Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

954 
sonderer Abrede — das gerichtliche Verfahren zur 
Anwendung, und die Höhe der Haftung richtet 
sich nach der Abmachung. Ist überhaupt keine 
Abrede über W. getroffen, so bestimmt sich die 
Ersatzpflicht nach dem BG#. (s. u.), die Ent- 
scheidung erfolgt im gerichtlichen Verfahren. Zu- 
ständig für die Entscheidung über den Schaden- 
ersatz nach Maßgabe des Wildschadengesetzes ist 
zwar schließlich auch das Gericht, jedoch ist ein 
vorhergehendes besonderes Verfahren (Anmel- 
dung des Anspruchs beim Ortsvorstand, Fest- 
stellung durch Augenschein, Schätzung zu Proto- 
koll, Einigung auf Grund dieses Protokolls oder 
auf Schätzung durch Sachverständige oder ge- 
richtliche Klage binnen 14 Tagen) erforderlich. 
Von Bedeutung ist die vorstehende Unterscheidung 
  
Wildschaden 
Wildschadenbeträge durch den Jagdpächter aus- 
bedingen; Verträge, die hiergegen verstoßen, sind 
öffentlich auszulegen und bedürfen, wenn gegen 
sie seitens eines Interessenten Widerspruch er- 
hoben wird, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung 
des KroSt) A. (§ 3). Das Verfahren zur Ermitt- 
lung des W. ist in den §§ 6—11 geregelt: Der Be- 
schädigte hat den Anspruch auf Schadenersatz 
binnen 3 Tagen, nachdem er von 
der Beschädigung Kenntnis er- 
halten hat, bei der Ortspolizei- 
behörde zur Vermeidung des Ver- 
lustes anzumelden:; diese setzt unverzüg- 
lich einen Termin an Ort und Stelle zur Ermitt- 
lung und Schätzung des Schadens unter Zu- 
ziehung der Beteiligten an und erteilt, wenn eine 
hauptsächlich bei dem Ersatz von W. in Gemeinde- 1 Einigung nicht erfolgt, einen Vorbescheid, der 
jagdbezirken; wenn hier vertragsmäßig die Haf- 
tung „nach den gesetzlichen Bestimmungen“ über- 
nommen ist, tritt die amtliche Mitwirkung des 
Ortsvorstandes und das besondere Verfahren ein, 
im anderen Falle handelt es sich lediglich um 
einen vor Gericht zum Austrag zu bringenden. 
Privatrechtsstreit. Zur Verhütung von W. be- 
stimmt das hess. Jagdgesetz vom 7. Sept. 1865 
(Kurh GS. 571): Jedes übermäßige Hegen von 
Wild ist untersagt, jeder beteiligte Grundeigen- 
tümer darf verlangen, daß dem entsprochen wird 
(§ 26); Schwarz-, Rot= und Damwild darf nur 
in Parks oder eingefriedigten Räumen gehalten 
werden (8 28). Die Ausfsichtsbehörde hat auf 
Durchführung dieser Vorschriften hinzuwirken, 
bei Außerachtlassung der Vorschriften ist der 
Jagdberechtigte schadenersatzpflichtig. 
II. Die Erfahrung zeigte, daß die Vorschriften 
des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 nicht 
ausreichten, um in gemeinschaftlichen Jagdbezir- 
ken die einzelnen Grundbesitzer gegen Beschädi- 
gungen ihrer Felder durch Wild zu schützen. Es 
erging deshalb für den gesamten preufß. 
Staat (abgesehen von der Prov. 
Hannover und dem vormaligen 
Kurfürstentum Hessen, wo die be- 
stehenden, teilweise weitergehenden Bestim- 
mungen aufrechterhalten wurden) auf Initiative 
des AbgH. das Wildschadengesetz vom 
1 1. Juli 1891 (G. 307), dessen wesent- 
licher Inhalt folgender ist: Zu ersetzen ist der 
durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam-, Rehwild 
und Fasanen auf und an Grundstücken angerich- 
tete Schaden (§ 1). Ersatzpflichtig sind in einem 
gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Grundbesitzer, 
bei Enklaven (Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 
§ 7) der Inhaber des umschließenden Jagdbezirks, 
sofern er die Jagd auf der Enklave angepachtet 
oder die angetretene Anpachtung abgelehnt hat 
(§§ 2, 3). Es ist also der bei der Freigabe des 
Jagdrechts an den Grundeigentümer aufgestellte 
Grundsatz, daß nicht derjenige, aus dessen Revier 
das schädigende Wild austritt, haftet, sondern 
daß der jagdberechtigte Grundeigentümer selbst 
den W. zu tragen hat (abgesehen für Enklaven), 
nicht durchbrochen, sondern es ist nur in gemein- 
schaftlichen Jagdbezirken, wo nicht jeder einzelne 
die Jagd selbst ausüben darf, die Gesamtheit der 
Grundbesitzer als haftbar erklärt. Bei Verpach- 
tung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezir- 
ken soll der Regel nach die Gemeindebehörde die 
vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden 
  
