Weserschiffahrtsakte — Widerstand gegen die Staatsgewalt
Modifikationen (§§8 64, 65) ebenfalls von der
Steuer erfaßt, es sei denn die Urkunde über das
zu dem Eigentumsübergang führende Rechtsge-
schäft schon vor dem 1. Jan. 1911 in öffentlich
beglaubigter Form errichtet oder bei einer Be-
hörde eingereicht gewesen (88 62 — 65).
Stuart Mill, Grundsätze der politischen Okonomie
(übersetzt aus dem Englischen von Soetbeer), Leipzig 1869,
V. Buch 2. Kap. 1 5: Wagner, Finanzwissenschaft,
Bd. 2, Leipzig und Heidelberg 1880, & 236 f.; Der
selbe, Zur Rechtfertigung der Wertzuwachssteuer, Jahrb.
der Bodenreform Bd. 2 Heft 2: Biermer, Die in-
direkte und direkte Wertzuwachssteuer, Gießen 1910;
Boldt, Wertzuwachssteuer, Dortmund 1909; Der-
selbe, Reichszuwachssteuergesetz, Dortmund; Bredt,
Wertzuwachösteuer, Berlin 1906; Brunnhuber, Wert-
zuwachssteuer, Jena 1906; Köppe, Zuwachssteuer,
Jahrb. für Bodenresorm Bd. 2: Pabst, Besteuerung
desk unverdienten Wertzuwachses am Grund und Boden,
Jahrb. für Nat. und Stat. Bd. 25; Strutz, Betrach-
tungen zur Reichszuwachssteuer, Berlin 1910: Der-
selbe, Gemeindesteuerreformversuche in Sachsen und
Hessen, BerwArch. Bd. 143: Weissenborn, Besteue-
rung nach dem Wertzuwachs, Berlin 1910; Steiger,
Wertzuwachssteuer, Zürich 1910.
Weserschiffahrtsakte vom 10. Sept. 1823(G.
1824, 25) regelt die Ausübung der Schiffahrt auf
der Weser. Sie ist ergänzt durch die Additional-
akte vom 3. Sept. 1857 (GS. 1858, 453), deren
Anlage 4 (Polizeivorschriften für die Schiffahrt
auf dem Weserstrome) inzwischen aufgehoben und
durch vereinbarte Polizeiverordnungen ersetzt ist.
S. Binnenschiffahrt.
Wetternachrichtendienst. Im Deutschen Reiche
besteht, hauptsächlich im Interesse der Landwirt-
schaft (vgl. Denkschrift zum Etat des Reichsamts
des Innern pro 1906 S. 65), ein öffentlicher
Wetternachrichtendienst. Derselbe ist speziell in
Norddeutschland derart organisiert, daß in einer
Anzahl von Orten, darunter Königsberg, Brom-
berg, Breslau, Berlin, Magdeburg und Aachen,
die daselbst bestimmten Dienststellen an jedem
Morgen durch Vermittlung der Hamburger See-
warte (s. d.) telegraphisch von etwa 80, über ganz
Europa verteilten Wetterstationen die um 8 Uhr
morgens angestellten Wetterbeobachtungen emp-
fangen, und diese dann in Verbindung mit tele-
graphischen Morgenberichten von wichtigen Orten
ihres eigenen Bezirks und Postkarten von etwa
30 über Deutschland verteilten Stationen über das
Wetter des Vortages, zu Karten über die Witte-
rungsverteilung in Europa verarbeiten. Auf Grund
von Vergleichungen dieser Karten mit denen der
vorangegangenen Tage, sowie auf Grund von Be-
obachtungen der Wetterdienststelle selbst werden
alsdann Wettervorbhersagen für den Nach-
mittag und den nächsten Tag aufgestellt, welche
an allen Telegraphenstationen des Bezirks vor
12 Uhr mittags öffentlich ausgehängt, außerdem
aber auch im Abonnement verbreitet werden. Da-
neben werden gedruckte Wetterkarten in den
Vormittagsstunden hergestellt und durch die Post
baldmöglichst verbreitet, was ebenfalls durch
Aushängen an Telegraphenanstalten, Amts-
häusern, Schulen usw. und im Wege des Abonne-
ments (monatlich 50 JZ) geschieht. Der öffent-
liche Wetterdienst wird während der Sommer-
monate unterhalten; die Wetterkarten erscheinen
jedoch auch während des Winters weiter, auch
können während desselben Wettervorhersagen
einzeln oder im Abonnement gegen bestimmte
Gebühren bezogen werden (vgl. Erl. vom 18. Mai
1906 und 16. Sept. 1909 — MBl MsL. S. 200
bzw. 299, sowie die Bek. in MBl MtL. 1906 S. 145
947
u. 308). Zu den Kosten trägt das Reich für 1911
520 000 K bei (Etat Reichsamt des Innern,
Ausg. Kap. 7 a Tit. Ze).
