Wildschaden
eine Ursache der zahlreichen Bauernunruhen des
späteren Mittelalters und des Anfangs der
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durch jagdbares Wild (jeglicher Art, also auch
durch Hasen) verursachte Schaden zu ersetzen.
neueren Zeit war. Erst in der letzteren Zeit der Entschädigungspflichtig ist der Jagdberechtigte,
Herrschaft des Instituts der Jagdgerechtigkeit ge-
langten einige Milderungen zugunsten der ver-
pflichteten Grundeigentümer zur gesetzlichen An-
erkennung. Zwar wurde der Grundsatz, daß
jeder W. zu ersetzen sei, nur vereinzelt angenom-
men (z. B. Osterr G. 1786 § 15: „Jeder W., er
mag in landesfürstlichen oder Privatjagdbarkeiten
an Feldfrüchten, Obstbäumen, Weingärten ge-
schehen, ist dem Untertan nach Maß des Schadens
ohne Verzug zu vergüten"). Die meisten Gesetze
derselben Zeit beschränkten sich darauf, zuzulassen,
daß der Grundbesitzer sich selbst gegen das Wild
durch Verscheuchen schützen dürfe, sowie, den
Jagdberechtigten dann haftbar zu erklären, wenn
er das Wild übermäßig hegte. Dieses ist auch der
Standpunkt des Pr AL#., welches in Teil 1 Tit. 9
§§ 141—147 folgendes bestimmt: „Jeder darf
durch Klappern, Schreckbilder, Zäune und ge-
knüppelte kleine Haushunde das Wild von seinen
Besitzungen abhalten; nur wer hohes Wild auf
seinem Revier in ungewöhnlicher Menge hegen
will, muß Veranstaltungen (wenn erforderlich:
Errichtung von Zäunen) treffen, daß die an-
grenzenden Ländereien gegen Beschädigungen
gesichert werden, widrigenfalls er für den Scha-
den haftet.“ Mit der Freigabe des Jagdrechts
an jeden Grundbesitzer erschien die Veranlassung,
einen Dritten für W. haften zu lassen, als weg-
gefallen, da selbst bei gemeinschaftlicher Nutzung
der Jagd die Grundbesitzer durch Einwirkung
auf die Jagdpächter oder die angestellten Jäger
es in der Hand hätten, einen genügenden Ab-
schuß zu erzwingen und so W. zu verhüten. Dem-
entsprechend stellte das preuß. Jagdpolizeigesetz
vom 7. März 1850 (GS. 165) § 25 den Grund-
satz auf, daß ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz
des durch Wild verursachten Schadens nicht statt-
findet, es den Jagdverpächtern jedoch unbenom-
men bleibt, hinsichtlich des W. in den Jagdpacht-
kontrakten vorsorgliche Bestimmung zu treffen.
Da jedoch nicht verkannt wurde, daß der einzelne
Grundbesitzer, welcher wegen der Kleinheit seines
Besitzes nicht selbst zur Jagdausübung auf seinem
Eigentum befähigt war, auf den Abschuß des
Jagdpächters oder des benachbarten Jagdbe-
rechtigten oft kaum Einfluß haben würde, wurde
ihm in den §§ 21—24 das Recht beigelegt, durch
Klappern, Schreckbilder und Haushunde das Wild
abzuwehren, auch wurde bestimmt (8§ 23), daß,
wenn die in der Nähe von Wäldern gelegenen,
zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen
Grundstücke erheblichem W. durch das aus der
Forst austretende Wild ausgesetzt sind, die Jagd-
pächter durch die Jagdpolizeibehörde zum Ab-
schuß des Wildes anzuhalten sind und daß, wenn
sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, die
Grundbesitzer selbst die Erlaubnis erhalten kön-
nen, das übertretende Wild auf jede erlaubte
Weise zu fangen, namentlich auch mittels An-
wendung des Schießgewehrs zu töten. Die aus
der gleichen Zeit stammenden Jagdgesetze an-
derer deutscher Staaten gingen teilweise weiter,
andere enthielten überhaupt keine Bestimmungen
über Vergütung des W. Nach dem hann.
