946
preises als Erwerbspreis der gemeine Wert vor
40 Jahren, frühestens aber der am 1. Jan. 1885.
Ist statt mit dem Preise mit dem Werte zu rechnen,
so findet die Anrechmung unter 1 und der Abzug
unter a nicht statt. Bei UÜberlassung eines gemein-
schaftlichen Grundstücks an einen Mitberechtigten
oder Gesellschafter bleibt sein Anteil außer Be-
tracht; bei Erwerb auf Grund mehrerer aufein-
ander folgender Rechtsgeschäfte ist der von dem
ersten Erwerber und der an den letzten Ver-
äußerer gezahlte Preis gegenüberzustellen, bei
Tausch die Steuer für jeden Tauschgegenstand
gesondert zu berechnen und zu erheben (88 14
bis 27). Die Steuersätze sind progressiv
nach der prozentualen Höhe der Wertsteigerung
und degressiv im umgekehrten Verhältnis der
Besitzdauer: die Steuer beträgt nämlich 10 v. H.
der Wertsteigerung bei einer solchen von nicht
mehr als 10 00 und steigt um je 1 00 mit je 20,
von 190 ab aber mit sje 10 % höherer Wert-
steigerung, bis sie mit 30 v. H. bei einer solchen
von mehr als 290 0% den Höchstsatz erreicht, wobei
der höhere Steuersatz die gesamte, nicht nur die
über den niedrigeren Prozentsatz hinausgehende
Wertsteigerung ergreift; andererseits ermäßigt
sich die Steuer für jedes Jahr der maßgebenden
Besitzdauer um 1, für vor dem 1. Jan. 1900 er-
worbene Grundstücke aber bis zum 1. Jan. 1911
um 1½ v. H. ihres Betrages (Beispiel: Wert-
steigerung W eines am 31. Dez. 1894 erworbenen,
1917 veräußerten Grundstücks = 60 00, Steuer
12 12 16 K 1/TÖCKN1 36 —.
1b0 W—(#0 T. 100 — 1555 W)
*.n W oder 8,/4 statt 12 v. H. der Wertsteigerung).
Steuerbeträge unter 20 .K werden nicht erhoben
(5 28). Für die Steuer haftet der Veräußerer,
bei dessen Unpfändbarkeit der Erwerber, jedoch
nicht der Subhastat. Bei Nichtigkeit oder Auf-
hebung des Rechtsgeschäfts ist die Steuer auf
Antrag zu erlassen, ebenso in gewissen anderen,
im § 34 bezeichneten Fällen zu erlassen bzw. zu
mindern (§§ 29, 32—34). Es besteht für den Ver-
äußerer und den Erwerber Anmeldepflicht
hinsichtlich des steuerpflichtigen Rechtsvorganges
mit Frist von einem Monat, wenn nicht innerhalb
dieser Frist bereits Auflassung oder Eintragung
stattgefunden hat, ferner Mitteilungspflicht für alle
Behörden und Beamten des Reiches, des Staates
und der Gemeinde, einschließlich der Notare; da-
gegen tritt die Verpflichtung zur Einreichung einer
die für Steuerpflicht und Steuerbemessung in Be-
tracht kommenden Umstände ersichtlich machenden
Zuwachssteuererklärung nur durch
besondere Aufforderung und nur für den Ver-
äußerer ein. Bedenken gegen die Steuererklä-
rung sind mit dem Veräußerer zu erörtern; führen
die Erörterungen nicht zur Einigung, so setzt die
Steuerbehörde auf Grund ihrer eigenen Ermitt-
lungen die Steuer fest, und der Steuerzahler hat
die Kosten der Ermittlungen zu tragen, wenn
rechtskräftig eine um mehr als ½ über seine An-
gaben hinausgehende Steuer festgesetzt wird.
Nichterfüllung der Pflicht zur Zuwachssteueran-
meldung und --erklärung und wissentlich unrichtige,
zu Steuerverkürzungen zu führen geeignete An-
gaben sind unter Geldstrafe, bis zum 4fachen Be-
trage der Steuer, gestellt (§§ 37—42, 50—55).
