Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bar, da sie im Falle der Erhebung jür den Staat; 
gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Be- 
steuerung verstößt. 
1. Als Schanksteuer endlich, für die 
Ahnliches gilt wie für die zu 3 genannte Steuer, 
wird die W. in Württemberg, Italien und teil- 
weisec auch in Spanien erhoben. In Frankreich, 
das die W. besonders ausgebildet hat und jährlich 
über 100 Mill. Franken aus ihr gewinnt, sind 
mohrere Erhebungsarten nebeneinander in Gel- 
tung. England erhebt die W., abgesehen von 
Weinzoll, durch Kleinverkaufsabgaben, Osterreich 
in geschlossenen Orten als Eingangsabgabe, in 
offenen als Einlagerungssteuer. Die frühere 
preuß. Weinmoststeuer (G. vom 25. Sept. 1820) 
war eine den Weinbauern auferlegte Fabrikat- 
steuer. Die infolge zahlreicher lästiger Kontrollen1 
unbeliebte, zudem wenig einträgliche Steuer 
(Ertrag etwa 100 000..K im Jahre) wurde durch 
6G. vom 15. April 1865 aufgehoben. Im Deut- 
schen Reich ist der Verbrauch ausländischen Weins 
durch einen erheblichen Zoll zur Versteuerung 
herangezogen. Dagegen fehlt es, wie oben an- 
gedentet, an einer allgemeinen inneren Ver- 
brauchsteuer auf Wein. Nur für Schaumwein 
ist eine solche durch das G. vom 9. Mai 1902 
cingeführt worden (s. Schaumweinsteuer). 
Im übrigen darf daher der Wein von den ein- 
zelnen Bundesstaaten und von den Gemeinden 
zur Versteuerung herangezogen werden. Doch 
findet dieses Besteuerungsrecht seine Schranke in 
den zur Sicherung der Erträgnisse des Weinzolls 
ergangenen Vorschriften des Zollvereinsver- 
trages vom 8. Juli 1867 (BGl. 81), wonach 
für die inneren Steuern auf Wein gewisse Höchst- 
sätze (bei Wertsteuer 2,18, sonst 1,22 .K für 1 hl) 
einzuhalten sind, und der verzollte ausländische 
Wein von jeder Besteuerung freizulassen ist (vgl. 
AusfAnw. z. KA#G. Art. 10 Ziff. 1). 
Weißbinder s. Anstreicher. 
Weitere Kommunalverbände s. Kommu-- 
nalverbände (weitere). 
Weiterversicherung s. Selbstversiche- 
rung. 
Weltpostverein ist eine auf Auregung des 
Deutschen Reiches zustande gekommene inter- 
nationale Vereinbarung über den Postverkehr 
und insbesondere über die Höhe der Postgebühren 
für bestimmte Sendungen, welche zuerst in dem 
auf Grund eines zu Bern abgehaltenen Kon- 
greises abgeschlossenen Allgemeinen Postvereins- 
vertrag vom 9. Okt. 1874 (Rell. 1875, 223) 
und zuletzt in dem Weltpostvertrag vom 26. Mui 
1906 (RösBl. 1907, 593 ff.) ihren Ausdruck ge- 
funden hat. Von demselben Tage datieren — 
iedoch nicht von allen Staaten, welche dem Welt- 
postverein angehören, unterzeichnet — die inter- 
nationalen, auf das Postwesen bezüglichen Neben- 
abkommen: 1. das Wertbriefübereinkommen 
(Rol. 1907, 636), 2. das Postanweisungs- 
übereinkommen (RGBl. 1907, 656), 3. der Post- 
paketvertrag (Ru#ul. 1907, 672), 4. das Post- 
auftragsübereinkommen (Rnl. 1907, 700), 
5. das Zeitungsübereinkommen (R#l. 1907, 
710). Abdruck sämtlicher Abkommen im „Welt- 
posthandbuch“, Druck der Rocichsdruckerei. 
