Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

940 
zugesetzt werden. Der Regierungspräsident kann 
Versuche mit anderen Stoffen genehmigen (§ 4; 
Auss Anw. vom 7. Sept. 19009 Ziff. 2). 
5. Herkunftsbezeichnung. Im ge- 
werbsmäßigen Verkehr mit W. dürfen geographi- 
sche Bezeichnungen nur zur Kennzeichnung der 
Herkunft verwendet werden. Gestattet bleibt 
jedoch, die Namen einzelner Gemarkungen oder 
Weinbergslagen, die mehr als einer Gemarkung 
Wein 
104) eingeführt werden (RK Bek. vom 9. Julie 
1909 — RBl. 549 — abg. durch R#K Bek. 
vom 20. Juli 1910 — RGBl. 945) und unter- 
liegen einer Untersuchung durch die in der 
Auss Anw. vom 7. Sept. 1909 Ziss. 6 und 
in dem Erl. vom 3. Sept. 1910 (OMl. 4289) 
bezeichneten Nahrungsmitteluntersuc ungsämter, 
die hierbei nach der RBek. vom 25. Juni 1896 
(Z Bl. 152) und vom 2. Juli 1901 (ZBl. 234) zu 
angehören, zu benutzen, um gleichartige und verfahren haben (§ 14). Getränke, die vom Ver- 
gleichwertige Erzeugnisse benachbarter oder nahe- 
gelegener Gemarkungen 
zeichnen (§ 0). 
6. Kunstwein (s. d.). Weinähnlickhe 
Getränke. Es ist verboten, gewerbsmäßig 
oder nicht gewerbsmäßig W. nach zumachen (§9). 
Das Vorbot bezieht sich jedoch nicht auf die Her- 
stellung von weinähnlichen Getränken aus Frucht- 
säften, Pflanzensäften oder Malzauszügen; diese 
dürfen im Verkehr als W. nur in solchen Wort- 
verbindungen bezeichnet werden, welche die Stoffe 
kennzcichnen, aus denen sie hergestellt sind. Die 
in der R#Bek. vom 9. Juli 1909 bezeichneten, 
steollung verwendet worden sind. 
Stoffe dürfen bei der Herstellung nicht verwen- 
det werden (§ 10). 
7. Haustrunk sind Getränke, die nur 
im Haushalte des Herstellers verwendet oder 
ohne besonderes Entgelt an die in seinem Betrieb 
beschäftigten Personen zum eigenen Verbrauch 
abgegeben werden. Hier bestehen wegen des 
Verschnitts, der Zuckerung und wegen des Nackh- 
mackens keine Beschränkungen, doch sinden die 
Vorschristen über die Kellerbehandlung An- 
wendung. Wer W. gewerbsmäßig in den Verkehr 
bringt, muß dem Gemeindevorstand die Her- 
stellung von Haustrunk unter Angabe der her- 
zustellenden Menge und der zur Verarbeitung 
bestimmten Stoffe anzeigen. Die Herstellung 
kann durch den Landrat, in Stadtkreisen durch 
die Ortspolizeibehörde beschränkt oder unter 
Aussicht gestellt werden. Diese Behörden können 
bei Auflösung des Haushalts die Veräußerung 
des Haustrunks gestatten (§ 11; Auss Anw. vom 
7. Sept. 1909 Ziff. 4, 5). 
8. Verkehrsbeschränkungen. Ge- 
tränke, die den gesetzlichen Bestimmungen zu- 
wider hergestellt sind, sowie Traubenmaische, die 
hinsichtlich ihrer Zuckerung den gesetzlichen Vor- 
schriften nicht entspricht oder eine unzulässige 
Kellerbehandlung erfahren hat, dürfen nicht in 
den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für 
ausländische Erzeugnisse, die hinsichtlich der Zucke- 
rung, der Kellerbehandlung und den gesetzlichen 
Vorschriften nicht entsprechend nachgemacht sind 
oder als weinähnliche Gegenstände unzulässige 
Zusätze erhalten oder unrichtige Bezeichnungen 
führen. Ausgenommen sind die in R#K Bek. vom 
9. Juli 1909 (Rol. 549) bezeichneten W., 
Traubenmaische und Traubenmost ausländischen 
Ursprungs (8 13). 
Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen auch nicht 
eingeführt werden; das gleiche gilt von Trauben= 
maische, die hinsichtlich der Zuckerung und der 
Getränke, die hiernach vom 
  
kehr ausgeschlossen sind, dürfen zur Herstellung 
oder Lagen zu be= von weinhaltigen Gegenständen, Schaumwein 
und Kognak nicht verwendet werden. 
9. Schaumwein, der gewerbsmäßig ver- 
kauft oder feilgehalten wird, muß eine B##cich- 
nung tragen, die das Land erkennbar macht, wo 
er auf Flaschen gefüllt ist. Bei Schaumwein, desien 
Kohlensäuregehalt ganz oder. teilweise auf einem 
Zusatze fertiger Kohlensäure beruht, muß die Be- 
zeichnung die Herstellungsart ersehen lassen. 
Dem Schaumwein ähnliche Getränke müssen 
eine Bezeichnung tragen, welche erkennen läßi, 
welche weinähnliche Getränke zu ihrer Her- 
Das Nähere 
ist in der RKBek. vom 9. Juli 1909 geregelt 
(§ 17). 
10. Kognak. Trinkbranntwein, dessen Al- 
kohol nicht aussch ließlich aus W. gewonnen ist. 
darf im gesck äftlichen Verkehr nicht als Kognak 
bezeicnet werden: enthält er neben Kognak 
Alkohol anderer Art, so darf er als Kognakver- 
sc. nitt kezeickhnet werden, wenn mindesiens ½90 
des Alkohols aus W. gewonnen ist. Kognak und 
Kognakrerschnitte müssen mindestens 38900 Al- 
kohol enthalten. Trinkl ranntwein, der in Flaschen 
und ähnlichken Gefäßen unter der Boezeichnung 
Kognak gewerlsmäßig verkauft oder feilgchalten 
wird, muß zugleich eine Bezeichnung tragen, 
welche das Land erkennbar macht, wo er für den 
Verbrauch sertiggestellt worden ist (§ 18). Im 
ülrigen enthält die RK Bek. vom 9. Juli 1909 
die näheren Vorschriften. 
1II. Das Gesetz enthält eine Reile von Be- 
stimmungen, die eine eingebende Kontrolle über 
die Behandlung des W. ermöglichen sollen. Da- 
hin gehört zunächst: 
1. Die Buchführung. Wer Trauben zur 
Weinkbereitung, Traubenmaiscke, Traubenmost 
oder W. gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder 
gewerbsmäßtig W. zu Getränken weiter verarbei- 
tet, ist verpflichtet, Bücher nach den der R Bek. 
vom 9. Juli 1909 beigesügten Mustern zu führen. 
Die Zeit des Geschäftsabschlusses, die Namen 
der Lieferanten und, soweit es sich um Abgabe 
im Fasse oder in Mengen von mehr als ein Hekto- 
liter im einzelnen Faß handelt, auch der Ab- 
nehmer sind in den Büchern einzutragen. Die 
Bücher sind 5 Jahre nach der letzten Eintragung 
mit den Geschäftspapieren aufzubewahren (§ 19). 
2. Die Aufbewahrung von an- 
deren Getränken neben W. Werden 
in einem Raum, in dem W. zum Zwecke des 
Verkaufs hergestellt oder gelagert wird, in Ge- 
bei der Kellerbehandlung zulässigen Zusätze den säßen, wie sie zur Herstellung oder Lagerung 
Vorschriften des Gesetzes nicht entspricht. Trau- von W. verwendet werden, Haustrunk oder andere 
benumaische, Traubenmost und W. 
dürfen nur Getränke als W. oder Traubenmost verwahrt, so 
über die vom BR. bestimmten Zollstellen, (Wein= müssen die Gefäße mit einer dentlichen Bezeich- 
& 
zollordnung 8 
1 — ZBl. 1909, 333 — abg. nung des Inhalts an einer in die Augen fallenden 
durch RKVel. vom 20. Juli 1910 — Zhl. Stelle versehen sein. Bei Flaschenlager genügt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.