Wegegesetzgebung 931
der am 11. Juli 1891 ergangenen Wegeordnung betr. die Abänderung der Wegeordnungen für
für die Prov. Sachsen (G. 316), die nach ein= die Prov. Sachsen und Westpreußen, vom 8. Juni
gehender Begutachtung durch den Provinzial= 1908 (GS. S. 157 u. 165) und das G., betr. die
landtag den Landtag ohne nennenswerte Schwic= Landwege im Reg.-Bez. Kassel, vom 25. Aug.
rigkeiten passierte. Bei den Beratungen wurde als 1909 (G. 741). Der 1910 unerledigt gebliebene
übereinstimmende Auffassung der Staatsregie= Entwurf eines Gesetzes über die Reinigung der
rung und des Landtages festgestellt, daß sie un-
beschadet der Berücksichtigung aller berechtigten
provinziellen Besonderheiten das Muster für die
künftigen Provinzialwegcordnungen zu bilden
habe. Die in den folgenden Jahren unternomme-
nen Versuche, solche Wegeordnungen für die
Prov. Westpreußen, Brandenburg, Pommern und
Schlesien, sowie für Posen und die Rheinprovinz
vorzubereiten, gelangten über die Vorarbeiten,
öffentlichen AWege wurde dem Landtage erneut
vorgelegt.
III. Die gegen wärtige Lage der W.
kann hier nur im allgemeinen unter Hervor-
# hebung der wichtigsten Gesetze behandelt werden.
Abgesehen von den wenigen Provinzen mit kodi-
fiziertem Wegerecht gelten in den einzelnen
Landesteilen, oft in kleinen Teilen von Pro-
vinzen so mannigfache wegerechtliche Vorschrif-
äußerstenfalls über die Begutachtung durch die ten, daß eine eingehendere Aufzählung nicht an-
Provinziallandtage, nicht hinaus. Die Schwierig= gezeigt erscheint. Es wird daher im einzelnen auf
keiten, die sich aus der Behandlung der umfang= die umfassende Wiedergabe der provinzialrecht-
reichen staatlichen Landstraßen und sonstigen lichen Bestimmungen bei Germershausen, Das
Wegebauverpflichtungen ergaben, in Verbindung Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preu-
mit einer Abneigung gegen die Neuordnung —iem 3. Aufl. 1, 231 ff. und namentlich im
haupt, von der man mit Unrecht erhebliche Ver-
schiebungen der kommunalen Belastung fürchtete,
zweiten Bande dieses Werkes verwiesen. Für
die besonders verwickelten rheinischen Ver-
nebenbei wohl auch politische Gesichtspunkte, hältnisse gibt Eckers Rheinisches Wegerecht eine
vereitelten das Vorgehen. Die Staatsregierung
entschloß sich deshalb dazu, die vom fiskalischen
Standpunkte aus unwirtschaftliche, vom Stand-
punkte des Verkehrs nicht mehr zeitgemäße Be-
teiligung des Staates an der Wegebaulast durch
Ubertragung der staatlichen Wegebauverpflich=
tungen auf den Verhältnissen näherstehende kom-
munale Verbände zu beseitigen (s. Land-
straß en).
schiedenheit in Angriff genommene Aufgabe na-
mentlich in den Prov. Ostpreußen, Westpreußen,
Posen und Schlesien unter Aufwendung von rund
36 Mill. K in den Etatsjahren 1897/98—1906
im wesentlichen durchgeführt war, konnte an
die nach wie vor dringliche gesetzliche Neuregelung
des Wegewesens erneut herangetreten werden.
Es geschah zuerst für die Prov. Westpreußen,
deren Provinziallandtag schon 1893 unter An-
erkennung des Bedürfnisses den ihm vorgelegten
Grundzügen einer Wegeordnung zugestimmt
hatte. Das Ergebnis war die Wegeordnung für
die Prov. Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS.
