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bar, da sie im Falle der Erhebung jür den Staat;
gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Be-
steuerung verstößt.
1. Als Schanksteuer endlich, für die
Ahnliches gilt wie für die zu 3 genannte Steuer,
wird die W. in Württemberg, Italien und teil-
weisec auch in Spanien erhoben. In Frankreich,
das die W. besonders ausgebildet hat und jährlich
über 100 Mill. Franken aus ihr gewinnt, sind
mohrere Erhebungsarten nebeneinander in Gel-
tung. England erhebt die W., abgesehen von
Weinzoll, durch Kleinverkaufsabgaben, Osterreich
in geschlossenen Orten als Eingangsabgabe, in
offenen als Einlagerungssteuer. Die frühere
preuß. Weinmoststeuer (G. vom 25. Sept. 1820)
war eine den Weinbauern auferlegte Fabrikat-
steuer. Die infolge zahlreicher lästiger Kontrollen1
unbeliebte, zudem wenig einträgliche Steuer
(Ertrag etwa 100 000..K im Jahre) wurde durch
6G. vom 15. April 1865 aufgehoben. Im Deut-
schen Reich ist der Verbrauch ausländischen Weins
durch einen erheblichen Zoll zur Versteuerung
herangezogen. Dagegen fehlt es, wie oben an-
gedentet, an einer allgemeinen inneren Ver-
brauchsteuer auf Wein. Nur für Schaumwein
ist eine solche durch das G. vom 9. Mai 1902
cingeführt worden (s. Schaumweinsteuer).
Im übrigen darf daher der Wein von den ein-
zelnen Bundesstaaten und von den Gemeinden
zur Versteuerung herangezogen werden. Doch
findet dieses Besteuerungsrecht seine Schranke in
den zur Sicherung der Erträgnisse des Weinzolls
ergangenen Vorschriften des Zollvereinsver-
trages vom 8. Juli 1867 (BGl. 81), wonach
für die inneren Steuern auf Wein gewisse Höchst-
sätze (bei Wertsteuer 2,18, sonst 1,22 .K für 1 hl)
einzuhalten sind, und der verzollte ausländische
Wein von jeder Besteuerung freizulassen ist (vgl.
AusfAnw. z. KA#G. Art. 10 Ziff. 1).
Weißbinder s. Anstreicher.
Weitere Kommunalverbände s. Kommu--
nalverbände (weitere).
Weiterversicherung s. Selbstversiche-
rung.
Weltpostverein ist eine auf Auregung des
Deutschen Reiches zustande gekommene inter-
nationale Vereinbarung über den Postverkehr
und insbesondere über die Höhe der Postgebühren
für bestimmte Sendungen, welche zuerst in dem
auf Grund eines zu Bern abgehaltenen Kon-
greises abgeschlossenen Allgemeinen Postvereins-
vertrag vom 9. Okt. 1874 (Rell. 1875, 223)
und zuletzt in dem Weltpostvertrag vom 26. Mui
1906 (RösBl. 1907, 593 ff.) ihren Ausdruck ge-
funden hat. Von demselben Tage datieren —
iedoch nicht von allen Staaten, welche dem Welt-
postverein angehören, unterzeichnet — die inter-
nationalen, auf das Postwesen bezüglichen Neben-
abkommen: 1. das Wertbriefübereinkommen
(Rol. 1907, 636), 2. das Postanweisungs-
übereinkommen (RGBl. 1907, 656), 3. der Post-
paketvertrag (Ru#ul. 1907, 672), 4. das Post-
auftragsübereinkommen (Rnl. 1907, 700),
5. das Zeitungsübereinkommen (R#l. 1907,
710). Abdruck sämtlicher Abkommen im „Welt-
posthandbuch“, Druck der Rocichsdruckerei.
Der W. umfaßt alle Kulturstaaten der Erde.
Der Verein haält ein ständiges Bureau in Bern
und alle fünf Jahre einen Kongreß ab. Im
Telegraphenverkehrs s.
Weißbinder — Werkstätten
Verkehr mit Osterreich-Ungarn finden
auf Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waren-
proben und Pakete die für das deutsche Reicks-
gebiet maßgebenden niedrigeren Portosätze An-
wendung (Postvertrag vom 7. Mai 1872
RGBl. 1873, 1). Wcgen des internationalen
internationalen Tele-
graphenvertrag vom 10./22. Juli 1875 (Al. der
Reichs-Telegraphenverwaltung S. 243) und wegen
der drahtlosen Telegraphie internationalen Fun-
kentelegraphenvertrag vom 3. Nov. 1906 (Re#-
Bl. 1908, 411). S. auch Telegraphen-
wesen I; Funkentelegraphic.
Werbungskosten s. Abzüge bei der
Veranlagung zur Einkommen
Ergänzungs- und Gewerbesteuer
A
Werften. Auf W. dürfen Arbeiter an Sonn-
und Festtagen nicht beschäftigt werden (s. Sonn
tagsruhe im Gewerbebetrieboe).
Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen
(s. d.) und jugendlicher Arbeiter (s. d.) sind sie
den Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern (s. d.)
gleichgestellt (GewO. § 154 Abs. 2). W., auf
denen eiserne Schiffe gebaut werden, sind als
Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe (i.
Schiffbauanstalten) nach GewO. 8 15½
genehmigungspflichtige Anlagen (s. Gewerb-
liche Anlagen). Arbeiter auf W. sind
gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter
versichert (#(. Versicherungspflicht).
auch Nebenbetriebe.
Werkmeister nehmen in Gewerbebetrieben
eine Mittelstellung zwischen Betriebsbeamten
und Vorarbeitern ein, doch werden sie mit den
Betriebsbeamten (s. d.) in der Gesetzgebung
gleich behandelt.
Werkstätten sind die Betriebsstätten der Hand
werker und Kleingewerbetreibenden; sie unter-
scheiden sich von der Fabrik lediglich durch die
Art des Betriebes, die Größe der Anlage und die
Zahl der Arbeiter. Der Begriff ist im weitesten
Sinne aufzufassen, es gehören dazu auch die
Geschäftsräume der Barbiere und Friseure sowie
die Badcaustalten (SÖME. vom 17. Mai 1993).
Es ist nicht erforderlich, daß sich die W. in einem
geschlossenen Raume befinden, auch ist die Be-
zeichnung, die der Unternehmer dem Betriebe
selbst beilegt, gleichgültig. Im Sinne des Kinder-
—
S.
schutzS. vom 30. März 1903 (RoGl. 113) ge
hören zu den W. auch Räume, die zum Schlasen,
Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin ge
werbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im
Freien gelegene Arbeitsstellen (§ 18 a. a. O.).
Als eine Beschäftigung in einer W. sind nicht
nur die innerhalb einer W. verrichteten Arbeiten.
sondern auch die in den Häusern der Kunden
verrichteten Arbeiten, z. B. der Schlosser, Fri!
seure, Tapezierer anzusehen. In W. mit Motor-
betrieb (s. Motorwerkstätten) und in
den meisten andern W. ist die Beschäftigung von
Kindern verboten (s. Kinder, in gewerb-
licher Beziehungyq). In Motorwerkstätten,
in W. der Kleider= und Wäschekonsektion (s. d.),
in W. der Tabakindustrie (s. d.) unterliegt die
Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern (s. d.)
und von Arbeiterinnen (s. d.) den gleichen Be-
schränkungen wie die Beschäftigung solcher Per-
sonen in Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern