936 Wehrpflicht
fluß der W., aber von ihr verschieden, ist die stellungspflichtig und kann nachträglich ausge-
Militärpflicht, d. i. die Pflicht, sich der hoben, jedoch im Frieden nicht über das voll-
Aushebung zu unterwerfen, insbesondere sich zur endete 31. Lebensjahr hinaus im Dienst zurück:
Erfüllung der Dienstpflicht im stehenden Heere gehalten werden. Dasselbe gilt von den Söhnen
oder in der Flotte an3zumelden und zu gestellen ausgewanderter und wieder in das Deutsche
(RMil G. vom 2. Mai 1874 § 10 in der Fassung Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne
des G. vom 6. Mai 1880 — R#l. 103; s. auch keine andere Staatsangehörigkeit erworben ha-
Wehr O. § 22 Ziff. 1, sowie Melde- u uͤd Ge- l ben, und von Ausgewanderten, welche zwar eine
stellungspfli ch ). andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber
II. Zur Ausführung der das Reichskriegs- vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichs --
weienbetrenendanrt57—63RVInsbe-sanqcl)orcqeqewordenimdMMth§11)Na-
sondere zur Regelung der Wehr p f licht turalisierte Ausländer werden nach Maßgabe
(diese auch für die Marine, s. Reichskriegs= ihres Lebensalters wehrpflichtig (StiAng G. vom
marine) und der Dienstpflicht, der 1. Juni 1870 KT 10).
Heeresorganisation (s. Heeres- 2. Von der W. (ngemein befreit sind die
verfas sung), und der Friedensprä= Mitglieder regierender Häuser und die Mitglieder
senzstärke (s. d.) sind die grundlegenden Ge- der mediatisierten, vormals reichsständischen und
setze vom 9. Nov. 1867, betr. di ie Ver-derijenigen Häuser, welchen die Befreiung durch
pflichtung zum K t iegsdienste —! Verträge zugesichert ist oder auf Grund beson-
das sog. Wehrgesetz, auch Kriegsdienstgesetz ge= derer Rechtstitel zusteht (Wehrgesetz § 1 Abf. 1;
nannt — (Bl. 131) und das R cichs= s. auch Reichsunmittelbare III), sowie
Militärgesetz vom 2. Mai 1874 die von der Insel Helgoland herstammenden Per-
(Reanl. 45) ergangen. Beide Gesetze haben sonen und ihre vor dem 11. Aug. 1890 geborenen
vielfache Anderungen und Ergänzungen erfahren, Kinder (G. vom 15. Dez. 1890 — Röl. 207 —
die indessen nur noch zum Teil in Kraft stehen. § 3).
Abgesehen von dem wieder aufsgehobenen Land-3. Zum aktiven Militärdiense
sturmgesetz vom 12. Febr. 1875 kommen dabei;werden nicht herangezogen: a) dauernd
in Betracht das G. vom 15. Febr. 1875! dienstunbrauchbar befundene Militärpflichtige
(RBl. 65), betr. die Ausübung der militärischen (s. Ausmusterung); b) nur bedingt dienn-
Kontrolle usw., sog. Kontrollgesetz (s. brauchbar befundene; c) zu schwach oder zu
auch Beurlaubtenstand); vom 6. Mai klein befundene oder mit heilbaren Krankbeiten
18’80 (Rl. 103):; vom 31. März 1885, von längerer Dauer behaftete und infolgedessen
(RBl. 81), auf die Bildung der Ersatzkommis- vorläufig zurückgestellte, wenn sie vor Ablauf des
sionen bezüglich; vom 11. März 1887 # dritten Dienstpflichtjahres (s. wegen des Beginnes
(Ruhl. 117); vom 11. Febr. 1 8 8 . (R#l. unter 1V) nicht dienstfähig werden; d) die infolge
11), dieses besonders wichtig, indem es die Neu- bürgerlicher Verhältnisse vorläufig zurückgestellten,
regelung der Verhältnisse der Landwehr, der wenn diese Verhältnisse auch im dritten Dienst-
Ersapreserve und des Landsturms enthält; vom pflichtjahre noch bestehen (RMil G. & 15—17,
2 7. Jan. 1890 (Rol. 7); vom 8. Febr. 19—21; s. auch Militärreklamationen):
1890 (Rl. 23), über die DTienspflicht der e) die im dritten Jahr überzählig gebliebenen (eu
röm.-kath. Theologen; vom 15. Juli 1890 i b bis e unter Überweisung zur Ersatzreserve bzw.
(Rual. 140); vom 26. Mai 1893 (RGBl. zum Landsturm ersten Aufsgebots; s. die zit. Ge-
185), über die Verteilung des Ersatzes (s. Ersatz- setzesbestimmungen und §§ 9 u. 19 des G. vom
verteilung); vom 3. Aug. 189 3 (Rel. s 11Febrlsd8sowtes3981ss1WchrO)Obse
233), durch welches die zweijährige aktive Dienst- durch die oberste Instanz vom Militärdienste aus
zeit vorläufig eingeführt wurde; vom 2 8. Juni l sonstigen Billigkeitsgründen ausnahmsweise zu-
1896 (REGBl. 179); zwei G. vom 25. Nä r z rückgestellten (RMil G. § 22; Wehr O. 8 39 Ziff. 2):
1899 (RGl. S. 213, 215); vom 22. Febr.ig) röm.-kath. Theologie-Studierende, wenn sie
1904 (REl. 65) und die beiden G. vom bis zum 1. April des siebenten Dienstpflichtjahres
1 5. April 1905 (RGBl. S. 247 bzw. 249), die Subdiakonatsweihe empfangen haben, unter
von denen das letztere die zweijährige Dienstzeit
für die meisten Waffengattungen endgültig ein-
führt. Im Anschluß an die Militärgesetze sind als
Ausführungsbestimmungen ergangen die Wehr-
ordnung vom 22. Nov. 1888 und die Heer-
ordnung vom 22. Nov. 1888, von denen die
Wehrordnung das Ersatzwesen, die Heerordnung
dagegen die für die Militärbehörden erforder-
lichen Ergänzungen enthält (s. Wehrord-
nung und Heerordnung,).
III. 1. Der W. unterliegen alle Deut-
schen (RV. Art. 57; Wehrgesetz § 1), auch die im
Auslande wohnenden (wegen deren Gestellung
s. § 12 RMil G. in der Fassung des G. vom
6. Mai 1880). Wer das Reichsgebiet verlassen,
Uberweisung zur Ersatzreserve (G. vom 8. Felr.
1890). Wehrpflichtige, welche zwar nicht zum
Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Be-
ruf entsprechen, fähig sind, können zu solchen
herangezogen werden (Wehrgesetz 8 1 Abj. 2).
Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersat-
reserve, welche ein geistliches Amt in einer mit
Korporationsrechten innerhalb des Reiches aus-
gestatteten Religionsgesellschaft bekleiden, sollen
zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen
werden (RMil G. § 65), ebensowenig der Ersatn-
reserve überwiesene Personen, welche auf Grund
der Ordination oder der Priesterweihe dem geist-
lichen Stande angehören, zu Übungen (§8 13
die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Abs. 6 des G. vom 11. Febr. 1888).
Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder
sie wieder verloren hat, ist, wenn er seinen
4. Ausgeschlossen vom Eintritt in den
Militärdienst sind diejenigen, welche mit Zucht-
dauernden Aufenthalt in Deutschland nimmt, ge= haus bestraft sind; die mit Verlust der bürgerlichen