Widerklage s. Klage II und III.
Widerstand gegen die Staatsgewalt. Gehor-
sam gegen die Staatsgewalt, welche in den An-
ordnungen der zuständigen Behörden und Beam-
ten zum Ausdruck gelangt, ist Staatsbürgerpflicht
(ALR. II, 13 § 16; G. über die Polizeiverwal-
tung vom 11. März 1850 — GS. 265 — §+ 1
Abs. 3). Wird der Gehorsam verweigert, so be-
schränkt sich der Staat in der Regel darauf, seinen
Willen zu erzwingen (s. Zwangsmittel II;
Verwaltungs zwangsverfahren;
Vollstreckung; Polizeiverfügun-
gen). Ungehorsam gegen polizeiliche Anord-
nungen (s. d.) ist vielfach unter Übertretungs-
strafe gestellt. Als Verbrechen oder Vergehen
sind die im St GB. Teil II Abschn. 6 88§ 110 ff.
unter Ausschluß jeder landesgesetzlichen Regelung
(Rt. 24, 317) aufgeführten Fälle des W. g.
d. S. strafbar. Der einfache Ungehorsam rechnet
hierzu nur, wenn er bei Gelegenheit eines Auf-
laufes (s. d.) begangen wird. Die Aufforderung
zum Ungehorsam gegen gesetzliche Vorschriften
oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die
von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit
getroffenen Anordnungen wird mit Geldstrafe
bis zu 600 .K oder mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft, wenn sie öffentlich vor einer
Menschenmenge oder durch Verbreitung oder
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung
von Schriften erfolgt (St GB. § 110). Auch die
Aufforderung zu Zuwiderhandlungen gegen Ge-
setze zivilrechtlichen Inhalts erfüllt den Tatbestand
dieses Paragraphen (R#St. 20 S. 65 u. 150).
Die Aufforderung zur Begehung strafbarer
Handlungen zieht je nach dem Erfolge schwerere
oder geringere Strafe nach sich (§ 111). Zur Auf-
rechterhaltung der Manneszucht in Heer und
Marine bedroht § 112 mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren jeden, der eine Person des Soldaten-
standes auffordert oder aufreizt, den Befehlen
des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, insbe-
sondere als Personen des Beurlaubtenstandes
der Einberufung zum Dienst nicht zu folgen. Als
W. g. d. S. im engeren Sinne bezeichnet man den
Tatbestand des § 113 St GB., welcher vorliegt,
wenn einem Beamten, der zur Vollstreckung
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen
der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und
Verfügungen der Gerichte berufen ist (s. Exe-
kutivbeamte), in der rechtmäßigen Aus-
übung seines Amtes durch Gewalt oder Be-
drohung mit Gewalt Widerstand geleistet wird,
oder wenn ein solcher Beamter während der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich an-
gegriffen wird. Die Strafe ist Gefängnis von
14 Tagen bis zu zwei Jahren, beim Vorliegen
mildernder Umstände Gefängnis bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe bis zu 1000 K. — Den
gleichen Schutz gegen Widerstand wie die Beam-
ten genießen Personen, welche zur Unterstützung
der Beamten zugezogen werden, Mannschaften
der bewaffneten Macht oder Mannschaften einer
Gemeinde-, Schutz= oder Bürgerwehr in Aus-
übung des Dienstes (§ 113 Abgf. 3), schließlich
Forst-= oder Jagdbeamte, Waldeigentümer, Forst-
oder Jagdberechtigte und von ihnen bestellte Auf-
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