Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Die Gründe einer Wiederaufnahme sind teils der Verweisung vor das Plenum ein „nicht vor-
für den Staatsanwalt und den Angeklagten die--
selben, teils verschieden, wobei aber, weil der!
Schaden einer ungerechtfertigten Freisprechung des Vorprozesses außer
für die Allgemeinheit weit geringer ist als der Wiederaufnahmeklage angestellt hat.
schriftsmäßig besetztes Gericht“ nicht anzunehmen
ist, OV.G. 15, 456. Beklagte sind die Parteien
derienigen, welche die
Für die
einer ungerechtfertigten Verurteilung für den Kosten bildet das Wiederaufnahmeverfahren eine
hiervon Betroffenen, die Gründe zugunsten des
Verurteilten zahlreicher sind als die zu seinen
Ungunsten, andererseits, wie im Zivilprozesse,
wenn eine strafbare Handlung den Grund bildet,
die Wiederaufnahme nur zulässig ist, wenn wegen
dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung
ergangen ist oder die Einleitung oder Durch-
führung eines Strafverfahrens aus anderen
Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht er-
folgen kann. Die Wiederaufnahme wird in An-
spruch genommen durch einen Antrag bei dem
Gericht, dessen Urteil über die Schuldfrage durch
ihn angefochten wird. Zugunsten des Verurteil-
ten wird der Antrag weder durch die erfolgte
Strafvollstreckung noch durch den Tod des Ver-
urteilten ausgeschlossen. Im letzteren Falle sind
der Ehegatte, die Verwandten auf= und ab-
steigender Linie, sowie die Geschwister des Ver-
storbenen zu dem Antrage befugt. Dieser muß
die für die Revisionsschrift vorgeschriebene Form
haben und die geltend zu machenden Gründe so-
wie die Beweismittel angeben. Die allgemeinen
Bestimmungen über Rechtsmittel finden auch bei
ihm Anwendung. Ulber seine Zulässigkeit wird
ohne mündliche Verhandlung entschieden. Ist der
Antrag für zulässig befunden worden, so wird er
nach vorläufiger Beweisaufnahme entweder ohne
mündliche Verhandlung als unbegründet verwor-
fen oder die W. d. V. und die Erneuerung der
Hauptverhandlung verordnet; letztere fällt jedoch
natürlich sort, wenn der Verurteilte verstorben
ist, und kann auch noch in anderen Fällen unter
gewissen Voraussetzungen unterbleiben. Kommt
es zu einer erneuten Hauptverhandlung, so muß
das auf sie ergehende Urteil entweder das srühere
aufrechterhalten oder unter dessen Aufhebung
anderweit in der Sache erkennen. Es darf aber,
wenn die Wiederaufnahme nur zugunsten des
Verurteilten beantragt worden war, das neue
Urteil eine härtere Strafe als die in dem früheren
erkannte nicht verhängen. Das Verbot einer
reformatio in pejus gilt also hier ebenfalls. Ahn-
lich ist die W. d. V. im militärgerichtlichen Straf-
verfahren geordnet (MStGO. vom 1. Dez. 1898
— N#l. 1189 — §§ 436—449). Wegen Ent-
schädigung der im Wiederaufnahmeverfahren
Freigesprochenen s. Entschädigung für
Strafe und Untersuchungshaft.
IV. Während es im Verfahren der frei-
willigen Gerichtsbarkeit nach dessen
Wesen kein Wiederaufnahmeverfahren geben kann
und das Gleiche auch für das gewöhnliche Ver-
waltungsverfahren und das Beschlußverfahren
gilt, findet nach § 100 LVG. gegen die im
Verwaltungsstreitverfahren er-
gangenen, rechtskräftig gewordenen Endurteile
die Klage auf W. d. V. unter denselben Voraus-
setzungen, in demselben Umfang und innerhalb
derselben Fristen statt, wie nach den bürgerlichen
Prozeßgesetzen, also nach den 88 578 ff. 3 PO.
die Nichtigkeitsklage bzw. die Restitutionsklage.
