Wiedereinsetzung in
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gemeine Recht hatten die in integrum restitutio,
W. i. d. v. S., als ein sehr weitreichendes, ebenso
auf dem Gebiete des materiellen Rechtes wie auf
dem des Verfahrens gegebenes außerordentliches
Hilfsmittel, um unter bestimmten Voraussetzun-
gen (z. B. Minderjährigkeit, Abwesenheit) einen
eingetretenen rechtlichen Nachteil zu beseitigen,
insbesondere einer ungünstigen Willenserklärung
ihre Wirkung zu nehmen oder einen verloren ge-
gangenen Anspruch wiederherzustellen. Nachdem
bereits das ALR. und die AGO. sie nur noch in
wenigen Fällen zugelassen hatten, gibt es jetzt eine
We.i. d. v. S. nur noch in sehr beschränkter Weise.
II. Das BGB. (8 1996) kennt eine W. i. d.
v. S. nur in der Weise, daß dem Erben, der durch
höhere Gewalt verhindert worden ist, das In-
ventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den
Umständen gerechtfertigte Verlängerung der
Inventarfrist zu beantragen, oder der von der
Zustellung des Beschlusses, durch den die In-
ventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Ver-
schulden Kenntnis nicht erlangt hat, auf Antrag
vom Nachlaßgericht eine neue Inventarfrist zu
bestimmen ist. Der Antrag muß binnen zwei Wo-
chen nach der Beseitigung des Hindernisses und
spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem
Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
III. Die 8PO. (§8 233—238) läßt die W.
i. d. v. S. bloß gegen den Ablauf einer Notfrist
(präklusivischen Frist), also einer Frist, die weder
vom Gerichte noch durch Parteivereinbarung ver-
längert werden kann, auch durch die Gerichts-
ferien nicht berührt wird, und deren Wahrung
von Amts wegen zu prüfen ist, sowie der Re-
visionsbegründungsfrist (G. vom 22. Mai 1910
— RGBl. 767 — Art. III) nicht auch gegen
die Versäumung eines Termins, zu, und zwar
nur, wenn die Partei durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle, d. i. nicht schon
Mangel eines Verschuldens der Partei oder ihres
Vertreters, sondern durch einen Umstand, den
sie überhaupt nicht oder bloß mit ganz ungewöhn-
lichen Mitteln abwenden konnte, verhindert war,
eine Notfrist einzuhalten. Bei Versäumung der
Einspruchsfrist ist jedoch, weil es bei Ersatzzustel-
lung und bei öffentlicher Zustellung vorkommen
kann, daß der Zustellungsadressat von ihr gar
nichts erfährt, die W. i. d. v. S. auch schon dann
zulässig, wenn die Partei oder ihr Vertreter ohne
Verschulden von der Zustellung des Versäumnis-
urteils keine Kenntnis erlangt hat; hier genügt
mithin der bloße Mangel des Verschuldens.
Außerdem ist die W. i. d. v. S. noch zugelassen:
bei verspäteter Zustellung durch den Gerichtsvoll-
zieher oder Gerichtsschreiber (§ 235 Abs. 1) und W
früher noch bei unrichtiger Bezeichnung des Pro-
zeßbevollmächtigten (§ 235 Abs. 2), welcher letz-
tere Fall infolge der anderweitigen Regelung
der Rechtsmitteleinlegung durch die Novelle vom
1. Juni 1909 (RöaBl. 475) beseitigt worden ist.
Stets muß die W. i. d. v. S. beantragt werden,
und zwar in der Regel innerhalb einer zwei-
wöchigen Frist und durch einen dem Gegner zu-
zustellenden Schriftsatz, der die Angabe der sie
begründenden Tatsachen und der Mittel zu ihrer
Glaubhaftmachung, außerdem aber auch die Nach-
holung der versäumten Prozeßhandlung oder,
wenn sie bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme
hierauf, teilweise auch noch mehr enthalten muß.
den vorigen Stand
Über den Antrag hat dasjenige Gericht zu ent-
scheiden, dem die Entscheidung über die nachge-
holte Prozeßhandlung selbst zusteht. Auf die Ver-
handlung und Entscheidung über die Zulässigkeit
des Antrags sowie auf die Anfechtung der Ent-
scheidung finden grundsätzlich die Vorschriften
Anwendung, welche bezüglich der nachgeholten
Prozeßhandlung gelten. Wegen der W. i. d. v. S.
im Konkursverfahren s. § 165 K O. in der Fassung
vom 17. Mai 1898 (RBl. 230).
IV. Die St P O. erkennt einen Anspruch auf
W. i. d. v. S. an gegen die Versäumung einer
Frist, wenn der Antragsteller durch Naturereig-
nisse oder andere unabwendbare Zufälle — wozu
hier ganz allgemein gerechnet wird, wenn er von
einer Zustellung ohne sein Verschulden keine
Kenntnis erhalten hat, — an der Einhaltung der
Frist verhindert worden war (88§ 44—47), und
gegen das Urteil, welches nach einer Hauptver-
handlung ohne Anwesenheit des Angeklagten er-
gangen ist (s. Versäumnisurteile III),
unter der gleichen Voraussetzung, außer wenn
dieser auf seinen Antrag von der Verpflichtung
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ent-
bunden worden war oder von der Befugnis, sich
vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht hatte (§23.),
ferner in den besonderen Fällen der §§ 356, 370,
382, 431, 452, 455, 461 St PO. Die M St G O.
vom 1. Dez. 1898 (RüöBl. 1189) läßt in den
§§ 147—150, 389 Abs. 2 eine W. i. d. v. S.
gegen die Versäumung der für die Einlegung oder
Rechtfertigung von Rechtsmitteln gesetzten Frist
und eines Termins wegen Verhinderung durch
militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle an der Einhal-
tung der Frist zu, wobei es gleichfalls ganz all-
gemein als unabwendbarer Zufall anzusehen ist,
wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne
sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.
. Im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist die Wiedereinsetzung
möglich für denjenigen, der ohne sein Verschulden
verhindert war, die Frist zur Einlegung der so-
fortigen Beschwerde oder die Einspruchsfrist im
Registerstrafverfahren (FGG. 88 22, 137) ein-
zuhalten, und für den bei einer Erbschaftsaus-
einandersetzung Beteiligten, der ohne sein Ver-
schulden verhindert war, die Anberaumung eines
neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in
dem neuen Termine zu erscheinen (§8 92, 93
Abs. 2, 96; Pr F.G. Art. 25). Hierbei ist Rechts-
unkenntnis für einen erwachsenen, sonst nicht be-
hinderten Menschen nicht als unverschuldet an-
zusehen (KG J. 25 A 8). Ausgeschlossen ist die
- i. d. v. S. bei der Annahme an Kindes Statt
(FG. 8 68 Abs. 2).
VI. Nach dem der 8 PO. und der St PO. fol-
genden und sonach auf einem strengeren Stand-
punkt als das FMG#. stehenden § 112 LVG. (vgl.
auch § 52 Abs. 3 das.; unten VII) kann im Ver-
waltungsstreitverfahren die W. i. d.
v. S. beantragen, wer durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden
ist, die im LVG. oder die in sonstigen Gesetzen für
die Anstellung der Klage bzw. für den Antrag
auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzu-
halten. Unter diesen Fristen sind auch solche
richterliche Fristen zu verstehen, die auf Grund