Wegebaumaterial — Wegegeld
vflichtungen nicht begründet oder abgeändert
werden (OVG. 8, 356;: 10, 206: 16, 49; 19, 211;
2.), 206; 32, 427). Titel des Privatrechts, ins
besondere Privatvertrag oder Verjährung, bilden
keinesfalls eine geeignete Grundlage für die
Wegebaulast (OV. 9, 72; 31, 2.14; 43, 256).
Edenso ist das Eigentum am Mege (OVG.
2), 266), oder die Tatsache, daß jemand einen
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Gemeinden und Gutsbezirke zur Teilnahme an
der W. zulässig, soweit außerhalb ihrer kommu-
nalen Grenzen belegene Wege überwiegend ihrem
Verkehrsinteresse dienen. Uber die Heranziehung
und nötigenfalls auch über die Verteilung der
W. beschließt der KrA. und, wenn eine Stadt
mit mehr als 10 000 Einw. beteiligt ist, der
Bez A. Ebenso nach § 20 der Wegeordnung für
Weg hergestellt hat (OVG. 24, 214; 30, 257;|] Posen mit der Maßgabe, daß hinsichtlich solcher
32, 210; 35, 284), für die Begründung der Wege-
baupflicht bedentungslos.
1I. Neben der im vorstehenden behandelten
W. des ordentlichen Wegebaupflichtigen und der
dieser gleichgestellten W. auf Grund besondern
Titels (Wegeordnungen für Sachsen § 21, für
Posen § 23, für Westpreußen § 24) besteht die
sog. außerordentliche W.
gesetzlich geordnete Verpflichtung eines an sich
nicht Wegebaupflichtigen zur Teilnahme an der
W., zu welcher er wegepolizeilich herangezogen
werden kann, weil er entweder im Vergleich
mit dem ordentlichen Wegebaupflichtigen ein
üÜberwiegendes oder doch ein besonderes Ver-
kehrsinteresse an einem Wege besitzt, oder weil
er den Weg im Vergleich mit den übrigen am
Gemeingebrauch Beteiligten in außerordentlicher
Das ist die
nehmer des Betriebes wegen außerordentlicher,
Weise in Anspruch nimmt. Die erstere Art der
außerordentlichen W. findet sich in einzelnen
Provinzialzeseten. Im Reg.-Bez. Kassel konnten
nach § 2 des G. vom 16. März 1879 (GS. 225),
die Gemeinden auch zum Bau und der Unter-
haltung außerhalb ihrer Gemarkungen gelegenen
Landwege, Vizinal(Verbindungs)wege oder Di-
striktsstraßen oder Landwegestrecken herangezogen
werden, soweit sie an denselben ein hervorragen-
des Interesse haben. Die Entscheidung hierüber
und über die Verteilung der Baulast stand nach
* 61 36. dem Bez A. nach Anhörung der Ge-
meinden und der Kreisvertretung zu. Gegen
seine Entscheidung findet die Beschwerde an den
MdölA. u. MdJ. statt. In Anlehnung daran
bestimmt das G.,
Bestimmungen der Wegegesetze im Reg.-Bez.
Wiesbaden, vom 27. Juni 1890 (GS. 225),
daß die Gemeinden unter der gleichen Voraus-
setzung zum Bau und zur Unterhaltung außerhalb
ihrer Gemarkungen belegener Gemeindewege
herangezogen werden können. Über das Vor-
liegen der Voraussetzung und über die Ver-
betr. die Abänderung einiger
teilung der W.
licher Vereinbarung der Bez A. Nach Aufhebung
beschließt in Ermangelung güt-
Wege, welche zur Bebauung bestimmt sind oder
bei denen nach den Umständen anzunehmen ist,
daß sie hierzu verwendet werden sollen, die
Heranziehung unzulässig ist. Von erheblich grö-
ßherer Bedeutung ist die zweite Art der außer-
ordentlichen W.: die Heranziehung der
gewerblichen Betriebe zu Voraus-
leistungen für den Wegebau. Hier hat der Unter-
innerhalb der Grenzen des Gemeingebrauchs
verursachter Abnutzung des öffentlichen Weges
dem ordentlichen Wegebaupflichtigen unter ge-
wissen Voraussetzungen eine Vergütung für den
Mehraufwand zu gewähren. Das Nähere s. unter
Vorausleistungen zum Wegebau.
