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teils auf Grund des Gesetzes, z. B. in Hannover
für die dortigen Landstraßen und Schleswig-
Holstein für die dortigen Nebenlandstraßen, teils
auf Grund von Kreistagsbeschlüssen, die Ge-
meinden und Gutsbezirke sowie
Zweckverbände von solchen (Wegever-
bände), ferner juristische Personen (Ak-
tiengesellschaften) und [Privatpersonen.
Eine Besonderheit stellt die Aufrechterhaltung der
wegebaulichen Verpflichtungen des Reichs
und des Staats zur Unterhaltung von Wegen
durch §§ 42, 43 der Wegeordnungen für West-
preußen und Posen dar (vgl. dazu OW . 53, 275).
Innerhalb der Gemeinden (Gutsbezirke) ist die
W. entweder — und zwar weit überwiegend —
Kommunallast (vgl. auch O# . 19, 242), oder
sie ruht auf dem Grundbesitz. Ersterenfalls
richtet sich in den Gemeinden ihre Aufbringung
nach den Vorschriften des KAG. vom 14. Juli
1893 (GS. 152). Die Verteilung an die einzelnen
Grundbesitzer nach Maßgabe der an ihre Grund-
stücke angrenzenden Strecken (Anschußprinzip,
Pfandwirtschaft) ist nach den Grundsätzen des
KA#. jetzt auch in Hannover, wo sie nach § 29
des G. vom 28. Juli 1851 (Hann GS. I. Abt.
S. 119) möglich war, nicht mehr zulässig (Ger-
mershausen a. a. O. S. 382, 801; s. Anschuß-
prinzip). Für Sachsen und Westpreußen ist
sie durch §§ 19, 17 der Wegeordnungen für diese
Provinzen verboten. In dem herzoglich bergischen
Teile der Rheinprovinz besteht die Wegebau-
pflicht der anschießenden Grundbesitzer, der Erben,
hinsichtlich der sog. Nachbarwege (O#.
44, 289) noch auf Grund der Polizeiordnung vom
10. Okt. 1554. Vgl. Ecker, Rheinisches Wegerecht
S. 529 ff. Im Gutsbezirk ist die W. als Kom-
munallast Sache des Gutsherrn als solchen (OV G.
36, 233). Er ist nicht berechtigt, sie auf die Grund-
eigentümer im Gutsbezirk unterzuverteilen (OVG
14, 290), es sei denn, die s wäre, wie in Westpreu-
Hh#een, auf Grund § 48 Abs. 2 der dortigen Wege-
ordnung sowie ähnlich in Posen auf Grund des
§ 49 Abs. 2 der Wegeordnung für diese Pro-
vinz, besonders zugelassen. Soweit die W. ge-
setzlich oder observanzmäßig etwa dem Grund-
besitz, wie in Städten vielfach die Unterhaltung
der Bürgersteige den Anliegern als solchen, ob-
liegt, ist sie reine Polizeilast ohne kommunalen
Charakter. Die Gemeinde kann sie in solchen
Fällen zwar durch Beschluß rechtsgültig als Kom-
munallast übernehmen (O#. 2, 186; 5, 138),
sie kann aber, solange dies nicht geschehen, im
Wege der kommunalen Ordnung, durch Orts-
statut, Regelungen mit öffentlichrechtlicher Wir-
kung nicht vornehmen (OV G. 26, 49; 34, 177;
Pr VWBl. 13, 293; 19, 541 und ferner Jebens,
Pr Bl. 20, 382; vgl. aber § 38 der Wegeordnung
für Sachsen, § 18 der Wegeordnung für West-
preußen, § 17 der Wegeordnung für Posen). Hin-
sichtlich der W. an Wegen, die über solche Grund-
stücke führen, welche einer Gemeinde oder einem
selbständigen Gutsbezirke noch nicht angeschlossen
sind, s. Kommunalfreie Grundstücke.