Wertzuwachssteuer
Verwaltung und Erhebung der Steuer
erfolgt nach näherer Bestimmung der einzelnen
Bundesstaaten; Rechtsmittel gegen den
— mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
zu versehenden — Steuerbescheid sind
a) die binnen eines Monats bei der Steuerbehörde
anzubringende Beschwerde, soweit sie nicht lan-
desrechtlich ausgeschlossen wird; b) das landes-
rechtliche Verwaltungsstreitverfahren oder ein
landesgesetzlich geordnetes anderweites Ver-
fahren vor den Verwaltungsgerichten, wenn
aber ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht
besteht oder landesrechtlich ausgeschlossen wird,
der Rechtsweg (ohne Rücksicht auf den Streit-
wert I. Instanz Landgericht, letzte Instanz
Reichsgericht); ob b durch a ausgeschlossen wird
oder erst nach Durchführung von a zulässig ist,
bestimmt die Landesgesetzgebung. Nach dem Ent-
wurf des preuß. Ausführungsgesetzes soll Ver-
anlagungsbehörde (Zuwachssteueramt) für alle
Stadt= und die Landgemeinden über 3000 Ein-
wohner der Gemeindevorstand, in der Rhein-
provinz und Westfalen für alle Landgemeinden
der Bürgermeister bzw. Amtmann, im übrigen der
Kreisausschuß sein und nur der gegen Gemeinde-
bzw. Kreissteuern zugelassene Rechtsmittelzug statt-
finden, das OV G. aber — was indes anscheinend
nicht die Zustimmung des Landtags finden wird
— ohne öffentliche und in der Regel auch ohne
mündliche Verhandlung enischeiden. Um dem
Eigentümer im voraus Klarheit über die Höhe
einer künftigen Zuwachssteuer zu verschaffen, ist
auf seinen Antrag jederzeit, ohne daß eine Ver-
äußerung schon vorliegt, ein Teilbescheid über die
bis dahin feststellbaren Berechnungsgrundlagen
gegen eine besondere Gebühr zu erteilen, der mit
den Rechtsmitteln anfechtbar und für eine spä-
tere Veranlagung bindend ist (§§ 35, 36, 43—47).
Der Steueranspruch verjährt in 10 Jahren
(§ 57). Der Ertrag der R. wird zwischen
Reich, Staat und Gemeinden bzw. Gemeinde-
verbänden — die Regelung zwischen letzteren
beiden ist Sache der Landesregierung — im Ver-
hältnis von 50: 10: 40 geteilt. Doch sind die
Gemeinden (Gemeindeverbände) berechtigt, mit
Genehmigung der Landesregierung durch Satzung
prozentuale Zuschläge für ihre Rechnung
einzuführen, die indes weder den vollen Betrag
ihres Anteils an der Reichssteuer noch mit dieser
zusammen 30 v. H. der Wertsteigerung übersteigen
dürfen, aber für die verschiedenen Grundstücks-
arten und nach der Dauer des für die Steuer-
erhebung maßgebenden Zeitraums verschieden
festgesetzt werden können. Gemeinden (Gemeinde-
verbände), die bereits vor dem 1. April 1909 eine
W. beschlossen und vor dem 1. Jan. 1911 in Kraft
gesetzt hatten, erhalten bis 1. April 1915 aus dem
örtlichen Steueraufkommen mindestens die bis-
herige Durchschnittseinnahme; von dem hiernach
nicht der Gemeinde zustehenden Steueraufkom-
men erhält das Reich ¾/, der Bundesstaat :;
statt der Zuweisung des Unterschiedes kann der
RK. der Gemeinde auf Antrag bis 1. April 1915
Erhebung der Steuer nach ihrer bisherigen
Satzung gestatten, wobei ihr ihr bisheriger Durch-
schnittsertrag bleibt und das Mehr an das Reich
abzuführen ist (§§ 58—60). Rechtsvorgänge aus
der Zeit nach dem 31. Dez. 1910 bis zum In-
krafttreten des Gesetzes werden mit einzelnen