938 Weichbild — Wein
den Wehrpflichtigen mit Ausnahme der durch Bedenken und praktischen Schwierigkeiten zu be
Dienstbeschädigung zum Militärdienst unbrauch= heben. Der Jahresertrag war auf 11 Mill. Mark
bar gewordenen und der infolge geistiger oder geschätzt. Der Entwurf eines Nachlaßsteuergesetzes
körperlicher Gebrechen erwerbsunfähigen auf die ist jedoch mit der Wehrsteuer in der Reichstags.
Dauer von längsteus 12 Jahren für jedes Jahr kommission abgelehnt worden. M. bestehen
cine feste Steuer von 4.K und außerdem eine zurzeit u. a. in Osterreich= Ungarn (G.
nach der Höhe des Einkommens albgestufte vom 13. Juni 1880, betr. die Militärtaxe, den
Steuer, und zwar von 3 v. H. bei Einkommen Militärtaxfonds und die Unterstützung der hilis—
von über 6000). K und von 10—148.K bei Ein= bedürftigen Familien von Mobilisierten, geändert
kommen von mehr als 1000—6000 .K. zahlen: durch G. vom 10. Febr. 1907), und in der
sollten. Die Vorlage- wurde vom RX. einstimmig Schw eiz (Militärpflichtersatzgesetz vom 28. Juni
abgelehnt (RTVhdl. S. 1018). Nachdem im Jahre 1878). Die in Frankreich vor Jahren eingeführte
1903 aus der Mitte des RI. eine Anregung zur W. (G. vom 15. Juli 1889 und G. vom 13. April
Einführung einer W. oergangen war (Ubdl.
19/# 03 S. 8331 ff.), wurde bei der Beratung)
der Reichsfinanzreformvorlage von 1905 in der
Reiche stagskommission erneut die Frage der Ein-
führung einer W. erörtert. Die finanzpolitischen,!
sozialpolitischen und cthischen Bedenken sowie
die Schwierigkeiton, die sich einer W. in der
praktischen Durchführung entgegenstellen, ließen
jedoch diese Erörterungen zu keinem Ergebnisse
kommen (RTuddl. 190506, 1135 ff., Akten-
stück Nr. 388 und Anl. Nr. 445). Aus den gleichen,
Gründen ist der in der Folgezeit im RI. wieder-
holt gestellte Antrag, die W. als Zwecksteuer zur
Beschaffung der für die Gewährung von Bei-
bilfjen an Kriegsteilnehmer und für die Ergänzung,
des Reichsinvalidenfonds erforderlichen Mittel
einzuführen, stete ohne Erfolg geblieben (vgl.,)
u. ua. RI hdl. 1907/08 S. 3974 ff., 3987 ff.,
1017 A, Anl. Nr. 287, 766; Vbhdl. 1909°10,
S. 2632 ff., 2729 ff., Anl. Nr. 384, 391). Anläß-
lich der Reichsfinanzreform von 1909 haben die
verbündeten Regierungen eine Lösung des Pro-
blems durch Verbindung der Wohrsteuer mit der
vorgeschlagenen Nachlaßsteuer versucht. Nach dem
cinen Teil der Reichsfinanzreform Vorlagen
bildenden Entwurf eines Nachlaßsteuergesetzes
(RI Drucks. 1907/09 Nr. 997) sollte die Wehr-
steuer in der Form eines Zuschlags zur Nachlaß-
stener von dem Nachlasse derjenigen wohrpflich-
tigen Personen, die nicht den nach den Militär-
gesetzen vorgeschriebenen aktiven Dienst geleistet
haben, in Höhe von 1,5 v. H. des Nachlasses er-
hoben werden. Ausgenommen sollten sein die-
jenigen Wehrpflichtigen, die bei Einführung des
Weohrgesetzes vom 9. Nov. 1867 schon auf Grund
der früheren landesgesetzlichen Vorschriften Mili-
tärdienst geleistrt hatten oder vom aktiven Dienst
endgültig befreit waren, ferner dieienigen, welche;
vor der endgültigen Entscheidung über ihre Dienst-
pflicht oder zwischen ihrer Aushebung und dem
Ende ihrer aktiven Dienstzeit gestorben sind, ohne
sich der Gestellungs oder Dienstpflicht entzogen
zu haben, ebenso diejenigen, welche infolge einer
Dienstbeschädigung zum aktiven Dienst untaug-
lich geworden oder als Kriegsteilnehmer im
Sinne der Militärpensionsgesetzggebung anzu-
sehen sind, endlich diejenigen, welche zu drei-
jährigem aktiven Dienst verpflichtet, wenigstens
2 Jahre aktiv gedient haben. Ermäßigungen
sollten eintreten um ½, wenn der Erblasser wenig-
steons 10 Wochen, um die Hälfte, wenn er wenig-
srens 1
während eines Krieges in der militärisch organi-
sierten Krankenpflege verwendet worden ist. Mit
dieser Form hoffte man die gegen eine Wehr-
steuer bestehenden sozialpolitischen und cthischen
# Bulle de
(s.