357), die entsprechend der obigen Direktive, nach
dem Vorbilde der sächs. Wegeordnung gestaltet,
auch den provinziellen Besonderheiten West-
preußens gerecht wird. Bei ihrer Beratung wurde
der Wunsch geäußert, baldigst auch in Posen und
unter gewissen Gesichtspunkten auch in West-
falen eine Neuordnung des Wegewesens eintreten
zu lassen. Diesem Wunsche ist für Posen in-
zwischen durch den Erlaß der dem Vorbilde der
westpreuß. Wegeordnung nachgebildeten, aller-
dings in einer Reihe von Einzelheiten meist for-
meller Natur von dieser abweichenden Wegoeord-
ordnung vom 15. Juli 1907 (GS. 2413) abgeholfen
worden. Für Ostpreußen liegt gegenwärtig
(1911) dem Landtage der Entwurf einer neuen
Wegecordnung vor. Die Beratung des Entwurfs
hat Vertretern der Rheinprovinz Veranlassung
gegeben, auch für diese Provinz den baldigen Er-
laß einer Wegeordnung anzuregen. An Einzel-
gesetzen, die zur Regelung einzelner wegerecht-
licher Materien oder zur Beseitigung in der
Nachdem diese mit großer Ent-
erschöpfende Ubersicht und kritische Würdigung.
Es gelten von wichtigeren Gesetzen: a) für den
gegen wärtigen Umfang der Mon-
archie das G., betr. die Einstellung der Er-
hebung von Chausseegeld auf den
Staatsstraßen, vom 27. Mai 1874 (GE. 184),
das G., betr. die Anlegung und Ver-
änderung von Straßen und Plät-
zen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom
2. Juli 1875 (GS. 197), das G., betr. die im
Auseinandersetzungsverfahren begründeten Ge-
meinschaftsverhältnisse, vom 2. April
1887 (G. 105), das G., betr. die Hinterzichung
und Uberhebung von Verkehrsabgaben,
vom 2. Mai 1900 (G. 123) und das G., betr. die
Vorausleistungen zum Wegebau, vom
18. Aug. 1902 (GS. 315); b) für größere Teile
der Monarchie, insbesondere für die landrecht-
lichen Gebietsteile: das ALR. II, 15, die V.
vom 16. Juni 1838, die Kommunitka-
tionsabgaben betr. (G. 353), in ihren
noch geltenden Teilen, mit derselben Einschrän-
kung die V., betr. den Verkehr auf Kunst-
straßen, vom 17. März 1839 (GS. 80) und
die Kab O. vom 29. Febr. 1840, betr. den Tarif
zur Erhebung des Chausseegelds
auf den Staatsstraßen und die Handhabung der
Polizei auf denselben, ferner das die Vorschriften
der beiden letzteren abändernde G. vom 20. Juni
1887 (G. 301); c) in den einzelnen Pro-
vinzen oder doch nach Maßgabe ihrer geographi-
schen und historischen Zusammensetzung in großen
Teilen von Provinzen, und zwar teils ausschließ-
lich, teils neben mehr oder weniger zahlreichen
neucren Bestimmungen: in Ostpreu ßen
das Provinzialrecht von 1801 Zusatz 226 88 1
bis 9, in Westpreußen die Wegeordnung
vom 27. Sept. 1905 (G. 357), abgeändert durch
die Novelle vom 8. Juni 1908 (GS. 165), in
Posen die Wegeordnung vom 15. Juli 1907
(G. 243) und Teile (§§ 1, 2, 5) des G., betr.
die anderweite Regelung der Verpflichtung zur
Leistung von Hand= und Spanndiensten für die
Praxis hervorgetretener Unzuträglichkeiten be-
stimmt sind, kommen in Betracht die Gesetze,
Unterhaltung von Land= und Heerstraßen, vom
21. Juni 1875 (GS. 324), in Schlesien das
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