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zugesetzt werden. Der Regierungspräsident kann
Versuche mit anderen Stoffen genehmigen (§ 4;
Auss Anw. vom 7. Sept. 19009 Ziff. 2).
5. Herkunftsbezeichnung. Im ge-
werbsmäßigen Verkehr mit W. dürfen geographi-
sche Bezeichnungen nur zur Kennzeichnung der
Herkunft verwendet werden. Gestattet bleibt
jedoch, die Namen einzelner Gemarkungen oder
Weinbergslagen, die mehr als einer Gemarkung
Wein
104) eingeführt werden (RK Bek. vom 9. Julie
1909 — RBl. 549 — abg. durch R#K Bek.
vom 20. Juli 1910 — RGBl. 945) und unter-
liegen einer Untersuchung durch die in der
Auss Anw. vom 7. Sept. 1909 Ziss. 6 und
in dem Erl. vom 3. Sept. 1910 (OMl. 4289)
bezeichneten Nahrungsmitteluntersuc ungsämter,
die hierbei nach der RBek. vom 25. Juni 1896
(Z Bl. 152) und vom 2. Juli 1901 (ZBl. 234) zu
angehören, zu benutzen, um gleichartige und verfahren haben (§ 14). Getränke, die vom Ver-
gleichwertige Erzeugnisse benachbarter oder nahe-
gelegener Gemarkungen
zeichnen (§ 0).
6. Kunstwein (s. d.). Weinähnlickhe
Getränke. Es ist verboten, gewerbsmäßig
oder nicht gewerbsmäßig W. nach zumachen (§9).
Das Vorbot bezieht sich jedoch nicht auf die Her-
stellung von weinähnlichen Getränken aus Frucht-
säften, Pflanzensäften oder Malzauszügen; diese
dürfen im Verkehr als W. nur in solchen Wort-
verbindungen bezeichnet werden, welche die Stoffe
kennzcichnen, aus denen sie hergestellt sind. Die
in der R#Bek. vom 9. Juli 1909 bezeichneten,
steollung verwendet worden sind.
Stoffe dürfen bei der Herstellung nicht verwen-
det werden (§ 10).
7. Haustrunk sind Getränke, die nur
im Haushalte des Herstellers verwendet oder
ohne besonderes Entgelt an die in seinem Betrieb
beschäftigten Personen zum eigenen Verbrauch
abgegeben werden. Hier bestehen wegen des
Verschnitts, der Zuckerung und wegen des Nackh-
mackens keine Beschränkungen, doch sinden die
Vorschristen über die Kellerbehandlung An-
wendung. Wer W. gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt, muß dem Gemeindevorstand die Her-
stellung von Haustrunk unter Angabe der her-
zustellenden Menge und der zur Verarbeitung
bestimmten Stoffe anzeigen. Die Herstellung
kann durch den Landrat, in Stadtkreisen durch
die Ortspolizeibehörde beschränkt oder unter
Aussicht gestellt werden. Diese Behörden können
bei Auflösung des Haushalts die Veräußerung
des Haustrunks gestatten (§ 11; Auss Anw. vom
7. Sept. 1909 Ziff. 4, 5).
8. Verkehrsbeschränkungen. Ge-
tränke, die den gesetzlichen Bestimmungen zu-
wider hergestellt sind, sowie Traubenmaische, die
hinsichtlich ihrer Zuckerung den gesetzlichen Vor-
schriften nicht entspricht oder eine unzulässige
Kellerbehandlung erfahren hat, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für
ausländische Erzeugnisse, die hinsichtlich der Zucke-
rung, der Kellerbehandlung und den gesetzlichen
Vorschriften nicht entsprechend nachgemacht sind
oder als weinähnliche Gegenstände unzulässige
Zusätze erhalten oder unrichtige Bezeichnungen
führen. Ausgenommen sind die in R#K Bek. vom
9. Juli 1909 (Rol. 549) bezeichneten W.,
Traubenmaische und Traubenmost ausländischen
Ursprungs (8 13).
Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen auch nicht
eingeführt werden; das gleiche gilt von Trauben=
maische, die hinsichtlich der Zuckerung und der
Getränke, die hiernach vom
kehr ausgeschlossen sind, dürfen zur Herstellung
oder Lagen zu be= von weinhaltigen Gegenständen, Schaumwein
und Kognak nicht verwendet werden.
9. Schaumwein, der gewerbsmäßig ver-
kauft oder feilgehalten wird, muß eine B##cich-
nung tragen, die das Land erkennbar macht, wo
er auf Flaschen gefüllt ist. Bei Schaumwein, desien
Kohlensäuregehalt ganz oder. teilweise auf einem
Zusatze fertiger Kohlensäure beruht, muß die Be-
zeichnung die Herstellungsart ersehen lassen.
Dem Schaumwein ähnliche Getränke müssen
eine Bezeichnung tragen, welche erkennen läßi,
welche weinähnliche Getränke zu ihrer Her-
Das Nähere
ist in der RKBek. vom 9. Juli 1909 geregelt
(§ 17).
10. Kognak. Trinkbranntwein, dessen Al-
kohol nicht aussch ließlich aus W. gewonnen ist.
darf im gesck äftlichen Verkehr nicht als Kognak
bezeicnet werden: enthält er neben Kognak
Alkohol anderer Art, so darf er als Kognakver-
sc. nitt kezeickhnet werden, wenn mindesiens ½90
des Alkohols aus W. gewonnen ist. Kognak und
Kognakrerschnitte müssen mindestens 38900 Al-
kohol enthalten. Trinkl ranntwein, der in Flaschen
und ähnlichken Gefäßen unter der Boezeichnung
Kognak gewerlsmäßig verkauft oder feilgchalten
wird, muß zugleich eine Bezeichnung tragen,
welche das Land erkennbar macht, wo er für den
Verbrauch sertiggestellt worden ist (§ 18). Im
ülrigen enthält die RK Bek. vom 9. Juli 1909
die näheren Vorschriften.
1II. Das Gesetz enthält eine Reile von Be-
stimmungen, die eine eingebende Kontrolle über
die Behandlung des W. ermöglichen sollen. Da-
hin gehört zunächst:
1. Die Buchführung. Wer Trauben zur
Weinkbereitung, Traubenmaiscke, Traubenmost
oder W. gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder
gewerbsmäßtig W. zu Getränken weiter verarbei-
tet, ist verpflichtet, Bücher nach den der R Bek.
vom 9. Juli 1909 beigesügten Mustern zu führen.
Die Zeit des Geschäftsabschlusses, die Namen
der Lieferanten und, soweit es sich um Abgabe
im Fasse oder in Mengen von mehr als ein Hekto-
liter im einzelnen Faß handelt, auch der Ab-
nehmer sind in den Büchern einzutragen. Die
Bücher sind 5 Jahre nach der letzten Eintragung
mit den Geschäftspapieren aufzubewahren (§ 19).
2. Die Aufbewahrung von an-
deren Getränken neben W. Werden
in einem Raum, in dem W. zum Zwecke des
Verkaufs hergestellt oder gelagert wird, in Ge-
bei der Kellerbehandlung zulässigen Zusätze den säßen, wie sie zur Herstellung oder Lagerung
Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht. Trau- von W. verwendet werden, Haustrunk oder andere
benumaische, Traubenmost und W.
dürfen nur Getränke als W. oder Traubenmost verwahrt, so
über die vom BR. bestimmten Zollstellen, (Wein= müssen die Gefäße mit einer dentlichen Bezeich-
&
zollordnung 8
1 — ZBl. 1909, 333 — abg. nung des Inhalts an einer in die Augen fallenden
durch RKVel. vom 20. Juli 1910 — Zhl. Stelle versehen sein. Bei Flaschenlager genügt