innerhalb 2 Wochen nach seiner Zustellung durch 
Klage beim Kr A., in Stadtkreisen beim Bez. 
angefochten werden kann. Ferner enthält das 
Gesetz noch Bestimmungen zur Abwendung zu- 
künftigen Schadens. Ist während eines Kalender- 
jahres wiederholt durch Rot= oder Damwild ver- 
ursachter W. durch die Ortspolizeibehörde fest- 
gestellt worden, so muß die Aufsichtsbehörde auf 
Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagdbe- 
rechtigten die Schonzeit für die betroffenen oder 
auch für benachbarte Jagdbezirke aufheben und 
die Jagdberechtigten zum Abschuß auffordern. 
Genügt diese Maßregel nicht, so hat sie den Grund- 
besitzern und Nutzungsberechtigten nach Maßgabe 
der §§ 23, 24 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 
1850 die Genehmigung zu erteilen, das Wild auf 
jede erlaubte Weise zu fangen und auch mit An- 
wendung des Schießgewehrs zu töten (8§ 12, 13). 
Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen 
gehalten werden, aus denen es nicht ausbrechen 
kann, der Jagdberechtigte haftet für den durch das 
ausbrechende Schwarzwild verursachten Schaden. 
Außer dem Jaygdberechtigten ist jeder Grund- 
besitzer und Nutzungsberechtigte befugt, inner- 
halb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede 
erlaubte Art zu fangen, zu töten und zu behalten, 
auch kann die Aufsichtsbehörde die Benutzung 
von Schießwaffen hierzu gestatten, außerdem hat 
sie alles Erforderliche zur Vertilgung uneinge- 
friedigten Schwarzwildes anzuordnen (§ 14). Sie 
kann ferner die Besitzer von Obst-, Gemüse-, 
Blumen= und Baumschulanlagen ermächtigen, 
Wild und Vögel mittels Schußwaffen zu erlegen 
(§ 16). Vorstehende Bestimmungen über W. sind 
in die Jagdordnung vom 15. Juli 1907 über- 
nommen worden, und zwar in den fünsten Ab- 
schnitt (Wildschadenersatz) und in den sechsten Ab- 
schnitt (Wildschadenverhütung). Der fünfte Ab- 
schnitt gibt zunächst im § 51 den Grundsatz des 
l835 BG#B. wieder und wiederholt dann in den 
88 52—60 mit geringen, mehr redaktionellen 
Abweichungen die §8 2—11 des Wildschaden- 
gesetzes. Im sechsten Abschnitt entspricht § 61 
dem §823 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850; 
§ §*l 62—64 den §8§ 12—14 des Wildschadengesetzes; 
§ 65 dem § 1411, 9 ALR.; §66 dem § 16 des Wild- 
schadengesetzes; § 67 ist neu; nach ihm können die 
Eigentümer und Pächter von Fischereiseen und 
-teichen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirke ge- 
hören, ermächtigt werden, jagdbare und nicht- 
jagdbare Tiere, welche der Fischerei Schaden zu- 
fügen, zu fangen und zu erlegen. Diese Bestim- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.