Jahr aktiven Dienst geleistet hat oder
1898 Art. 4) ist durch das neuc Militärgesetz, betr.
die zweijährige Dienstzeit, beseitigt worden.
Weichbild war ursprünglich ein bildliches Zei-
chen für ein Landgebiet, innerhalb dessen das
Recht einer Ortschaft galt. Später wurde hier-
mit das Gebict einer Stadt und schließlich das
Recht der Stadt (jus eiritatis) bezeichnet.
Weichselzopf. Der W. gehört nach dem heuti-
gen Stande der medizinischen Wissenschaft nicht
melr zu den eigentlichen Krantheiten, sondern ist
lodiglich eine auf Verschmutung beruhende Ver
silzung der Haare. Die sanitätspolizeilichen Vor-
schriften des Regl. vom S. Aug. 183.5 (GS. 240)
S§ 34 ff. über die Bekämpfung des W. sind durch
G. vom 28. Aug. 1905 (G S. 373) § 37 aufgehoben.
Die Bekämpfung der Weichsclzopfbildung, die
überwiegend aus abergläubischen Motiven sich
besonders in den östlichen Provinzen noch ge
legentlich vorfindet, ist daher beim Mangel sani—
tätspolizeilicher Vorschriften lediglich im Wegr
der Aufklärung der Bevölkerung zu erreichen.
Weideberechtigungen fs. Gemeinheits=
teilungen.
Weihbischöfe (episcopl suffraganel) find
Geistliche, welche den Bischöfen als Gehilfen
bei Ausübung ihrer bischöflichen Tätigkeit vom
Papste gewährt werden. Die W. sind nach der
salute animarum vom 16. Juli 1821
Bischöfe III) einc ständige Einrichtung
(,confirmantes suffragnneatus'’). Sie werden
auf ein Bistum in partibus insiclelium geweihrt
nund können vermöge ihres ordo episcopalis alle
den Bischöfen vorbehaltenen Weiheakte gültig
vorne hmen (ogl. Hinschius, Kirchenrecht?, 176 ff.).
JIhr Amt ist ein geistliches im Sinne des G. vom
11. Mai 1373 (GS. 191), betr. die Vorbildung
und Anstellung der Geistlichen (s. d. 1). Sie üben
bischöfliche Rechte aus im Auftrage des Bischofs.
Ihre Wirksamkeit endet daher, von anderen Fal-
s ten abgesehen, mit dem Tode des Bischofs, sofern
das Verhältnis ein persönliches zum Bischof war
und er nicht für die Diözese als solche bestellt war.
Wein. I. Allgemeines. Bis zu dem
ersten Weingesetz (G. vom 20. April 1892, betr.
den Verkehr mit W., weinhaltigen und wein-
ähnlichen Getränken) war für die Erzeugung des
W. und den Handel mit W. das G., betr. den
l Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879
(RE#Bl. 115) maßgebend. Da dieses Gesest
eine Bestimmung des Begriffes W. nicht ent-
hielt, so war nicht festzustellen, welche Be
lbandlung des Traubensaftes erlaubt sei. Die
Herstellung von Kunstwein (s. d.) war nur straf-
bar, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im
Handel und Verkehr erfolgte, während die Straf-