Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

934 Wegereglement — Wegeteile (entbehrliche) 
börde (Ortspolizeibehörde, Landrat, RegierungszsWegereglement ist die Bezeichnung einer An- 
präsident — OV#G. 21, 244; Pr BBl. 13, 206) als Kahl, überwiegend aus der friderizianischen Epoche 
Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen von stammender provinzieller Wegegesetze. So für 
der Zustellung der Einspruch an die Wege-, Schlesien vom 11. Jan. 1767, für Ostpreußen 
volizeibehörden statt. An eine besondere Form vom 4. Mai 1796, für das Herzogtum Pom 
ist er nicht gebunden. Mird der Einspruch bei dermern vom 25. Juni 1752 u. a. m. Ferner 
für Boschwerden gegen Beschlüsse oder Verfü= werden als W. oder Wegebaureglement die von 
gungen der Wegepolizeibehörde zuständigen Be-i den Provinzialverwaltungen zur Ausführung 
schwerdeinstanz fristgemäß erhoben, so gilt die des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 (GES. 
Frist als gewahrt, und die angerufene Behörde 497) erlassenen provinziellen Verwaltungsbe- 
hat den Einspruch an die Wegepolizeibehörde stimmungen, betr. den Bau und die Verwal- 
abzugeben. Uber den Einspruch hat die Wege tung der Kunststraßen, bezgeichnet. Schließlich 
polizeibehörde zu beschließen. Gegen den Be= können in den Prov. Sachsen und West- 
schluß findet die Klage im Verwaltungsstreitver= preußen auf Grund der §8§ 22 u. 23 der Wege? 
sahren statt. Wird die Klage gegen die erste An- ordnungen für diese Provinzen Kreisreglements 
ordnung der Wegepolizeibehörde erhoben, so über die Beschaffenheit der Gemeindewege er- 
hat diese sic als Einspruch zu behandeln und lassen werden. S. auch Wegegesce 
darauf zu beschließen (OVG. 8 S. 188, 200),gebung. 
cventuell hat das betreffende Verwaltungsgericht l Wegeteile (entbehrliche). Wegeflächen, die 
durch Urteil auf Uberweisung an die Wege= für den öffentlichen Verkehr dadurch entbehrlich 
polizeibehörde zur Beschlunfassung zu erkennen werten, daß entweder der Weg seine öffentliche 
(O#. 23, 181). Zuständig ist nach Abs. 7 u. a. O. Eigenschaft verliert oder daß er verlegt oder re 
in erster Instanz der Krd., in Stadtkreisen, in guliert wird, fallen an und für sich demienigen 
Städten mit mehr als 10 (0000 Einw. und, sofern zur freien Verfügung zu, in dessen Privateigen 
es sich um Chausseen handelt, oder ein Pro-# tum der Weg steht. Sie werden von den Be 
vinzialverband, Landeskommunal- oder Kreis= schränkungen, denen das Eigentum infolge ihrer 
kommunalverband als solcher oder (in der Prov. Widmung für den öffentlichen Verkehr bisher 
Oannover) ein Wegeverband beteiligt ist, oder unterlag, frei, soweit nicht privatrechtliche Be- 
wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landrats fugnisse Dritter, die gleichzeitig mit dem ruhen: 
gerichtet ist, der Bezl. Der Beschwerdeweg ist! den Eigentume wieder in Kraft getreten sind, 
ausgeschlossen. Klageberechtigt ist derjenige, gegen Einschränkungen ergeben. Zum Zwecke der 
den die Anordnung gerichtet ist, sind aber auch Weiterveräußerung oder dinglichen Belastung ist 
Dritte, die dadurch betroffen sind (vgl. v. Brau= für sie, falls diese nicht aus besonderen Gründen 
chitsch, C. Bearb., Anm. 1 S. 231 u. 238 zu § 127 bereits erfolgt ist (GB O. 8 90 und Ausf V. vom 
LMR#G. und die daselbst angeführten Entschei= 13. Nov. 1800 — (866. 519 — Art. 1), die An 
dungen). Die Klage ist gegen die Wegepolizei-legung eines Grundbuchblattes erforderlich ((G#B. 