Wildschadengesetz vom 21. Juli 1848
ist jeder an Grundstücken und deren Erzeugnissen
abgeändert durch die Jagdordnung vom 11. März
1859 § 23, dahin, daß bei verpachteten Jagden
die Pächter und aushilfsweise die Verpächter, bei
nicht verpachteten Feldmarksjagdbezirken die Ge-
samtheit der Feldmarksgenossen ersatzpflichtig
sind. Ist der Schaden durch Streif= oder Wechsel-
wild verursacht, ist der zunächst Ersatzpflichtige
berechtigt, Ersatz von demjenigen zu fordern,
aus dessen Wildstand es ausgetreten ist (Stand-
wild). Über die Höhe der Entschädigung ent-
scheidet mangels gütlicher Einigung das Gericht,
jedoch ist jede Partei berechtigt, vorher ein schieds-
richterliches Verfahren zu beantragen. Nach § 25
der hann. Jagdordnung ist Schwarzwild außer-
halb geschlossener Wildgärten auszurotten, und
ist der Jagdberechtigte hierzu erforderlichenfalls
im Verwaltungswege anzuhalten. Der durch
Schwarzwild verursachte Schaden ist von dem-
jenigen zu erstatten, aus dessen Wildstand es
ausgetreten ist. In Feldmarken zu Schaden
gehendes Rotwild darf auch während der Schon-
zeit geschossen werden. In Kurhessen
wurde zugleich mit der V. vom 26. Jan. 1854,
welche die durch G. vom 1. Juli 1848 erfolgte
Aufhebung der Jagdrechte auf fremdem Grund
und Boden außer Wirksamkeit setzte (s. Jagd
und Jagdrecht III), durch das Wildschaden-
gesetz vom 26. Jan. 1854 (Kurh G S. 9) eine Haf-
tung des Jagdberechtigten für den auf fremdem
Grund und Boden angerichteten W. eingeführt
(§1);z es sollte die vom Schwarz-, Rot= und Dam-
wild, sowie von Kaninchen verursachte Beschädi-
gung ersetzt werden, wenn der wirkliche Verlust
auf einem und demselben Grundstück mindestens
1 Taler betrug und die beschädigten Grundstücke
nicht Eigentum des Jagdberechtigten waren; haft-
bar war der Jagdberechtigte und bei Verpach-
tung der Jagdberechtigung mit ihm solidarisch der
Pächter. Diese Bestimmung ist durch das Jagd-
gesetz vom 7. Sept. 1865 (Kurh GS. 571) dahin
erweitert worden, daß jeder W. ohne Rücksicht
auf seine Höhe und von welchem Wilde er stammt
erstattet werden muß. Zugleich schuf letzteres
Jagdgesetz eine neue Grundlage für die Anwen-
dung der Vorschrift des Wildschadengesetzes. Es
gab die Möglichkeit (s. Jagd und Jagd-
recht III), die Jagdberechtigungen auf fremdem
Grund und Boden abzulösen, und erklärte es für
zulässig, daß, wenn der Jagdpächter einer ab-
gelösten (Einzel- oder Gemeinde-) Jagd vertrags-
mäßig den Ersatz des W. „nach den gesetzlichen
Vorschriften“ übernimmt, die Bestimmungen des
Wildschadengesetzes über das Verfahren zur Fest-
stellung des Schadens Geltung haben (§134 Abs. 2).
Nachdem durch G. vom 1. März 1873 (GS. 27)
die noch nicht freiwillig abgelösten Jagdberech=
tigungen beseitigt worden sind, ist das Wildscha-
dengesetz in dieser Hinsicht obsolet geworden, es
kommt jedoch noch zur Anwendung, soferne die
Haftung für W. nach Maßgabe seiner Bestim-
mungen von dem Pächter der abgelösten Jagd-
rechte übernommen ist. Ist zwar eine Haftung
für W. ausbedungen, jedoch nicht die Haftung
im Umfange des Wildschadengesetzes, so kommt
für die Feststellung des Schadens nicht das Ver-
fahren dieses Gesetzes, sondern — mangels be-