Besonderheiten ergeben sich bei Grenz-
wegen, Grenzbrücken und Grenz-
durchlässen. Um solche handelt es sich da,
wo die Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenze im
Wege oder in dem Bauwerk liegt, dergestalt, daß
der Wegekörper oder das Bauwerk teils dem einen,
Wegebaulast
teils dem andern Gemeinde= bzw. Gutsbezirk
angehört (OV . 19, 275; 23, 193). In diesem
Falle liegt die W. an und für sich, soweit die W.
nicht anderweit besonders geordnet ist, jedem
der beteiligten Kommunalbezirke bezüglich seines
Anteils ob. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit
wird sich in der Regel eine gemeinsame Unter-
haltung als nützlich erweisen. Immerhin führt
erfahrungsgemäß die Feststellung des Anteils-
verhältnisses zu Schwierigkeiten und Streitig-
keiten. Mehrfach ist deshalb die Unterhaltung der
Grenzwege usw. in der Weise gesetzlich geordnet,
daß die W. den beteiligten Gemeinden usw. ge-
meinschaftlich zu gleichen Teilen auferlegt und
nötigenfalls unter behördlicher Mitwirkung ge-
regelt wird. So nach § 17 Abs. 2—4 der Wege-
ordnung für Sachsen, § 19 der Wegeordnung für
Westpreußen, § 18 der Wegeordnung für Posen.
Die Gemeinschaftlichkeit tritt in dieser Weise
auch dann ein, wenn die Grenze nicht in der
Mittellinie des Wegs oder des Wasserlaufs, über
den die Grenzbrücke usw. führt, liegt, so daß die
Anteile der beteiligten Kommunalbezirke an der
Wegefläche verschieden sind. Über Grenz-
wege in Hannover vgl. OV G. 51, 265. Grenz-
brücken und Grenzdurchlässe sind stets als einheit-
liches Unterhaltungsobjekt anzusehen, so daß es —
abgesehen von Grenzbrücken gegen das Ausland,
die ihrer Natur nach unter besonderen Gesichts-
punkten zu behandeln sind (O#-. 19, 221;
26, 221; 34, 259) — unzulässig ist, daß über ihre
Unterhaltung verschiedene Polizeibehörden An-
ordnungen treffen (OVG. 45, 264). Die W. kann
als öffentlichrechtliche Verpflichtung nur öffent-
lichrechtlich begründet werden. Als allgemeiner
Entstehungsgrund kommt in Betracht
Gesetz und, soweit sie provinzrechtlich zulässig
ist, Observanz. Sonst bedarf es stets eines
besonderen Titels des öffentlichen
Rechts: Beschluß der kommunalen Vertretungen
der Provinzial= und Kreisverbände oder der Ge-
meinden, Urbarien und Rezesse, soweit die Ab-
änderung des allgemeinen Rechts durch solche
provinzialrechtlich zulässig ist, Verleihung von
Wegegeldberechtigungen (s. Hebeberechti-
gung) und schließlich in den vom Gesetz be-
sonders zugelassenen Fällen behördliche An-
ordnung. Vgl. § 14 des Enteignungsgesetzes vom
11. Juni 1874 und § 14 des Eu. vom 3. Nov.
1838 (OVG. 38, 246; 40, 229). Die Beichlüsse von
Gemeinden bedürfen zu ihrer öffentlichrechtlichen
Wirksamkeit der ausdrücklichen oder stillschwei-
genden Zustimmung der Wegepolizeibehorde
(ALRR. II, 3 §§8 64—66; O#. 2, 186), und
soweit sie die W. zuungunsten der Gseemeinde
ändern, auch der Kommunalaussichtsbehörde
(O#. 5, 138; 43 S. 231, 236). Dagegen be-
gründen von der Kommunalaussichtsbehörde ge-
nehmigte sormgerechte Beschlüsse der Kreistage
auch ohne Zustimmung der Wegepolizeibehörde
die Wegebaupflicht des Kreiskommunalverbandes
(O#. 33, 289; 35, 245). Auch einseitige Er-
klärungen gegenüber der Wegepolizeibehörde ge-
nügen unter Umständen dazu (O# G. 30, 256).
Dagegen sind gerichtliche Urteile keine Titel zur
Begründung der Wegebaulast. Sie haben nur
deklarative, nicht rechtsbegründende Bedeutung
(O##G. 28, 238). Auch durch Polizeiverordnung
oder durch Ortsstatut können wegebauliche Ver-