Der W. umfaßt alle Kulturstaaten der Erde. 
Der Verein haält ein ständiges Bureau in Bern 
und alle fünf Jahre einen Kongreß ab. Im 
Telegraphenverkehrs s. 
  
Weißbinder — Werkstätten 
Verkehr mit Osterreich-Ungarn finden 
auf Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waren- 
proben und Pakete die für das deutsche Reicks- 
gebiet maßgebenden niedrigeren Portosätze An- 
wendung (Postvertrag vom 7. Mai 1872 
RGBl. 1873, 1). Wcgen des internationalen 
internationalen Tele- 
graphenvertrag vom 10./22. Juli 1875 (Al. der 
Reichs-Telegraphenverwaltung S. 243) und wegen 
der drahtlosen Telegraphie internationalen Fun- 
kentelegraphenvertrag vom 3. Nov. 1906 (Re#- 
Bl. 1908, 411). S. auch Telegraphen- 
wesen I; Funkentelegraphic. 
Werbungskosten s. Abzüge bei der 
Veranlagung zur Einkommen 
Ergänzungs- und Gewerbesteuer 
A 
Werften. Auf W. dürfen Arbeiter an Sonn- 
und Festtagen nicht beschäftigt werden (s. Sonn 
tagsruhe im Gewerbebetrieboe). 
Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen 
(s. d.) und jugendlicher Arbeiter (s. d.) sind sie 
den Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern (s. d.) 
gleichgestellt (GewO. § 154 Abs. 2). W., auf 
denen eiserne Schiffe gebaut werden, sind als 
Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe (i. 
Schiffbauanstalten) nach GewO. 8 15½ 
genehmigungspflichtige Anlagen (s. Gewerb- 
liche Anlagen). Arbeiter auf W. sind 
gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter 
versichert (#(. Versicherungspflicht). 
auch Nebenbetriebe. 
Werkmeister nehmen in Gewerbebetrieben 
eine Mittelstellung zwischen Betriebsbeamten 
und Vorarbeitern ein, doch werden sie mit den 
Betriebsbeamten (s. d.) in der Gesetzgebung 
gleich behandelt. 
Werkstätten sind die Betriebsstätten der Hand 
werker und Kleingewerbetreibenden; sie unter- 
scheiden sich von der Fabrik lediglich durch die 
Art des Betriebes, die Größe der Anlage und die 
Zahl der Arbeiter. Der Begriff ist im weitesten 
Sinne aufzufassen, es gehören dazu auch die 
Geschäftsräume der Barbiere und Friseure sowie 
die Badcaustalten (SÖME. vom 17. Mai 1993). 
Es ist nicht erforderlich, daß sich die W. in einem 
geschlossenen Raume befinden, auch ist die Be- 
zeichnung, die der Unternehmer dem Betriebe 
selbst beilegt, gleichgültig. Im Sinne des Kinder- 
— 
S. 
schutzS. vom 30. März 1903 (RoGl. 113) ge 
hören zu den W. auch Räume, die zum Schlasen, 
Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin ge 
werbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im 
Freien gelegene Arbeitsstellen (§ 18 a. a. O.). 
Als eine Beschäftigung in einer W. sind nicht 
nur die innerhalb einer W. verrichteten Arbeiten. 
sondern auch die in den Häusern der Kunden 
verrichteten Arbeiten, z. B. der Schlosser, Fri! 
seure, Tapezierer anzusehen. In W. mit Motor- 
betrieb (s. Motorwerkstätten) und in 
den meisten andern W. ist die Beschäftigung von 
Kindern verboten (s. Kinder, in gewerb- 
licher Beziehungyq). In Motorwerkstätten, 
in W. der Kleider= und Wäschekonsektion (s. d.), 
in W. der Tabakindustrie (s. d.) unterliegt die 
Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern (s. d.) 
und von Arbeiterinnen (s. d.) den gleichen Be- 
schränkungen wie die Beschäftigung solcher Per- 
sonen in Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern
	        
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