Wegebaumaterial s. Baustoffe.
Wegebaupolizei s. Wegepolizei I.
Wegebeleuchtang s. Beleuchtung I,
Wegebaulast I.
Wegegeld. Abgesehen von dem für den Ver-
kehr auf den Kunststraßen zur Erhebung ge-
langenden Chausscegeld (s. d.) werden auch für
die Benutzung anderer öffentlicher Wege stellen-
weise noch Wege-, Damm= oder Pfla-
stergelder erhoben. Das A#pP. beschränkte
im § 90 II, 15 das Erhebungsrecht auf die Ver-
leihung durch den Staat; es konnten also seitdem
für seinen Geltungsbereich keine Gerechtsame
mehr durch Verjährung erworben werden. Auch
die Festsetzung des Tarifs ist nach § 91 a. a. O.
dem Staate vorbehalten (s. dieserhalb Ver-
(kkehrsabgaben II). Durch § 20 des Zoll-
und Verkehrsgesetzes vom 26. Mai 1818 (GS.
65) wurden zwar alle wohlbegründeten Er-
hebungen und Leistungen, welche zur Unterhal-
tung u. a. auch der Wege bestimmt waren, von
der Aufhebung der Staats-, Kommunal--, Privat-
und Binnenzölle ausgeschlossen. Die V. vom
16. Juni 1838 (G. 353), betr. die Kommuni-
kationsabgaben, führte jedoch im Anschluß an
die Zollvereinsverträge der dreißiger Jahre eine
Beschränkung in der Erhebung der aufrecht-
des G. vom 16. März 1879 und des g. 61 36. erhaltenen Abgaben ein, indem sie im § 1 be-
durch § 10 des G., betr. die Landwege im Reg.= stimmte, daß die außer dem Chausseegelde für
Bez. Kassel, vom 25. Aug. 1909 (GS. 741) gilt die Benutzung von Kommunikationsanstalten be-
die Verpflichtung zur Teilnahme an der Wege= stehenden Abgaben auf diejenigen chaussierten
baulast hinsichtlich außerhalb des eigenen Bezirks und nichtchaussierten Straßen, welche der Minister
belegener Wege nach § 5 des letzteren G. nur der Finanzen und des Handels nach dem Be-
noch für Kreise und nur für solche Landwege= dürfnis des Verkehrs vorzuschlagen hatte, einer
strecken, welche zur Durchführung oder Fort= Revision zu unterwerfen und, soweit sie die Unter-
führung eines Landwegs durch einen verhält- haltungs- und Herstellungskosten überstiegen, auf
nismäßig kleinen Teil eines anderen Kreises!] einen diesen Rosten angemessenen Betrag zu
erforderlich sind, soweit die Wegestrecken über-ermäßigen seien. Das Verzeichnis dieser Straßen
wiegend dem Verkehrsinteresse des anderen sollte durch die Amtsblätter bekanntgemacht
Kreises dienen. Uber die Heranziehung sowie über werden, wobei von zehn zu zehn Jahren eine
die Verteilung der Wegebaulast besch ließt in Revision vorbehalten werden sollte (5 4). Dem-
Ermangelung einer Vereinbarung auf Anirag der # entsprechend sind diejenigen Straßen, auf welche
Wegepolizeibehörde oder einer der beteiligten # die Verordnung Zur Auwendung gebracht ist, in
Kreise der BezA. Nach § 21 der Wegcordnung den unterm 28. Dez. 1840 den Regierungen zur
für Westpreußen ist eine solche Heranziehung der Bekanntmachung zugefertigten Verzeichnissen auf-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 59