Über die Voraussetzung einer neuen Urkunde s.
O. 42, 447, und darüber, daß bei Unterlassung
neue Instanz. Zuständig ist ausschließlich das
OV(G. Erachtet dieses die Klage für begründet,
so hebt es die angefochtene Entscheidung auf, ver-
weist in ähnlicher Weise wie in einer nicht spruch-
reisen Revisionssache die Sache zur anderweitigen
Entscheidung an die dazu nach der Sachlage ge-
eignete Instanz und verordnet die Wiederholung
oder Ergänzung des Verfahrens, soweit dasselbe
von dem Anfechtungsgrunde betroffen wird. Das
Gericht, an welches die Sache gewiesen wird, hat
ebenso wie bei der Verweisung auf eine Revision
bei dem weiteren Verfahren und bei der von ihm
anderweitig zu treffenden Entscheidung die in dem
Aufhebungsbeschlusse des OV. aufgestellten
Grundsätze und ferner noch die dem Aufhebungs-
beschlusse zugrunde gelegten tatsächlichen Fest-
stellungen als maßgebend zu betrachten (LVG.
§ 101). Auch der Vorsitzende des Verwaltungs-
gerichts ist in entsprechender Weise, wie ihm die
Rechtsmittel zustehen, zur Anstellung der Wieder-
aufnahmeklage befugt (OV G. 12, 439). Unzu-
lässig ist die Wiederaufnahmeklage gegen Urteile
der Bez A. in Armenstreitsachen gemäß § 39 ZG.
sowie gegen Urteile des BAP. (BAp. 14, 124),
gegen die nach dem Disziplinargesetz für nicht
richterliche Beamte ergangenen Urteile — anders
gegen die nach dem Disziplinargesetze für die
richterlichen Beamten (G. vom 7. Mai 1851, GS.
218, 3§ 43) — und gegen Urteile in Konflikts-
sachen (O# G. 25, 420), Kompetenzkonflikts= und
Patentsachen, sowie gegen die Entsch, des OV# G.
in Gewerbesteuer= und Einkommensteuerangele-
genheiten (O#GSt. 8, 353; 11, 354). Wegen
der W. d. V. auf dem Gebiete der sozialpolitischen
Versicherung, soweit nicht dabei die Verwaltungs-
klage nach dem LVG. stattfindet und deshalb
dessen § 100 zur Anwendung kommt, f. § 119
Inv VW., § 84 GUG., § 37 Abs. 1 Bu G., 8 190
LU W. und §§ 88, 152 SUuVG. sowie § 26 der
V., betr. den Geschäftsgang und das Verfahren
des RV., vom 19. Okt. 1900 (REBl. 983); vgl.
dazu z. V. Arb Versorg. 26, 681. Über die W.
d. V. im ehrengerichtlichen Verfahren gegen
Rechtsanwälte s. Syring in JW. 36, 658.
V. Nach dem G. vom 22. März 1902, betr.
Anderung der Vorschriften über die Kompetenz-
konflikte zwischen den Gerichten und den Verwal-
tungsbehörden (GS. 145), Art. 3 gibt es eine
W. d. V. eines Verwaltungsgerichts durch bloße
Verfügung. Hat nämlich ein Verwaltungsgericht
sich endgültig für unzuständig erklärt, weil es
den Rechtsweg für zulässig erachtet hat, und
spricht später das Reichsgericht die Unzulässigkeit
des Rechtswegs aus, so hat auf Antrag einer bei
der Sache beteiligten Partei diejenige verwal-
tungsgerichtliche Instanz, von welcher die Un-
zuständigkeit endgültig ausgesprochen war, die
frühere Entscheidung aufzuheben und anderwei-
tige Entscheidung zu treffen oder die Sache zu
dem Zwecke an eine Vorinstanz zurückzuverweisen.
Woermann,, Wiederauf nahmeverfahren.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
. lgemeines. Das römische und das