommunalen Ordnung, durch Orts- 
statut, Regelungen mit öffentlichrechtlicher Wir- 
kung nicht vornehmen (OV G. 26, 49; 34, 177; 
Pr VWBl. 13, 293; 19, 541 und ferner Jebens, 
Pr Bl. 20, 382; vgl. aber § 38 der Wegeordnung 
für Sachsen, § 18 der Wegeordnung für West- 
preußen, § 17 der Wegeordnung für Posen). Hin- 
sichtlich der W. an Wegen, die über solche Grund- 
stücke führen, welche einer Gemeinde oder einem 
selbständigen Gutsbezirke noch nicht angeschlossen 
sind, s. Kommunalfreie Grundstücke. 
Besonderheiten ergeben sich bei Grenz- 
wegen, Grenzbrücken und Grenz- 
durchlässen. Um solche handelt es sich da, 
wo die Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenze im 
Wege oder in dem Bauwerk liegt, dergestalt, daß 
der Wegekörper oder das Bauwerk teils dem einen, 
  
Wegebaulast 
teils dem andern Gemeinde= bzw. Gutsbezirk 
angehört (OV . 19, 275; 23, 193). In diesem 
Falle liegt die W. an und für sich, soweit die W. 
nicht anderweit besonders geordnet ist, jedem 
der beteiligten Kommunalbezirke bezüglich seines 
Anteils ob. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit 
wird sich in der Regel eine gemeinsame Unter- 
haltung als nützlich erweisen. Immerhin führt 
erfahrungsgemäß die Feststellung des Anteils- 
verhältnisses zu Schwierigkeiten und Streitig- 
keiten. Mehrfach ist deshalb die Unterhaltung der 
Grenzwege usw. in der Weise gesetzlich geordnet, 
daß die W. den beteiligten Gemeinden usw. ge- 
meinschaftlich zu gleichen Teilen auferlegt und 
nötigenfalls unter behördlicher Mitwirkung ge- 
regelt wird. So nach § 17 Abs. 2—4 der Wege- 
ordnung für Sachsen, § 19 der Wegeordnung für 
Westpreußen, § 18 der Wegeordnung für Posen. 
Die Gemeinschaftlichkeit tritt in dieser Weise 
auch dann ein, wenn die Grenze nicht in der 
Mittellinie des Wegs oder des Wasserlaufs, über 
den die Grenzbrücke usw. führt, liegt, so daß die 
Anteile der beteiligten Kommunalbezirke an der 
Wegefläche verschieden sind. Über Grenz- 
wege in Hannover vgl. OV G. 51, 265. Grenz- 
brücken und Grenzdurchlässe sind stets als einheit- 
liches Unterhaltungsobjekt anzusehen, so daß es — 
abgesehen von Grenzbrücken gegen das Ausland, 
die ihrer Natur nach unter besonderen Gesichts- 
punkten zu behandeln sind (O#-. 19, 221; 
26, 221; 34, 259) — unzulässig ist, daß über ihre 
Unterhaltung verschiedene Polizeibehörden An- 
ordnungen treffen (OVG. 45, 264). Die W. kann 
als öffentlichrechtliche Verpflichtung nur öffent- 
lichrechtlich begründet werden. Als allgemeiner 
Entstehungsgrund kommt in Betracht 
Gesetz und, soweit sie provinzrechtlich zulässig 
ist, Observanz. Sonst bedarf es stets eines 
besonderen Titels des öffentlichen 
Rechts: Beschluß der kommunalen Vertretungen 
der Provinzial= und Kreisverbände oder der Ge- 
meinden, Urbarien und Rezesse, soweit die Ab- 
änderung des allgemeinen Rechts durch solche 
provinzialrechtlich zulässig ist, Verleihung von 
Wegegeldberechtigungen (s. Hebeberechti- 
gung) und schließlich in den vom Gesetz be- 
sonders zugelassenen Fällen behördliche An- 
ordnung. Vgl. § 14 des Enteignungsgesetzes vom 
11. Juni 1874 und § 14 des Eu. vom 3. Nov. 
1838 (OVG. 38, 246; 40, 229). Die Beichlüsse von 
Gemeinden bedürfen zu ihrer öffentlichrechtlichen 
Wirksamkeit der ausdrücklichen oder stillschwei- 
genden Zustimmung der Wegepolizeibehorde 
(ALRR. II, 3 §§8 64—66; O#. 2, 186), und 
soweit sie die W. zuungunsten der Gseemeinde 
ändern, auch der Kommunalaussichtsbehörde 
(O#. 5, 138; 43 S. 231, 236). Dagegen be- 
gründen von der Kommunalaussichtsbehörde ge- 
nehmigte sormgerechte Beschlüsse der Kreistage 
auch ohne Zustimmung der Wegepolizeibehörde 
die Wegebaupflicht des Kreiskommunalverbandes 
(O#. 33, 289; 35, 245). Auch einseitige Er- 
klärungen gegenüber der Wegepolizeibehörde ge- 
nügen unter Umständen dazu (O# G. 30, 256). 
Dagegen sind gerichtliche Urteile keine Titel zur 
Begründung der Wegebaulast. Sie haben nur 
deklarative, nicht rechtsbegründende Bedeutung 
(O##G. 28, 238). Auch durch Polizeiverordnung 
oder durch Ortsstatut können wegebauliche Ver-
	        
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