behörde, welche die angefochtene Anordnung er91 und Ausf V. vom 13. Nov. 1899 Art. 15 — 33). 
lassen hat (OBG. 15, 315), nach Abs. 6 a. a. O., Die Weiterveräußerung an Dritte erfolgt im 
innerhalb zwei Wochen bei dem zuständigen Ge= Wege der Auflassung und, soweit cs sich um 
richt anzubringen (OBV#G. vom 15. März 1892 — Eigentum des Staates oder von Kommunalver 
Pr BMl. 13, 351: vgl. jedoch auch OV.. 27, 195, bänden handelt, unter Beachtung der dafür be 
sowie v. Brauchitsch zu §56 30.: Germers= stehenden Vorschriften. Vgl. Kab O. vom 3. Juni 
hausen, Wegerecht, 3. Aufl. 1, 636 ff.). Wege- 1840 (Ml. 27), § 38 der Prov O. vom 270. Juni 
polizeiliche Anordnungen untergeordneter Or- 1875 (GS. 1881, 233), #§ 124, 176 Abs. 1 Ziff. 7 
gane der W. (Gemeindevorsteher usw.) werden, und Abs. 2, J88 Ziff. 7 der L#O. vom 3. Juli 1891 
wenn sie von der M. nicht ausfgehoben werden, (GS. 233) usw. Bei entbehrlichen Teilen von 
in derselben Weise angefochten, wie die Anord= Interessentenwegen usw. greifen die Vorschriften 
nungen der W. selbst (OBG. 153, 209). des G. vom 2. April 1887 (GS. 105) und in 
V. Für Polizeiverordnungen wegevolizei= Westpreußen § 50) der Wegeordnung vom 
lichen Inhalts gilt der allgemeine Grundsatz, daß 27. Sept. 1905 (GS. 357) sowie in Posen § 52 
durch sie die Wegebaulast weder neu begründet noch der Wegeordnung vom 15. Juli 1907 (GS. 2143) 
abgeandert werden kann (G. vom 11. März 1850 Platz. Besondere Bestimmungen bestehen fur 
über die Polizeiverwaltung — GS. 265 — § 15; den Fall, daß die entbehrlich werdenden W. 
O VG. 8, 356: 10, 206: 12, 171; vgl. auch 23, 383: bisher im Privateigentume einer bestimmten 
25, 206). Im Rahmen der gesetzlichen Vor= Person nicht gestanden haben. Alsdann sollen 
schriften oder bestehender Observanzen können sie nach § 13 der Wegeordnung für Sachsen vom 
dagegen alle Anforderungen, welche die Wege= 11. Juli 18)1 (GS. 316) unter der Voraus 
volisei im Interesse des allgemeinen Verkehrs setzung, daß sic nicht etwa als einzige Zufuhrwege 
dem einzelnen Veroflichteten gegenüber zu er= zu den angrenzenden Grundstücken bestehen blei- 
beben beingt ist, allgemein reglementarisch in ben muüssen, demjenigen als Eigentum zufallen. 
der Form der Polizeiverordnung gestellt werden auf dessen Kosten die neue Wegeanlage erfolgt, 
(OCV6. 5, 1411). Im Interesse der Sicherheit der Regel nach also dem Megebanpflichtigen. 
konnen Beschränkungen des Gemeinge-ESbenso nach § 9 der Wegeordnung für Weost 
brauchs öifentlicher Wege durch Polizeiver= preußen und ähnlich nach §8 60 des hann. Wege 
ordnung angeordnet werden. So nach § 3 Abs. 2 gesetzes vom 28. Juli 1851 (Oann #S. 1, 141) fur 
der Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli die dortigen Landstraßen und nach § 227 der 
1891 (GS. 316), S§ 17, 18 des hann. Wege- schlholst. Wegeverordnung vom 1. März 1542 
gesetzes vom 28. Juli 1851 (HannGS. Abt. l, (Samml. der V. 191) für die Nebenwege und 
119);" —#. Megebaulast. offentlichen Fusswege. ÜUber die Verwendung ent-
	        
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